BGer 5A_630/2020 | |||
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BGer 5A_630/2020 vom 10.08.2020 |
5A_630/2020 |
Urteil vom 10. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________ und D.________.
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Gegenstand
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Besuchsrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 13. Juli 2020 (ZK1 20 41).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Parteien sind die nicht verheirateten und seit Juli 2017 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2015).
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Im Rahmen eines Verfahrens vor der KESB Nordbünden einigten sich die Eltern über das Besuchsrecht des Vaters (zwei Wochenenden im Monat von Freitag- bis Sonntagabend und drei Ferienwochen) und schlossen auch einen Unterhaltsvertrag, der mit Entscheid vom 28. Februar 2018 genehmigt wurde.
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Im Frühling 2019 informierte die Mutter die KESB über ihren Verdacht auf sexuelle Übergriffe durch den Vater und sie erstattete auch Strafanzeige. Die KESB errichtete eine Beistandschaft zur Vertretung der Kinder im Strafverfahren und gab ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 sistierte sie das vereinbarte Besuchsrecht und ordnete für die Zwischenzeit ein begleitetes Besuchsrecht (zweimal pro Monat für drei Stunden) an. Die Besuchstage verliefen problemlos. Am 9. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren ein, worauf der Vater um Wiederherstellung des normalen Besuchsrechts ersuchte.
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Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 hob die KESB die Beistandschaft und die Einschränkung des persönlichen Verkehrs auf und installierte nach einer Übergangsphase von zwei Monaten wieder das Besuchsrecht gemäss der ursprünglichen Vereinbarung, unter Verpflichtung der Mutter zur jeweiligen Übergabe und zur Benachrichtigung des Vaters über wichtige Ereignisse im Leben der Kinder sowie unter Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter, welche sinngemäss weiterhin ein begleitetes Besuchsrecht wünschte, wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 13. Juli 2020 ab.
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Mit Beschwerde vom 5. August 2020 gelangt der Vater an das Bundesgericht.
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Erwägungen: |
1. | |
Der Vater beklagt sich darüber, dass der kantonalen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, obwohl die unberechtigten Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft klar wiederlegt worden seien; er flehe das Bundesgericht an, die aufschiebende Wirkung sofort aufzuheben, damit seine Rechte mit den Kindern gewahrt seien.
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2. | |
Offensichtlich missversteht der Vater den angefochtenen Entscheid. Mit diesem wurden sämtliche Besuchsrechtsrestriktionen aufgehoben und ferner wurde erwogen, mit dem Entscheid in der Sache werde die Frage der Entziehung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Dies trifft zu und die Rechte des Vaters in Bezug auf die Kinder sind umfassend gewahrt. Soweit er ferner befürchtet, die Mutter könnte beim Bundesgericht ebenfalls Beschwerde erheben und es würden dann wiederum Monate verstreichen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde an das Bundesgericht im Unterschied zur kantonalen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG) und der Vater mithin selbst dann nicht an der vollumfänglichen Ausübung des Besuchsrechts gehindert wäre, wenn die Mutter Beschwerde einreichen sollte.
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3. | |
Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist nach dem Gesagten nicht zu sehen; der Vater ist durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, zumal sich auch die errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft zu seinen Gunsten auswirkt und er mit keinen Kosten belastet wurde.
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4. | |
Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Berufsbeistandschaft Werdenberg, der KESB Werdenberg und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
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von Werdt Möckli
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