BGer 6B_789/2019 | |||
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BGer 6B_789/2019 vom 12.08.2020 |
6B_789/2019 |
Urteil vom 12. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. März 2019 (SB170451).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft B.________ mehrfache Nötigung zum Nachteil von A.________ vor. B.________, die mit A.________ in den Jahren 2006 bis 2012 eine heimliche, aussereheliche Beziehung unterhalten habe, aus der zwei Töchter (geb. 2010 und 2012) hervorgingen, soll A.________ zwischen April 2010 und Juni 2012 wiederholt erklärt haben, dass sie die aussereheliche Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau von A.________, dessen Vater sowie allenfalls die Presse darüber informieren werde, wenn A.________ keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. Aufgrund dieser Aussagen von B.________, namentlich um zu verhindern, dass seine Ehefrau, sein Vater oder die Öffentlichkeit über seine aussereheliche Beziehung und die daraus entstandenen Kinder informiert würden, habe A.________ diverse Zahlungen von insgesamt Fr. 200'300.-- an B.________ getätigt. Diese habe im Bewusstsein gehandelt, dass A.________ mindestens möglicherweise durch ihre Mitteilung, sie werde die aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder publik machen, Zahlungen an sie leistet, was sie auch gewollt habe.
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B. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017 am 27. März 2019 vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Es verwies A.________ mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg und auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 1'000.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich denjenigen der amtlichen Verteidigung, von insgesamt Fr. 14'500.--. Ferner verpflichtete es A.________, B.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 4'293.-- zu bezahlen. Die übrigen Kosten, Entschädigungen und die Genugtuung für B.________ nahm es auf die Gerichtskasse.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und B.________ sei der Nötigung, eventualiter der Erpressung schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen. Die Zivilforderungen von B.________ seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. B.________ sei zu verpflichten, ihm zu verzinsenden Schadenersatz in Höhe von Fr. 200'300.-- zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass B.________ ihm gegenüber dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei für den Schaden, der im Zusammenhang mit den von ihr begangenen Straftaten stehe und der nicht durch Dritte übernommen werde respektive durch ihn definitiv gegenüber B.________ in Verrechnung gebracht werden könne. Diese sei ferner zu verpflichten, ihm eine zu verzinsende Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich B.________ aufzuerlegen. B.________ sei schliesslich zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 50'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und die Strafuntersuchung sowie eine Entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Ermessen für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben, festzustellen, dass Oberrichter Bollinger und Oberrichterin Chitvanni in den Ausstand zu treten haben, und das Verfahren an das Obergericht in Neubesetzung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie antragsgemässen Beweisergänzung und anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie antragsgemässen Beweisergänzung und anschliessenden Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht stellt A.________ die Anträge, es seien die bei B.________ anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger, insbesondere im Hinblick auf die vollständige Darstellung der Textkommunikation zwischen den Parteien, auszuwerten. Eventualiter seien die genannten Datenträger zunächst für die folgenden Daten auszuwerten: 10. Juni 2010, Mai bis Juli 2010 und Januar bis Juli 2012. Es sei C.________ als Zeuge zu befragen. Schliesslich sei die Tonaufnahme der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 29. Oktober 2018 und 27. März 2019 herauszugeben.
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D. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts setzte mit Verfügung vom 19. Mai 2020 Rechtsanwalt Tobias Kazik als unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.________ ein.
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E. Die Parteien wurden eingeladen, sich zur Beschwerde, beschränkt auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zu äussern. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. B.________ lässt sich vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. A.________ hält in einer ausführlichen Replik an seinen Anträgen fest. B.________ verzichtet auf eine weitere Stellungnahme und hält ebenfalls an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG; vgl. Urteil 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.1).
