BGer 6B_507/2020 | |||
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BGer 6B_507/2020 vom 17.08.2020 |
6B_507/2020 |
Urteil vom 17. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchter Mord, versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch; Strafzumessung, Landesverweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 7. April 2020 (SST.2019.236).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ vor, am 27. Mai 2017 mehrmals mit einem Fleischmesser auf Kopf und Oberkörper seiner damals schwangeren Ehefrau eingestochen und mit einer Whiskeyflasche gegen ihren Kopf geschlagen zu haben. Zudem soll er ihr Gesicht mit einem Kissen bedeckt haben, sodass sie nur schwer habe atmen können. Am 3. Juli 2019 verurteilte das Bezirksgericht A.________ wegen versuchten Mordes und versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihr für 15 Jahre des Landes. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an (Art. 63 StGB). Auf seine Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau den erstinstanzlichen Entscheid am 7. April 2020.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei wegen versuchter Tötung und versuchtem strafbaren Schwangerschaftsabbruch zu 4 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen; auf die Landesverweisung sei zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Anklagesachverhalt nicht, macht aber geltend, die Mordqualifikation sei nicht erfüllt.
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1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
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Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selb st. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in BGE 141 IV 465). Eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung schliesst aber die Erfüllung des Mordtatbestandes nicht aus (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1 f.; Urteil 6B_136/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.3.2). Gleiches gilt für einen Affekt und für verminderte Schuldfähigkeit (BGE 101 IV 279 E. 5, 98 IV 153 E. 3b; Urteil 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6; je mit Hinweisen).
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1.2. | |
1.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach einer verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mit einem 26 cm langen Fleischmesser (Klingenlänge ca. 13 cm) angriff, da er vermutete, sie habe mit einem anderen Mann geschlafen und sei nicht von ihm (dem Beschwerdeführer) schwanger. Diese Vermutung sei aber in keiner Weise fundiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder den Beteuerungen der Ehefrau noch mehrfachen Bestätigungen ihrer Treue gegenüber einem Priester geglaubt. Seine Vaterschaft habe später zweifelsfrei festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe aus Eifersucht bzw. Wut gehandelt. Er habe mehrfach auf den Kopf- und Oberkörper der Ehefrau eingestochen, ihr unter anderem einen tiefen Stich in den Rumpfbereich versetzt und das Messer schliesslich bis zum Anschlag in den Nacken gestossen, wo es stecken blieb. Dabei habe er es aber nicht bewenden lassen, sondern eine volle 7dl Whiskeyflasche genommen und der Ehefrau damit Schläge gegen den Kopf versetzt. Zuletzt habe er ihr ein Kissen auf den Kopf gelegt, sodass ihr das Atmen schwer gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz, erhebliche Gewalt und Entschlossenheit demonstriert und mit verschiedenen Tatmitteln auf seine Ehefrau eingewirkt. Er habe die Tatausführung auch nicht aus eigener Initiative abgebrochen, sondern sie vielmehr aus seiner Sicht zu Ende geführt, zumal er nach eigenen Angaben geglaubt habe seine Ehefrau sei tot.
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Unter den gegebenen Umständen könne sodann nicht von einer schweren Konfliktsituation beim Beschwerdeführer gesprochen werden. Er habe keine zureichenden Gründe für seine Annahme gehabt, dass ihm die Ehefrau untreu gewesen wäre. Das Tatmotiv sei krass egoistisch. Zwar sei nach Einschätzung der Gutachterin die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines Trancezustands und einer Überflutung von Affekten eingeschränkt und die Schuldfähigkeit daher leicht vermindert gewesen. Dies vermöge die Skrupellosigkeit der Tat aber in keinem milderen Licht erscheinen zu lassen, zumal die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht voll erhalten gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer in einem Affekt gehandelt habe, sei daher nicht relevant, zumal der Affekt als unentschuldbar erscheine. Entgegen seiner Auffassung könne der Beschwerdeführer aus seinem Nachtatverhalten nichts für sich ableiten. So habe er, im Glauben die Ehefrau sei tot, deren Schwester angerufen und anschliessend das Haus verlassen. Erst nach seiner Rückkehr habe er festgestellt, dass seine Ehefrau noch lebte und die Polizei informiert. Dass der Tod seiner Ehefrau nicht eingetreten sei, sei mithin nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ändere aber an der Beurteilung der Tat als (versuchter) Mord nichts.
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1.2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Tat als besonderes skrupellos beurteilt und als Mord wertet. Darauf kann verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine Verletzung von Bundesrecht.
