BGer 4A_249/2020 | |||
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BGer 4A_249/2020 vom 07.08.2020 |
4A_249/2020 |
Urteil vom 7. August 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenerlass,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. April 2020
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(ZK 20 152).
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerdeführerin wurde im Berufungsentscheid ZK 19 139 des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. September 2019 unter anderem zur Bezahlung der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 14'000.-- verurteilt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren wurde zufolge Aussichts losigkeit abgewiesen.
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Mit Schreiben vom 27. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin am Obergericht um Erlass der ihr im Verfahren ZK 19 139 auferlegten Gerichtskosten.
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Mit Entscheid vom 1. April 2020 wies das Obergericht das Kostenerlassgesuch ab. Es erwog, ein Erlass der Gerichtskosten falle ausser Betracht, wenn zuvor ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werde. Denn die Möglichkeit des Kostenerlasses diene selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aussichtslose Prozesse zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren ZK 19 139 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das mit Entscheid vom 10. September 2019 zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen worden sei. Das Erlassgesuch vom 27. März 2020 sei demnach ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesgericht.
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Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
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2. | |
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. | |
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Frage des Erlasses der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren vor der Vorinstanz. Nicht Thema des angefochtenen Entscheids ist die Rechtmäs sigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses durch den ehemaligen Vermieter der Beschwerdeführerin. Das wurde nämlich bereits rechtskräftig beurteilt, hat doch das Bundesgericht mit Urteil 4A_511/2019 vom 1. November 2019 die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin kritisiert indessen in ihrer Eingabe hauptsächlich die kantonalen Entscheide bezüglich der Kündigung des Mietvertrages, die dem angefochtenen Entscheid über den Erlass der Gerichtskosten vorausgegangen sind. Insoweit gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei.
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4. | |
Bezüglich dem Erlass der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, dass die Kosten von Fr. 14'000.-- eine zusätzliche psychische Belastung darstellten, weshalb ihr die Kosten zu erlassen und ihr Eintrag aus dem Betreibungsregister und weiteren Registern zu löschen sei.
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Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Erwägung 2). Sie geht nämlich nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend, auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen sei, wenn zuvor ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, geschweige denn zeigt die Beschwerdeführerin nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
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Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. | |
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. | |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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