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1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
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Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als Privatkläger konstituiert. Er hat beantragt, diese sei zu verpflichten, ihm zu verzinsenden Schadenersatz von Fr. 200'300.-- und eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Die Vorinstanz hat ihn mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
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Die Beschwerdegegnerin 2 legt mit ihrer Vernehmlassung ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2020 vom 30. März 2020 ins Recht und macht mit Hinweis auf das Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1 geltend, es handle sich dabei um echte Noven, welche die Eintretensfrage beträfen, weshalb sie zulässig seien. Sie argumentiert, gemäss dem obergerichtlichen Urteil sei der vom Beschwerdeführer bezahlte Betrag von Fr. 200'300.-- als (teils im Voraus) bezahlter Unterhalt zu qualifizieren. Damit liege in Bezug auf die Zahlungen von total Fr. 200'300.-- eine res iudicata vor. Folglich sei es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren den genannten Betrag, der ihm gemäss rechtskräftigem Urteil bereits an seine Unterhaltspflicht angerechnet worden sei, als Schadenersatz geltend mache. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ihm sei ungeachtet einer allfälligen Anrechnung der geleisteten Zahlungen grundsätzlich ein kausaler Schaden aufgrund der beanzeigten Nötigung resp. Erpressung entstanden. Zudem habe er vor der Vorinstanz eine Genugtuung geltend gemacht. Auch ohne explizite Ausführungen sei aufgrund der Natur der vorliegend gegenständlichen Nötigung resp. Erpressung ohne Weiteres ersichtlich, dass er eine Genugtuung als Zivilforderung geltend machen könne und mithin seine Beschwerdelegitimation gegeben sei, da sich die Korrektur des angefochtenen Entscheids auf diesen Zivilanspruch auswirken könne. Ferner habe er mehrere Verletzungen von Verfahrensrechten gerügt, die er unbekümmert seiner Beschwerdelegitimation geltend machen könne.
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Vorliegend braucht nicht beurteilt zu werden, ob der Beschwerdeführer die von ihm bezahlten Beträge von insgesamt Fr. 200'300.-- (noch) als Schadenersatz geltend machen kann oder ob diesbezüglich eine res iudicata vorliegt. Damit kann auch offen bleiben, ob die beiden von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Urteile als echte Noven ausnahmsweise zuzulassen sind, weil sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor Bundesgericht betreffen (vgl. Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 sowohl eine Schadenersatz- als auch eine Genugtuungsforderung geltend gemacht. Zwar hat er in seiner Beschwerde seine Beschwerdelegitimation einzig mit seiner Schadenersatzforderung begründet. Jedoch ergibt sich aus der Natur der vorliegend infrage stehenden Straftat und des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tathergangs, dass dieser dadurch derart schwer in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt sein könnte, dass eine finanzielle Genugtuung allenfalls gerechtfertigt wäre. Das angefochtene Urteil kann sich mithin zumindest auf die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers auswirken. Er ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
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1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 ersucht der Beschwerdeführer darum, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2019 zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Da das Urteil des Bezirksgerichts erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erging, ist es als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 144 V 35 E. 5.2.4 S. 38 f.; 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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1.4. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Datenträger der Beschwerdegegnerin 2 seien auszuwerten und C.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat es die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.; Urteile 6B_1139/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2; 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. S. 395). Beweiserhebungen finden danach im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise statt, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erfolgreich gerügt hat, soweit das Bundesgericht die Sache nicht zur Ergänzung und Verbesserung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweist (Urteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die vorgenannten Beweisanträge abweist (vgl. E. 2). Mangels Relevanz wird der Antrag auf Herausgabe der Tonaufnahme der Berufungsverhandlung abgewiesen (vgl. E. 2.7 i.f.).
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO), indem sie in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung die von ihm beantragten Beweise nicht abnehme.
