BGer 1B_414/2020 | |||
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BGer 1B_414/2020 vom 13.08.2020 |
1B_414/2020 |
Urteil vom 13. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
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Einzelgericht, vom 28. Juli 2020 (HB.2020.18).
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Erwägungen: | |
1. A.________ befindet sich seit dem 27. April 2020 in Untersuchungshaft. Die Anklageschrift vom 29. Juni 2020 wirft ihm schwere Körperverletzung (Versuch), Raub (Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung usw. vor. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 7. Juli 2020 Sicherheitshaft bis zum 29. September 2020 an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 28. Juli 2020 den Antrag von A.________ auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie die Fortsetzungsgefahr und beurteilte die angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig.
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2. A.________ wandte sich gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. August 2020 an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 12. August 2020 an das Bundesgericht, welches auf die Einholungen von Vernehmlassungen verzichtete.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Appellationsgerichts überhaupt nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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