BGer 6B_698/2020 | |||
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BGer 6B_698/2020 vom 11.08.2020 |
6B_698/2020 |
Urteil vom 11. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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2. B.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 11. Februar 2020 (460 19 118).
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Sachverhalt: | |
A. Die Anklage wirft A.________ vor, C.________ und D.________ zu einem Einbruchsdiebstahl angestiftet zu haben, indem er C.________ auf das Haus von B.________ und ihren Tresor aufmerksam gemacht sowie über ihre Abwesenheitszeiten und ihr Auto informiert habe. Am 29. Oktober 2015 seien C.________ und D.________ in das Haus von B.________ eingebrochen, hätten einen Tresor mitsamt Inhalt im Gesamtwert von Fr. 82'000.-- entwendet und einen Sachschaden von Fr. 25'000.-- verursacht. Für diese Tat seien C.________ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2017 und D.________ mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2017 rechtskräftig verurteilt worden.
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B. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2019 der Anstiftung zu Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ mit Urteil vom 11. Februar 2020 der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch freizusprechen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Beweise willkürlich zu seinen Ungunsten gewürdigt. Sie habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ihre Beweiswürdigung sei unhaltbar.
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Während die Vorinstanz beim Belastungszeugen C.________ Erinnerungslücken durch den Zeitablauf entschuldige, würden dem Beschwerdeführer Erinnerungslücken angelastet. Damit messe sie mit zwei Ellen und würdige zwei gleiche Sachverhalte ohne Not zu Ungunsten des Beschwerdeführers.
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Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer weiter zu Unrecht vor, dass er bestritten habe, vom Tresor gewusst zu haben. Er habe nur bestritten, gewusst zu haben, wo dieser sich befinde. Wenn er den Einbrechern einen Tipp gegeben hätte, wonach sich im Haus des Opfers ein Tresor befand, hätte er sicherlich nicht in seiner ersten Befragung erklärt, dass er von einem Tresor in dem Haus wisse. Die Vorinstanz habe zudem zu Unrecht nicht gewürdigt, dass C.________ ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, wo sich der Tresor befinde, während D.________ erklärt habe, er habe das ganze Haus durchsucht und fast aufgegeben, bis er per Zufall den Tresor gefunden habe.
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Das Urteil der Vorinstanz sei sodann angesichts der völlig fehlenden Vorbereitung der Täter für das Öffnen eines Tresors vor Ort nicht haltbar. Aus dieser fehlenden Vorbereitung könne nur geschlossen werden, dass die Täter keine Kenntnis von einem Tresor hatten. Er habe die Täter auch nicht auf das Vorhandensein von Werkzeug im Keller aufmerksam gemacht.
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Es sei zudem willkürlich, dass die Vorinstanz nicht würdige, dass der Beschwerdeführer C.________ laut dessen Aussage auf das Haus, den darin befindlichen Tresor und die Abwesenheitszeiten des Opfers hingewiesen habe, bevor eine Provision vereinbart worden sei. Dies könne nicht stimmen, denn wer verrate schon sein Wissen, bevor er wisse, ob und wieviel er für seinen Verrat erhalte. Dieser Einwand müsse zum Schluss führen, dass keine Provisionsabrede und damit kein Interesse des Beschwerdeführers an einer Tippgebung bestanden hätten.
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1.2. Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die Aussagen von C.________ als erstellt, dass dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er infolge Krankheit Geld benötigte. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihn auf die Liegenschaft der alleinstehenden Beschwerdegegnerin 2 sowie den sich darin befindenden Tresor aufmerksam gemacht und erklärt, dass die Beschwerdegegnerin 2 allabendlich zwischen 18 und 23 Uhr das Haus mit ihrem roten Opel verlasse und sich in einem Restaurant in U.________ aufhalte. Der Beschwerdeführer habe C.________ die entsprechende Liegenschaft gezeigt und sich als Gegenleistung eine Provision von 20% versprechen lassen, die ihm allerdings nicht ausbezahlt worden sei.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Die Vorinstanz beurteilt insbesondere zu Recht die Aussagen des Belastungszeugen C.________ im Gegensatz zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Sie misst die Aussagen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit gleichen Ellen. Während C.________ bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleichbleibend ausgesagt hat, hat letzterer seine Aussagen während des Verfahrens konstant geändert, was die Vorinstanz deutlich aufzeigt. Dass C.________ zunächst von 20% Provision zugunsten des Beschwerdeführers und rund fünf Monate später von 15-20% Provision sprach, wobei er sich an den exakten Anteil nicht mehr erinnern könne, hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft einzustufen wären.
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Der Beschwerdeführer bestreitet, C.________ über den genauen Standort des Tresors und über das Vorhandensein von Werkzeug im Keller informiert zu haben. Beides wird ihm durch die Vorinstanz allerdings gar nicht vorgeworfen und kann zudem angesichts des erstellten Sachverhalts mangels Entscheidrelevanz offen bleiben.
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Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine Willkür zu begründen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. Sie erschöpfen sich weitgehend in Mutmassungen und der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die angeblich fehlende Vorbereitung der beiden Einbrecher für das Knacken des Tresors vor Ort die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unhaltbar erscheinen lassen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz aus der fehlenden Ausrüstung der beiden Einbrecher keineswegs schliessen, dass er diese nicht über den Tresor informiert hätte, zumal sie ihn unbestrittenermassen abtransportieren konnten. Die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch für Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch ist zu bestätigen.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss sind die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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