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Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, schliessen weder eine gewisse Hilflosigkeit oder Verzweiflung noch ein Affekt oder verminderte Schuldfähigkeit die Erfüllung des Mordtatbestandes aus (oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat aus einem verbalen Streit um die angebliche Untreue seiner Ehefrau heraus, mithin aus nichtigem Anlass gehandelt. Noch dazu hatte er, wie die Vorinstanz willkürfrei erkennt, keinerlei vernünftigen Grund für diese Annahme. Er hat seine Ehefrau unvermittelt, d.h. für sie überraschend mit dem Messer angegriffen, sodass sie arg- und wehrlos war und keine Abwehrmöglichkeit hatte. Anschliessend hat er sie mehrmals mit einer Glasflasche geschlagen und sie offensichtlich mit einem Kissen zu ersticken versucht. Dieses Vorgehen geht weit über das für eine Tötung notwendige Mass hinaus und zeugt von grosser Entschlossenheit. Es muss zudem als besonders niederträchtig, grausam und gefühlskalt bezeichnet werden. Dies gilt ebenso für das vorinstanzlich erstellte Telefonat des Beschwerdeführers mit seiner Schwägerin, welches zudem von besonderem Egoismus zeugt. Demnach hat er die Schwägerin angerufen und sie vom Tod ihrer Schwester in Kenntnis gesetzt. Er hat ihr vorgeworfen, seine Ehe zerstört zu haben. Als die Schwägerin vorbeikommen wollte, hat er geantwortet: "Für was kommst Du? Abfall". Angesichts des Vorgehens des Beschwerdeführers - der mehrfachen Stiche in den Kopf- und Oberkörper sowie von hinten in den Nacken, der mehrfachen Schläge mit einer Glasflasche auf den Kopf des Opfers und des Kissens auf dessen Gesicht - grenzt es zudem an ein Wunder, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Ausbleiben des Taterfolgs lediglich bei der Strafzumessung, nicht aber der rechtlichen Qualifikation der Tat als (versuchter) Mord Rechnung trägt. Daran ändert das Avisieren der Polizei nichts. Es macht die zuvor aus nichtigem Anlass ausgeübte massive Gewalt sowie das Nachtatverhalten nicht weniger skrupellos. Das vorinstanzliche Vorgehen steht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Nachtatverhalten zur Prüfung der Skrupellosigkeit heranzuziehen ist, muss doch dieses nicht automatisch zum Ausscheiden der Mordqualifikation führen.
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Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass von einer entschuld- oder bloss einfühlbaren Konfliktsituation, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen liesse, nicht die Rede sein kann. Wie sie nachvollziehbar ausführt, hatte sich die Ehefrau keinerlei Fehlverhalten zuschulden kommen lassen, und der Beschwerdeführer hatte auch keinen zureichenden Grund solches zu glauben. Es ist vielmehr plausibel anzunehmen, dass er aus Eifersucht resp. aus Wut über das vermeintliche Fremdgehen seiner Frau handelte. Sein Verhalten ist indes in keiner Weise nachvollziehbar und steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass es für einen Affekt nicht ausschliesslich auf die Sicht des Täters ankommen kann. Die Aufregung oder Gemütsbewegung müsse vielmehr bei objektiver Betrachtung als entschuldbar erscheinen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Dies gilt umso weniger, als an die Bestürzung praxisgemäss ein umso strengerer Massstab anzulegen ist, je schwerer der Täter in die Rechtssphäre des Angegriffenen eingreift (Urteil 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2; zur Entschuldbarkeit des Affekts bei Totschlag: BGE 108 IV 99 E. 3b; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer aber hat massive Gewalt gegen seine Ehefrau angewandt und dazu gar mehrere Tatmittel benutzt. Soweit er geltend macht, er habe, gemäss Gutachten, an Wahnvorstellungen gelitten, ist ihm entgegen zu halten, dass seine Steuerungsfähigkeit nach Auffassung der Expertin gleichwohl nur leicht, und die Einsichtsfähigkeit gar nicht vermindert waren (oben E. 1.2.1). Aus dem unbestrittenen Sachverhalt erhellt zudem, dass der Beschwerdeführer dennoch zielgerichtet handelte. So ging er im Verlauf des verbalen Streits in die Küche und behändigte ein Messer; nach mehrfachen Stichen griff er eine Flasche und drosch damit mehrmals auf den Kopf seiner Ehefrau ein; schliesslich nahm er sich ein Kissen und versuchte damit seine Ehefrau zu ersticken. Zudem telefonierte er nach der Tat mit seiner Schwägerin, welcher er mitteilte, ihre Schwester sei gegangen (gemeint tot). Ferner konnte er sich in den Einvernahmen an den Tatablauf erinnern. Die Vorinstanz verneint daher einen Affekt zu Recht. Da zudem keine nachvollzieh- oder objektiv einfühlbaren Gründe für die Tat vorliegen, vermag auch das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des Bundesgerichts (6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 5.2) an der Mordqualifikation nichts zu ändern. Anders als im zitierten Entscheid steht nach dem Gesagten keine "ernstzunehmende Möglichkeit im Raum, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Vorgehensweise anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben" wäre. Schliesslich ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Vorinstanz weitere für die rechtliche Qualifikation massgebende Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Dies ist insbesondere nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer als bisher nicht gewalttätig beschrieben habe und von seinem Verhalten überrascht gewesen sei.