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2.2. Die Vorinstanz prüft zunächst die Beweisanträge des Beschwerdeführers (Auswertung der Datenträger, Einvernahme von C.________, Aktenbeizug und Einvernahme einer weiteren Person) und weist diese ab. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zeigt die Vorinstanz die Ausgangslage auf und gibt den Anklagevorwurf zusammengefasst wieder. Sie führt aus, die Beschwerdegegnerin 2 bestreite nicht, vom Beschwerdeführer Geld im Umfang von zirka Fr. 200'000.-- erhalten zu haben. Jedoch stelle sie in Abrede, sich gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie und die Presse über ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer sowie über die gemeinsamen Kinder informieren werde, wenn dieser keine Geldzahlungen leiste. Im Weiteren legt die Vorinstanz dar, welche Beweismittel sich bei den Akten befinden und äussert sich zu deren Verwertbarkeit. Daraufhin prüft sie die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und in der Folge die Glaubhaftigkeit der von ihr als relevant erachteten Aussagen. Dabei würdigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers ausführlich und gelangt zum Schluss, dass diese zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche enthielten, die nicht nur Nebenpunkte oder Details, sondern auch das Kerngeschehen des Sachverhalts beträfen. Sie erwägt, insgesamt erscheine die Darstellung des Beschwerdeführers, die auch in Konflikt mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln stehe, als nicht verlässlich, bisweilen als gänzlich unglaubhaft. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs - der Verknüpfung Geld gegen Schweigen - lasse offen, ob solches tatsächlich geschehen sei. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich somit der Anklagevorwurf nicht erstellen. Schliesslich würdigt die Vorinstanz kurz die Aussagen der Zeugen sowie der Beschwerdegegnerin 2 und gelangt zum Fazit, es könne einzig rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschwerdeführer die in der Anklage genannten Geldbeträge an die Beschwerdegegnerin 2 bezahlt habe. Hingegen lasse sich nicht erstellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer durch wiederholte Mitteilungen, sie mache die aussereheliche Beziehung und die daraus entstandenen Kinder öffentlich und werde allenfalls die Presse darüber informieren, dazu genötigt habe, ihr diese Geldbeträge zu bezahlen. Die Anklageschrift stütze sich diesbezüglich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die sich jedoch aufgrund widersprüchlicher und lebensfremder Äusserungen als nicht überzeugend darstellten. Nach Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der übrigen Beweismittel verblieben unüberwindbare Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Gestützt darauf spricht die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung frei (Urteil S. 15-45).
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2.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2 S. 239; Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.4 mit Hinweis). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 351; Urteile 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.3; 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag (Urteile 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2; 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Sie muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 504; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 7.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
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2.4.
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2.4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte im kantonalen Verfahren wiederholt um Auswertung der bei der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten und in der Folge gespiegelten Datenträger. Vor der Vorinstanz machte er geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe aus insgesamt 3658 Textnachrichten selektiv und aus dem zeitlichen sowie inhaltlichen Kontext gerissen einzelne SMS-Nachrichten eingereicht. Durch eine Datenauswertung könnte gezeigt werden, dass den Nachrichten des Beschwerdeführers, auf welche die erste Instanz abgestellt habe, zumindest zuweilen Nachrichten der Beschwerdegegnerin 2 mit eindeutigen Forderungen vorangegangen seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die eingereichten Nachrichten die ruhigen Zeitspannen nach den Zahlungen des Beschwerdeführers repräsentierten, weshalb die Nachrichten in den Zeiten dazwischen umso wichtiger und interessanter seien. Zumal die von der ersten Instanz als Liebesbekundungen bewerteten SMS-Nachrichten höchstens den Zeitraum bis zum 12. Januar 2012 abdeckten, sei die Abklärung des Sachverhalts für die ebenso relevante Zeit bis Juni 2012 unterlassen worden, obschon davon auszugehen sei, dass die Datenträger auch die Kommunikation betreffend diesen Zeitraum enthielten. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger der Beschwerdegegnerin 2 werde insbesondere zum Nachweis des Verlaufs der Beziehung zwischen dieser und dem Beschwerdeführer sowie zum Nachweis der Nachrichten mit nötigendem Inhalt beantragt (Urteil S. 9; kantonale Akten, act. 150 S. 7 ff.). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Argumenten auseinander, mit denen er aufgezeigt habe, dass die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung anhand der Datenauswertung nachgewiesen werden könne. Die mit der Datenauswertung zu beweisende Tatsache - die Nötigung - sei klarerweise nicht bereits offenkundig bekannt, ansonsten eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 hätte erfolgen müssen. Ebenso wenig sei sie rechtsgenügend erstellt. Die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich, gesetzes- und verfassungswidrig.
