BGer 6B_657/2020 | |||
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BGer 6B_657/2020 vom 12.08.2020 |
6B_657/2020 |
Urteil vom 12. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. Mai 2020
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(SK 20 218).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschwerdeführer am 1. September 2017 wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung. Auf die dagegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern am 18. April 2018 wegen verspäteter Berufungserklärung nicht ein. Ein Gesuch um Wiederherstellung wies es am 4. Mai 2018 ab.
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Am 11. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Beschlusses vom 18. April 2018. Darauf trat das Obergericht des Kantons Bern am 30. Mai 2018 nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht ebenso wie auf ein dagegen eingereichtes Revisionsgesuch nicht ein (vgl. Urteile 6B_602/2018 vom 11. Juli 2018 und 6F_23/2018 vom 29. August 2018).
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Der Beschwerdeführer verlangte am 5. Mai 2019eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Regionalgericht stufte die bei ihm eingegangene Eingabe als Revisionsgesuch nach Art. 410 ff. StPO ein, trat da rauf mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Dieses qualifizierte die Eingabe ebenfalls als Revisionsgesuch und trat darauf mit Beschluss vom 12. Juni 2019 nicht ein. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 15. August 2019 nicht ein (Urteil 6B_723/2019).
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Am 12. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Aufhebung des Urteils vom 1. September 2017 und Freisprechung in allen Punkten sowie Kostenauflage an den Staat. Auf die als Gesuch um Revision entgegengenommene und behandelte Eingabe trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. Mai 2020 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Nichteintreten des Obergerichts das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die behaupteten Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK, insbesondere gegen das rechtliche Gehör und den Gleichheitsgrundsatz, substanziiert er nicht. Inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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