BGer 5A_634/2020 | |||
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BGer 5A_634/2020 vom 14.08.2020 |
5A_634/2020 |
Urteil vom 14. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Basel-Stadt,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
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Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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vom 20. Juli 2020 (BEZ.2020.20).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt gestützt auf eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 für den Betrag von Fr. 30'826.55 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
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Mit Entscheid vom 20. Juli 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat A.________ am 8. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht sich die (zu bejahende) Frage, ob für die gleiche Forderung ein zweites Mal die Betreibung eingeleitet werden könne (offenbar wurde eine frühere Betreibung nicht weiter verfolgt, wie die Beschwerdeführerin ausführt).
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Ebenso wenig bezieht sich das Vorbringen, die erste Instanz habe für die Rechtsöffnung acht Monate gebraucht, auf den angefochtenen Entscheid.
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Noch weniger gilt dies für die Kritik am Betreibungsamt und am Zivilgericht im Zusammenhang mit Akteneinsicht und für die Kritik am Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
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4. Was die Kritik anbelangt, der angefochtene Entscheid sei während der Betreibungsferien, mithin zur Unzeit erlassen und eröffnet worden, so stellt der Rechtsöffnungsentscheid tatsächlich eine Betreibungshandlung dar, auf welche Art. 56 Ziff. 2 und 3 SchKG Anwendung findet (BGE 115 III 91 E. 3a S. 93; Urteile 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Die Rechtsöffnung hätte mithin nicht am 20. Juli 2020 erteilt werden dürfen. Indes führt dies nicht etwa zur Nichtigkeit des Entscheides oder Ähnlichem, sondern die Rechtswirkung einer während der Betreibungsferien vorgenommenen Betreibungshandlung gilt als auf das Ferienende aufgeschobe und führt damit zu einer allfälligen Fristverlängerung im Sinn von Art. 63 SchKG (BGE 121 III 284 E. 2b S. 285; 127 III 173 E. 3b S. 176; Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.3).
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In Bezug auf die Kritik, das Appellationsgericht habe keine Stellungnahme bei der Gegenpartei eingeholt, kann auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verwiesen werden, wonach bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden davon abgesehen werden kann.
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5. Im angefochtenen Entscheid wurde festgestellt, dass die Erteilung der Rechtsöffnung auf der mit Rechtskraftsbescheinigung ausgewiesenen Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 beruht und dass das Schreiben der Beschwerdeführerin an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt aufgrund ihres entsprechenden Vermerkes nicht als Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2013 entgegengenommen wurde.
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Mit dem Vorbringen, bei der festgestellten "offensichtlichen" Rechtskraft der Verfügung müsse es sich wohl um eine subjektive Wahrnehmung handeln, ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Rechtskraftsbescheinigung darzutun, ebenso wenig mit den appellatorischen Ausführungen, wonach sie beim Departement Einsprache erhoben habe und es nicht ihre Schuld sei, wenn dieses anschliessend kein Rekursverfahren durchgeführt habe.
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Vor diesem Hintergrund ist sodann die sich anschliessende Kritik unbegründet, im angefochtenen Entscheid hätte die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden dürfen. Diesbezüglich ist keine Rechtsverletzung dargetan.
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6. Die Beschwerdeführerin äussert sodann Zweifel daran, dass die Sozialhilfe eine kantonale Verwaltungsbehörde sei und dass sie vollstreckbare Verfügungen erlassen könne; das Wort "kantonal" komme in der Namensbezeichnung nicht vor und das Appellationsgericht habe nicht nachgewiesen, dass die Sozialhilfe auch Klienten aus den Gemeinden Riehen und Bottmingen betreue. Ob dies der Fall ist oder die beiden Gemeinden eigene Sozialbehörden haben, tut nichts zur Sache, weil die Beschwerdeführerin in der Stadt Basel wohnt und hier der Kanton an die Stelle der Einwohnergemeinde tritt (§ 22 Sozialhilfegesetz BS). Im Übrigen ist die Sozialhilfe ein Amt bzw. eine Dienststelle des Departementes Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt und damit eine kantonale Behörde. Als solche kann sie Verfügungen erlassen, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.1 m.w.H.).
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7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist, und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden.
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8. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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9. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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