BGer 8C_266/2020 | |||
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BGer 8C_266/2020 vom 12.08.2020 |
8C_266/2020 |
Urteil vom 12. August 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2020 (VBE.2019.572).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1959, ist diplomierte Pflegefachfrau. Sie arbeitete seit Juni 2000 mit einem 80%-Pensum im Spital B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Februar 2017 wurde sie innerorts unverschuldet bei einer Personenwagen-Frontalkollision am Steuer eingeklemmt und musste von der Feuerwehr aus ihrem Auto geborgen werden. Dabei zog sie sich unter anderem eine instabile Berstungsfraktur des zwölften Brustwirbelkörpers sowie eine mehrfragmentäre extraartikuläre Fraktur des Grundgliedes des rechten Kleinfingers zu, welche am 4. Februar 2017 im Spital C.________ operativ saniert wurden. Vom 13. Februar bis 2. März 2017 folgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Reha Clinic D.________. Die UVZ übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Im Wesentlichen konnte die Behandlung im September 2017 bei wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein 100%-Pensum abgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 stellte die UVZ sämtliche Leistungen per 13. Juni 2018 ein und schloss den Fall folgenlos ab. Auf Einsprache hin veranlasste die UVZ weitere medizinische Abklärungen. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2019 bzw. 27. Juni 2019 hielt die UVZ an der Verfügung vom 19. Juni 2018 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. März 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die UVZ habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids über den 13. Juni 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich die Heilbehandlung zu übernehmen. Zudem sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20% zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die UVZ zurückzuweisen.
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Während die UVZ auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. | |
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 geschützten Heilbehandlungsabschluss per 13. Juni 2018 und die Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.
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2.2. Soweit die UVZ mit Verfügung vom 19. Juni 2018 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte, trat die Verfügung gemäss Einspracheentscheid unangefochten in Teilrechtskraft (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 haben das kantonale Gericht und die UVZ die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die rechtlichen Grundlagen zum Heilbehandlungsanspruch (Art. 10 UVG), zum Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG) und dessen Beginn (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie zum Beweiswert ärztlicher Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Zu ergänzen ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 134 V 465 E. 4.4 S. 470).
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz stellte auf das orthopädische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. Januar 2019 mit Ergänzungen vom 24. März 2019 sowie auf die Beurteilungen des Dr. med. F.________, Vertrauensarztes der UVZ, ab. Medizinisch begründete Einschätzungen, welche hinsichtlich des verfügten Heilbehandlungsabschlusses und der Arbeitsfähigkeit eine abweichende Auffassung vertreten, liegen gemäss angefochtenem Entscheid nicht vor. Von ergänzenden Abklärungen seien auch in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang der Alopecia totalis keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der von der Beschwerdegegnerin per 13. Juni 2018 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 bestätigte folgenlose Fallabschluss sei nicht zu beanstanden.
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4.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, dem Gutachten des Dr. med. E.________ und dessen Ergänzungen komme kein Beweiswert zu. Der Gutachter habe nicht alle geklagten Beschwerden berücksichtigt, das Gutachten sei nicht in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge nicht ein. Zudem sei die Unfallkausalität der Alopecia totalis (kompletter Haarverlust) zu bejahen.
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5. | |
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht am Antrag auf "Übernahme der Heilbehandlungskosten" - bei gleichzeitigem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente - festhält, fehlt es an einer sachbezüglichen Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Versicherte macht nicht geltend, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses per 13. Juni 2018 noch ärztliche Heilbehandlungsmassnahmen erforderlich waren, von deren Fortsetzung damals noch eine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Vielmehr stellte Dr. med. E.________ laut Gutachten vom 26. Januar 2019 fest, die Versicherte sei nicht mehr in ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung. Diese Einschätzung erging in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. med. G.________ welche schon am 18. September 2017 bestätigte, dass die Therapie bei guter Prognose abgeschlossen sei. Zudem bescheinigte die Hausärztin ab 25. September 2017 bezogen auf ein 100%-Pensum wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den per 13. Juni 2018 verfügten Heilbehandlungsabschluss richtet.
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5.2. Dass über den 13. Juni 2018 hinaus anhaltende unfallkausale Gesundheitsschäden die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Insbesondere finden sich bei den Akten keine entsprechenden, medizinisch begründeten Einschätzungen der Leistungsfähigkeit.
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5.3. Soweit die Hausärztin am 11. Mai 2017 die Auffassung vertrat, die Alopecia totalis sei wahrscheinlich psychogen nach dem Unfall aufgetreten, berichtete sie am 8. Juni 2018 über einen langsam positiven Verlauf. Zwar enthielt sich der Gutachter Dr. med. E.________ als Orthopäde bezüglich des Haarausfalls einer Kausalitätsbeurteilung. Doch äusserte sich der Vertrauensarzt der UVZ, der - wie die Hausärztin - unter anderem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH ist, im Bericht vom 7. März 2019 differenziert zu den möglichen Ursachen der Alopecia totalis. Angesichts der diskutierten Differenzialdiagnosen und des unfallfremden Morbus Crohn hielt er es bloss für möglich, nicht aber für überwiegend wahrscheinlich, dass das telogene Effluvium (Haarausfall) auf den Unfall vom 3. Februar 2017 zurück zu führen sei. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage insgesamt bundesrechtskonform gewürdigt. Zutreffend wies es darauf hin, dass die Alopecia totalis praxisgemäss nicht schon deshalb als unfallkausal gelten könne, weil sie nach dem Unfall aufgetreten sei (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f. und SVR 2020 UV Nr. 15 S. 56, 8C_471/2019 E. 5.2 mit Hinweis). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte (SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2; 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist insgesamt nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
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5.4. Was die Versicherte im Übrigen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist unbegründet. Folglich bleibt es im Ergebnis bei dem mit angefochtenem Entscheid bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 13. Juni 2018.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. August 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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