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2.4.2. Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Abweisung des Beweisantrags zunächst auf die Erwägungen in den von ihr aufgeführten bisher zu diesem Thema ergangenen Entscheiden. Demnach habe der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 im hängigen Strafverfahren gegen ihn eingereichten Textnachrichten von ihm stammten. Er habe bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe immer beachtet, dass sie in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung der gespiegelten Datenträger der Sachverhaltsabklärung dienlich sein sollten. Die Auswertung der Datenträger erscheine angesichts der bereits aktenkundigen Beweismittel - und zwar auch aus prozessrechtlichen Gründen - nicht notwendig. Die nachfolgend erwähnten Textnachrichten der Parteien seien - mit einer Ausnahme - allesamt datierbar und könnten in einem zeitlich korrekten Ablauf gewürdigt werden. Die Auswertung dränge sich auch aufgrund der Aussagen des Zeugen D.________ nicht auf, zumal sich die von ihm angesprochenen Textnachrichten bei den Akten befinden und er selbst seine Erinnerung an eine vermeintlich anders lautende weitere Textnachricht stark relativiert habe. Im Übrigen habe die Verfahrensleitung zum Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend selektiver Einreichung von SMS und weiteren Daten darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 als Beschuldigte keine Pflicht treffe, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern. Eine Datenauswertung im Sinne eines Sucharrests gehe nicht an, zumal es gewichtige Persönlichkeitsrechte zu schützen gebe (Urteil S. 11 f.).
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2.4.3. | |
2.4.3.1. Der Beschwerdeführer erstattete am 31. Oktober 2013 Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2. Im Rahmen der bei dieser am 11. Dezember 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden mehrere Datenträger (drei Notebooks, vier Mobiltelefone, eine Kamera, ein Fotoapparat, zehn USB-Sticks und eine externe Festplatte) sichergestellt (Urteil S. 15 f.; kantonale Akten, act. 118). Soweit ersichtlich wurden die Datenträger bisher nicht ausgewertet. Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete ihrerseits am 7. März 2014 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen falscher Anschuldigung (Urteil S. 17). In diesem Verfahren reichte sie Auszüge der elektronischen Kommunikation (Emails und Textnachrichten) zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu den Akten. Diese bilden aufgrund des Beizugs der Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Teil der kantonalen Akten und werden von der Vorinstanz teilweise auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (vgl. Urteil S. 19). Soweit die Vorinstanz nun die Abweisung des Beweisantrags unter anderem damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin 2 als Beschuldigte keine Pflicht treffe, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern, trifft dies selbstredend zu, geht jedoch an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verlangte nicht von der Beschwerdegegnerin 2, weitere Nachrichten einzureichen, sondern beantragte zuletzt vor der Vorinstanz, die beschlagnahmten Datenträger auszuwerten (vgl. hierzu Art. 343 Abs. 1 und Art. 389 Abs. 3 StPO). Irrelevant erscheint auch das Argument, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Textnachrichten von ihm stammten. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Erhebung oder Verwertung der bereits abgenommenen beziehungsweise sich bei den Akten befindenden Beweise, sondern beantragt, weitere, seines Erachtens erforderliche Beweise zu erheben.
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2.4.3.2. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Beweisantrags im Weiteren damit, die Auswertung der Datenträger erscheine angesichts der bereits aktenkundigen Beweismittel (insbesondere der beigezogenen Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer) - und zwar auch aus prozessrechtlichen Gründen - nicht notwendig. Worum es sich bei den "prozessrechtlichen Gründen" handelt, erläutert die Vorinstanz nicht, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Nach der Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass unüberwindbare Zweifel verbleiben, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat (Urteil S. 44). Während sie also zunächst die Beweislage für ausreichend und eine weitere Beweisabnahme, womit gemäss Behauptung des Beschwerdeführers eine Nötigung durch die Beschwerdegegnerin 2 belegt werden könnte, für nicht notwendig erachtet, kommt sie schliesslich zu der Erkenntnis, dass die vorliegenden Beweise für den Nachweis einer Nötigung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht ausreichen. Damit verkennt sie, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" sachlogisch erst zur Anwendung kommen kann, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden. Nur wenn nach einer Gesamtwürdigung derselben nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagevorwurf verbleiben, ist die beschuldigte Person freizusprechen (vgl. E. 2.3; Urteile 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.1; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3).
