BGer 5D_176/2020 | |||
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BGer 5D_176/2020 vom 12.08.2020 |
5D_176/2020 |
Urteil vom 12. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Schwyz,
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vertreten durch Kantonsgerichtskasse,
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2. Vizepräsident Dr. Reto Heizmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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definitive Rechtsöffnung / Ausstand,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Juni 2020 (BEK 2020 84).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 gewährte das Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz in einer gegen A.________ eingeleiteten Betreibung für eine Forderung von Fr. 6'800.-- definitive Rechtsöffnung.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde und das Ausstandsgesuch trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 17. Juni 2020 nicht ein.
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Hiergegen erhob A.________ beim Bundesgericht am 17. Juli 2020 eine Beschwerde mit den sinngemässen Begehren, das Kantonsgericht sei unter Ausschluss der für den Ausstand bezeichneten Richter zur materiellen Prüfung der kantonalen Beschwerde anzuweisen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- sowie wegen langjähriger Rechtsverweigerung und enormer Missstände und Korruption auf Bezirks- und Kantonsebene Schadenersatz von Fr. 2 Mio. zuzusprechen.
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Erwägungen: |
1. | |
Soweit mehr oder anderes gerügt oder verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
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2. | |
Der Streitwert beträgt gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 6'800.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).
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Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. | |
Es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben; bereits daran scheitert die Beschwerde. Ohnehin wären die Vorbringen auch in der Sache offensichtlich unbegründet: Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese nicht hinreichend begründet war und der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist auch keine verbesserte Eingabe machte. Die Behauptung, aufgrund der Kostenvorschussverfügung habe sich die Beschwerdefrist verlängert, geht an der Sache vorbei; diese Frist bezog sich auf die Leistung des Kostenvorschusses und die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden (Art. 144 Abs. 1 BGG), wie das Kantonsgericht zutreffend festgehalten hat. Auf das Ausstandsgesuch wurde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Ausstandsgründe dargetan hat. Das Nachschieben von Gründen im bundesgerichtlichen Verfahren wäre unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ohnehin wird nichts vorgebracht, was einen Ausstand begründen könnte (der urteilende Richter habe in anderen Fällen parteiisch entschieden, Verfahren gegen krebskranke Parteien absichtlich verzögert, sei nicht gegen korrupte Instanzen vorgegangen, u.ä.m.).
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4. | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
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von Werdt Möckli
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