BGer 1B_410/2020 | |||
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BGer 1B_410/2020 vom 12.08.2020 |
1B_410/2020 |
Urteil vom 12. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. Juli 2020
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(SK 20 22).
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Erwägungen: | |
1. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erklärte mit Urteil vom 24. Juli 2020 A.________ im Berufungsverfahren der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 536 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet), zu einer Geldstrafe von Fr. 150.-- und zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (insoweit liegt das Urteil erst im Dispositiv vor). Gleichzeitig verfügte die 2. Strafkammer, dass A.________ in Sicherheitshaft belassen werde. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Geeignete Ersatzmassnahmen würden nicht vorliegen.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. August 2020 (Postaufgabe 10. August 2020) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 24. Juli 2020 und ersucht um Freilassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die 2. Strafkammer bei der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft führte, bzw. das Urteil der 2. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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