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2.4.3.3. Die Vorinstanz erwägt zwar, es sei nicht zu erwarten, dass die Auswertung der Datenträger sachdienliche Hinweise zu Tage fördern würde, und spricht damit der beantragten Beweiserhebung die notwendige Relevanz ab. Dabei setzt sie sich jedoch nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Sie verweist in ihrer Begründung auf den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft IV vom 26. Mai 2014 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Danach habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 angegeben, die Beschwerdegegnerin 2 habe in ihren Forderungen nie etwas schriftlich über die Konsequenzen erwähnt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor der Vorinstanz aufgezeigt, dass er die vorgenannte Aussage zwar getätigt habe, es sich hierbei jedoch um eine Vermutung gehandelt habe, die den "damaligen Verdrängungsgrad aller Geschehnisse" widergespiegelt habe.
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Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die vorgenannte Aussage bei der Polizei tätigte. Jedoch kam er im Verlauf des weiteren Verfahrens darauf zurück - entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin 2 nicht erstmals vor Bundesgericht (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn mittels SMS, konkreten Aussagen und konkreten Handlungen unter Druck gesetzt (kantonale Akten, act. 57 S. 11). Auch wies der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz darauf hin, dass sowohl er als auch der Zeuge D.________ sich an Textnachrichten mit zumindest nötigendem Inhalt erinnerten (kantonale Akten, act. 150 S. 12). Zwar hält die Vorinstanz zutreffend fest, der Zeuge habe seine Erinnerung stark relativiert, indem er angegeben habe, er meine sich zu erinnern, dass in einer SMS eine höhere, fünfstellige Summe, eine Frist beziehungsweise ein Zeitraum sowie die Androhung von Konsequenzen genannt worden seien (Urteil S. 12 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 118 S. 5; vgl. auch: kantonale Akten, act. 21/1 S. 15). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge zuvor in der Einvernahme detailliert schilderte, dass mindestens eine der Textnachrichten, die ihm der Beschwerdeführer weitergeleitet habe, nach seiner Einschätzung die Kriterien einer Erpressung erfülle, indem eine hohe Forderung eines fünfstelligen Betrages gestellt und damit gedroht worden sei, an weitere Personen mit der Vaterschaft heranzutreten, wenn der Beschwerdeführer nicht bezahle. Nach seiner Erinnerung habe der Zeuge dem Beschwerdeführer geraten, auf diese Textnachricht zu antworten und darauf hinzuweisen, dass dieser Umgang mit ihm (dem Beschwerdeführer) strafrechtlich relevant sei. Wenn er (der Zeuge) sich recht erinnere, habe sich die Beschwerdegegnerin 2 daraufhin wiederum per Textnachricht entschuldigt und gesagt, dass sie sich einfach unter schrecklichem wirtschaftlichem Druck befinde. Aus welcher Zeit die Textnachrichten stammten, könne der Zeuge aus der Erinnerung heraus nicht sagen. Er glaube, dass diese aus den letzten Wochen und Monaten vor dem zweiten Mandat im Sommer 2012 stammten (kantonale Akten, act. 21/1 S. 12).
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Angesichts dieser Aussagen des Zeugen D.________ und des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz der beantragten Beweiserhebung nicht jegliche Relevanz absprechen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Auswertung der Datenträger weitere sachdienliche Hinweise ergeben wird. Wie bereits ausgeführt, kann der Grundsatz "in dubio pro reo" erst zur Anwendung gelangen, wenn alle notwendigen Beweise erhoben wurden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz vorliegend keine antizipierte Beweiswürdigung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vornimmt. Hierzu hätte sie das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen müssen. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz ist ihrer Begründung nicht zu entnehmen.
