BGer 5A_606/2020 | |||
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BGer 5A_606/2020 vom 10.08.2020 |
5A_606/2020 |
Urteil vom 10. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung (Revision eines Entscheides),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2020 (ZVR.2020.2).
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Sachverhalt: | |
Mit Urteil vom 6. September 2018 schied das Bezirksgericht Arbon die Ehe von A.________ und B.________.
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Mit Entscheid vom 25. April 2019hielt das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.________ in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung eingereichte Berufung für unbegründet. Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_586/2019 vom 5. August 2019 nicht ein.
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Beim Obergericht stellte A.________ mehrmals ein Revisionsgesuch. Vorliegend geht es um das dritte, welches das Obergericht mit Ent scheid vom 29. Juni 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren undeine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. | |
Anliegen der Beschwerdeführerin ist einmal mehr, dass in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Liegenschaft Eigenmittel ihrer Familie von Fr. 500'000.-- hätten berücksichtigt werden müssen. Mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sie sich indes nicht ansatzweise auseinander. Ebenso wenig ist eine Rechtsverletzung dargetan mit dem nicht weiter ausgeführten Standpunkt, sie habe beim Obergericht noch eine Nachbesserung bzw. Ergänzung eingereicht und deshalb hätten die früheren Revisionsentscheide überarbeitet werden sollen.
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3. | |
Im Übrigen enthält die Beschwerde auch kein hinreichendes Rechtsbegehren in der Sache, sondern unter der Überschrift "Antrag" einzig das Anliegen, der obergerichtliche Entscheid dürfe nicht in Rechtskraft erwachsen und "das Bundesgericht möge eine Bearbeitung / Prüfung nur soweit führen, dass keine Kosten anfallen."
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4. | |
Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kostenpflicht bei Unterliegen lässt sich auch nicht durch die Forderung umgehen, die Bearbeitung der Beschwerde dürfe keine Kosten verursachen.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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