BGer 6B_697/2020 | |||
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BGer 6B_697/2020 vom 10.08.2020 |
6B_697/2020, 6B_905/2020, |
6B_906/2020, 6B_907/2020, |
6B_908/2020 |
Urteil vom 10. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtspflichtverletzungen); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 29. April 2020 (SK2 20 23, SK2 20 22, SK2 20 24, SK2 20 25, SK2 20 26).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete zwischen dem 26. und 31. Juli 2019 gegen den Vorsteher des Amts für Justizvollzug des Kantons Graubünden sowie den Vorsteher und weitere Mitarbeitende einer Justizvollzugsanstalt Strafanzeige u.a. wegen übler Nachrede, Nötigung und Amtspflichtverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm die Strafverfahren mit Verfügungen vom 2., 7., 8. und 9. April 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 29. April 2020 in fünf separaten Verfügungen nicht ein, weil das kantonale Rechtsmittel den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtete es, weil eine solche nicht der inhaltlichen Überarbeitung der mangelhaft begründeten Beschwerde dienen könne. Dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Durchführung von Strafverfahren gegen die Beanzeigten.
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3. Die gleich gelagerten Verfahren 6B_697/2020, 6B_905/2020, 6B_906/2020, 6B_907/2020 und 6B_908/2020 sind zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen.
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4. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde. Eine solche kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Eingabe ans Bundesgericht mit einer Begründung versehen, so dass auch kein Fall von Art. 50 BGG (Wiederherstellung der Frist) vorliegt.
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5. Die Angelegenheit ist spruchreif. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anlass.
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6. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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7. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Nichteintretensverfügungen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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8. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Hievon muss schon deshalb abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer seine Eingabe und sein Gesuch erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat, womit allfällige Begründungsmängel in der Beschwerdeschrift von vornherein nicht mehr rechtzeitig hätten behoben werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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