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2.4.3.4. Soweit die Vorinstanz erwägt, eine Datenauswertung im Sinne eines Sucharrests gehe nicht an, zumal es gewichtige Persönlichkeitsrechte zu schützen gebe, trifft es zu, dass es unverhältnismässig wäre, die gesamten sich auf den Datenträgern der Beschwerdegegnerin 2 befindenden Daten auszuwerten. Diesbezüglich würde es hinsichtlich der meisten Daten auch an der notwendigen Relevanz für das vorliegende Verfahren fehlen. Von Interesse ist vorliegend einzig die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer. Und auch diese ist lediglich für jene Zeiträume auszuwerten, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt, dass sachdienliche Hinweise zu erwarten sind. Dies ist für die Zeiträume von Mai bis Juni 2010 und von Januar bis Juli 2012 der Fall. Hinsichtlich des ersten Zeitraums zeigt der Beschwerdeführer mittels einer sich in den Akten befindenden Nachricht auf, dass er damit auf eine Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 reagiert habe. Ferner argumentiert er, die Beschwerdegegnerin 2 habe reklamiert, weil er seit dem 20. Mai 2010 keine Zahlung mehr geleistet habe. Aufgrund der Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 habe er in der Folge am 12. Juli 2010 eine weitere Zahlung geleistet (Beschwerde S. 10). Hinsichtlich des gleichen Zeitraums bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm am 10. Juni 2010, nachdem sie bei einem Anlass seines Unternehmens aufgetaucht sei, wiederholt nötigende Nachrichten gesandt. Die Zeitspanne von Januar bis Juli 2012 betreffend macht der Beschwerdeführer geltend, die Nötigungen hätten sich massiv verstärkt und er habe in dieser Zeit unbestrittenermassen Fr. 123'800.-- bezahlt (Beschwerde S. 13). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2012 einen Betrag von Fr. 123'800.-- bezahlte, während die Zahlungen von April 2010 bis November 2011 insgesamt Fr. 76'500 betrugen.
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2.4.3.5. Nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2, bei der vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnahme handle es sich um eine Zwangsmassnahme, die mit hinreichenden Indizien für deren Angezeigtheit gerechtfertigt werden müsse und nicht einfach "aufs Gerate wohl hin" angeordnet werden könne (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 S. 1 f.). Die Zwangsmassnahme ist in Form der Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2013, anlässlich derer die Datenträger (drei Notebooks, vier Mobiltelefone, eine Kamera, ein Fotoapparat, zehn USB-Sticks und eine externe Festplatte) sichergestellt wurden, bereits erfolgt. Die Beschwerdegegnerin 2 macht nicht geltend, dass sie die Siegelung der sichergestellten Datenträger verlangt habe; solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Art. 248 StPO; zur Auswertung von Mobiltelefonen und anderen digitalen Kommunikationsgeräten: BGE 144 IV 74 E. 2.4 S. 78; 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 f.; 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat vorliegend nicht erstmals über die Zulässigkeit der erfolgten Zwangsmassnahme zu entscheiden. Die allfällige Verwertbarkeit von durch die Auswertung der Datenträger erlangten Beweismitteln wird gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein.
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2.4.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinen Beweisantrag auf (beschränkte) Auswertung der Datenträger abweist. Jedoch ist die Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 2 sichergestellten und gespiegelten Datenträger auf die Textkommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 zu beschränken.
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2.5. | |
2.5.1. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, es sei C.________, der mit der Beschwerdegegnerin 2 in der relevanten Zeit verheiratet war und zusammenlebte, als Zeuge zu befragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erstellt, was der Zeuge über die Beschaffung und Höhe der erhaltenen Mittel tatsächlich wisse. Selbst wenn der Zeuge keine Nötigung als Augenzeuge bestätigen könne, seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Themenkreise, zu denen der Zeuge mit Sicherheit Angaben machen könne, in jedem Fall als relevante Indizien zu werten, die ihrerseits auf den vorliegend relevanten Sachverhalt der exorbitanten Mittelverschlingung und Notwendigkeit der Mittelbeschaffung durch die Beschwerdegegnerin 2 hinweisen würden.
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2.5.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht zu erwarten, dass C.________ sachdienliche Informationen zu allfälligen Nötigungshandlungen der Beschwerdegegnerin 2 liefern könne. In seinem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 1. Oktober 2018 habe er selbst angegeben, er sei immer im Dunkeln gewesen, was die Geldquelle der Beschwerdegegnerin 2 angehe. Dass er zum relevanten Zeitpunkt bereits vom Beschwerdeführer respektive von dessen Geldüberweisungen an die Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe, werde überdies von keiner Seite behauptet. Folglich werde er dazu keine sachdienlichen Aussagen machen können. Mit Aussagen betreffend den Lebensstil der Beschwerdegegnerin 2 und deren Handlungsmuster in Bezug auf Geld könnten noch keine Nötigungshandlungen zulasten des Beschwerdeführers bewiesen werden. Die Frage, ob C.________ vom Beschwerdeführer instrumentalisiert sein könnte, erübrige sich daher (Urteil S. 13).
