BGer 6B_468/2020 | |||
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BGer 6B_468/2020 vom 13.08.2020 |
6B_468/2020 |
Urteil vom 13. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nötigung, grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. März 2020 (STBER.2019.44).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Thal-Gäu wirft A._________ vor, am 4. Mai 2017 auf der Autobahn in Härkingen nach einem Spurwechsel abrupt und grundlos bis zum Stillstand vor einem Lastwagen gebremst zu haben. Infolge dessen sei bei diesem das automatische Bremssystem mit Hupe und Warnblinker aktiviert worden. Anschliessend sei A._________ aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Am 28. Februar 2019 verurteilte ihn die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu wegen Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Schikanestopp sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 800.-- Busse. Auf seine Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn den erstinstanzlichen Entscheid am 2. März 2020.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A._________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs.
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1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4).
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1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, dass die Vorinstanz ein Gutachten zur Frage, ob die Vollbremsung des Lastwagens automatisch erfolgte, als irrelevant unberücksichtigt liess und, dass sie diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletze. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Der Beschwerdeführer bestritt resp. bestreitet in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder den Spurwechsel noch die Feststellung der Vorinstanz, wonach es hiernach zu einer Vollbremsung des Lastwagens kam. Er legt auch nicht dar, dass es hierfür einen anderen als den von den Vorinstanzen als erwiesen erachteten Grund - seinen Spurwechsel mit mangelndem Abstand - gegeben hätte. Ebenso wenig bestreitet er, dass er aus seinem Fahrzeug ausstieg, dieses mithin still stand, wobei er hierfür in der Beschwerde ebenfalls keinen Grund nennt. Damit ist der Tatbestand des Schikanestopps erfüllt und jedenfalls nicht erkennbar oder dargetan, inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch Bundesrecht verletzen soll. Die vom Beschwerdeführer mittels Gutachten aufgeworfene Frage, ob im Lastwagen überhaupt ein automatisches Bremssystem verbaut war und der Fahrer diesbezüglich die Wahrheit sagte, ist für die Tatbestandserfüllung unerheblich. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Mithin vermögen weder das Gutachten oder weitere Abklärungen zum Bremssystem des Lastwagens noch mögliche Zweifel an der Schlüssigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Lastwagenfahrers am Schuldspruch etwas zu ändern.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1; Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt genügt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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