BGer 6B_732/2020 | |||
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BGer 6B_732/2020 vom 10.08.2020 |
6B_732/2020 |
Urteil vom 10. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Mai 2020 (UE190195-O/U/HUN).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 5. Juni 2019 erstattete B.________ Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung am 13. Juni 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von B.________ hin hob das Obergericht des Kantons Zürich die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschluss vom 18. Mai 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Durch- bzw. Fortführung bewirkt.
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Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinwei sen).
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3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet er, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt er dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das (nachträgliche) sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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