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2.5.3. Diese vorinstanzliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Umstritten und Gegenstand des Beweisverfahrens war stets die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu den unbestrittenermassen erfolgten Zahlungen nötigte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus der Angabe von C.________ in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2018, wonach er "im Dunkeln gewesen sei, was die Geldquellen der Beschuldigten angehe", schliesst, C.________ könne zu den Geldüberweisungen des Beschwerdeführers bzw. zu allfälligen Nötigungshandlungen der Beschwerdegegnerin 2 keine sachdienlichen Angaben machen. Zutreffend ist auch ihre Einschätzung, wonach mit den zu erwartenden Aussagen von C.________ zum Lebensstil der Beschwerdegegnerin 2 und deren Handlungsmuster in Bezug auf Geld keine Nötigungshandlungen bewiesen werden könnten. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder Bundesrecht verletzt, wenn sie seinen Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ abweist.
| 31 |
2.6. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, es seien die von ihm eingereichten Dokumente zu den Akten zu nehmen, weitere Akten aus diversen unterhalts- und strafrechtlichen Verfahren betreffend die Beschwerdegegnerin 2 beizuziehen und eine weitere Zeugin einzuvernehmen. Die Vorinstanz nimmt die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente zu den Akten. Hinsichtlich des beantragten Beizugs weiterer Verfahrensakten erwägt sie, es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten. Auch begründe der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag nicht. Es gehe ihm damit wohl einzig darum, die Diskreditierung der Beschwerdegegnerin 2 zu erreichen. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme der zuständigen Beiständin gelangt die Vorinstanz zum Schluss, deren Auskünfte zu den derzeit geleisteten Zahlungen täten nichts zur Sache, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei.
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Auch diese Einschätzung erfolgt frei von Willkür und ohne Verletzung von Bundesrecht. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht nicht geltend, die beantragten Beweismittel seien geeignet, die angeblichen Nötigungshandlungen der Beschwerdegegnerin 2 zu belegen. Ein allfälliger Nachweis darüber, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen "luxuriösen Lebensstil" hat oder "Mühe mit Geld" bekundet, vermag nichts über allfällige Nötigungshandlungen auszusagen.
| 33 |
2.7. Das vorinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Beweisverfahren wieder aufnehmen und die Datenträger der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Textkommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 auswerten lassen müssen. Damit braucht auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf einen Entscheid über seine Begehren durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei verletzt. Auf den erstmals vor Bundesgericht gestellten Antrag, es sei festzustellen, dass Oberrichter Bollinger und Oberrichterin Chitvanni in den Ausstand zu treten hätten, ist nicht einzutreten. Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer am erforderlichen aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerdeführung sowie an der formellen Beschwer (vgl. Urteil 1B_82/2020 vom 31. März 2020 E. 3.3). Die Ausstandsfrage war bisher nicht Thema des Berufungsverfahrens, womit der Beschwerdeführer in diesem Punkt im vorinstanzlichen Verfahren nicht unterlegen ist. Er wird im neuen Berufungsverfahren - sollte wieder die identische Zusammensetzung des Berufungsgerichts verfügt werden - ein Ausstandsgesuch stellen können, das er im Falle der Abweisung mit Beschwerde in Strafsachen wird anfechten können. Damit erübrigt es sich, die Tonaufnahme des Berufungsverfahrens bei der Vorinstanz anzufordern, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist (vgl. E. 1.4).
| 34 |
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das obergerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 35 |
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2020 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (Art. 65 Abs. 2 BGG). Es rechtfertigt sich, sie auch von der Bezahlung von Gerichtskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 BGG). Auch dem Kanton Zürich sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
| 36 |
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung befreit nicht von der Entschädigungspflicht. Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 haben die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 68 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2, Rechtsanwalt Tobias Kazik, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'565.-- ausgerichtet.
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4. Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 haben den Beschwerdeführer mit je Fr. 1'500.--, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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