BGer 6B_615/2020 | |||
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BGer 6B_615/2020 vom 11.08.2020 |
6B_615/2020 |
Urteil vom 11. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; unentgeltlicher Rechtsbeistand, amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2020 (P1 19 83).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 75.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 750.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen).
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzutun, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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3. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. Vor Bundesgericht mutmasst der Beschwerdeführer, dass die kantonalen Urteile mit einer anwaltlichen Vertretung anders ausgefallen wären, weil er mit einem amtlichen Anwalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein forensisches Gutachten eingebracht hätte, welches belegen würde, dass er weder gewalt- noch drohbereit sei. Entsprechend wäre er nicht aufgrund einer "Aussage gegen Aussage"-Situation verurteilt worden. Damit legt der Beschwerdeführer jedoch nur seine eigene, sich in Hypothesen erschöpfende subjektive Sicht der Dinge dar, ohne sich auch nur im Ansatz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb die Abweisung seines Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht.
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4. Die Vorinstanz hat die Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil festgestellt. Er bestreitet dies vor Bundesgericht unter Hinweis auf ein Arztzeugnis, mit welchem er bis Ende September 2020 für nicht prozessfähig erklärt wurde. Dieses Zeugnis hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung weiterer massgeblicher Gesichtspunkte sorgfältig gewürdigt. Mit dieser Würdigung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ebenfalls nicht. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Verhandlungs- und Prozessfähigkeit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, lässt sich seiner Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen. Diese genügt den Begründungsanforderungen auch in diesem Punkt nicht.
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5. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Ohne auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auch nur im Geringsten einzugehen, beharrt der Beschwerdeführer auf seiner Unschuld und verlangt einen Freispruch. Auch diese Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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