BGer 5A_629/2020 | |||
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BGer 5A_629/2020 vom 10.08.2020 |
5A_629/2020 |
Urteil vom 10. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kindesschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juni 2020 (PQ200034-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ und seine Frau B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2012), welche beide schon in frü hen Jahren Rückstände in der persönlichen Entwicklung zeigten und Schwierigkeiten in der Schule hatten. Während Jahren bestanden verschiedene Massnahmen.
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Aufgrund von Meldungen der Kreisschulpflege ordnete die KESB Winterthur nach Abklärungen mit Entscheid vom 3. März 2020 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB an.
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Mit Entscheid vom 28. April 2020 trat der Bezirksrat Winterthur auf die Beschwerde des Vaters mangels hinreichender Begründung nicht ein.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2020 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 3. August 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. | |
Bereits die Vorinstanzen haben sich gefragt, ob die Beschwerde gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen oder mangels hinreichender Begründung nicht darauf einzutreten sei. Indem sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht auf blosse Beschimpfungen und ungebührliche Pauschalvorwürfe an die beteiligten Behörden und Gerichte, namentlich an die KESB Winterthur beschränkt (diese seien Genozid-Helfer und würden sich mit Gewaltexzessen vererbter Nazimethoden sowie einer SS-Argumentation bedienen, die Schule sei eine kriminell-psychopathische Fälschungsmanufaktur und sämtliche Behörden würden unter einer Decke stecken; das Bundesgericht müsse alles untersuchen und die Verantwortlichen dem Scharfrichter überantworten), stellt sich die gleiche Frage für das bundesgerichtliche Verfahren. Ob die Beschwerde gestützt Art. 42 Abs. 6 BGG als ungebührlich zurückgewiesen oder darauf mangels auch nur ansatzweiser Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintreten wird, läuft jedoch auf das Gleiche hinaus.
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2. | |
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
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von Werdt Möckli
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