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2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
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2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.1).
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2.2. | |
2.2.1. Die Vorinstanz beurteilt das Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer bis schwer, wobei sie - nachvollziehbar - von einem krass egoistischen Motiv und einer bloss leicht verminderten Schuldfähigkeit ausgeht. Gestützt darauf erachtet sie eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt von 16 Jahren für angemessen. Alsdann nimmt sie eine Reduktion um 3 Jahre vor, da es beim versuchten Mord geblieben ist. Für den Schwangerschaftsabbruch setzt die Vorinstanz ausgehend von einem ebenfalls mittelschweren bis schweren Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren fest und erhöht die Strafe wegen versuchten Mordes deswegen um 2.5 Jahre.
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2.2.2. Von vornherein nicht zu hören resp. unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe im Vergleich zu anderen, ähnlichen Fällen zu hoch sei. Nach der Rechtsprechung führen der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.2).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem krass egoistischen Motiv ausgeht und diesem, über die blosse Mordqualifikation hinaus, verschuldenserhöhend Rechnung trägt. Darin liegt keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Dieses hindert das Gericht nicht, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteil 6B_1186/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2.3). Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, das Ausmass der Brutalität und Skrupellosigkeit zu bestimmen, was zulässig ist. Gleich falls nachvollziehbar ist, dass sie die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nur geringfügig strafmildernd berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass sie anerkennt, dass es noch verwerflichere Tatausführungen gebe. Ebenso wenig muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wahnvorstellung angesichts der gleichwohl nur leicht verminderten Schuldfähigkeit zu einer grösseren Strafreduktion führen, als sie die Vorinstanz vornimmt. Sie begründet auch die Strafminderung aufgrund des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, ausführlich und überzeugend, wobei sie das gesamte Nachtatverhalten berücksichtigt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Notrufs angegeben, seine Frau sei bereits tot. Auf der Aufnahme seien im Hintergrund Geräusche der Ehefrau zu vernehmen, was der Beschwerdeführer mit den Worten "mir egal" oder "interessiert mich nicht" quittiert habe. Zudem habe er wiederum seine Schwägerin angerufen und ihr vorgeworfen, seine Ehe zerstört zu haben. Er habe angegeben: "Sie (die Ehefrau) ist hier, ich habe ihr Messer gesteckt und die Polizei gerufen. Macht was ihr wollt". Als die Schwester gesagt habe, sie wolle vorbeikommen, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Für was kommst Du? Abfall". Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das zitierte Gesprächsprotokoll resp. das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers trotz Alarmierung der Polizei auf eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer und der Situation schliessen lässt. Die Vorinstanz geht daher zu Recht nicht von umfassender tätiger Reue aus und erwägt, aufgrund der konkreten Umstände dränge sich keine erhebliche Strafminderung auf. Wenn sie der Tatsache, dass es beim Versuch eines Mordes geblieben ist, lediglich mit einer Strafminderung von 3 Jahren Rechnung trägt, verletzt sie das ihr zukommende Ermessen nicht.
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Gleichfalls klar innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens liegt die Erhöhung der Strafe um 2.5 Jahre aufgrund des versuchten Schwangerschaftsabbruchs. Auch hier geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einem mittelschweren bis schweren Verschulden aus, wobei sie zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer angesichts der wiederholten, gegenteiligen Beteuerungen seiner Ehefrau keinerlei Anlass zur Vermutung hatte, jene sei ihm untreu. Die Annahme eines nicht bloss leichten Verschuldens hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruchs stellt ebenfalls keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots dar (vgl. oben). Die Tat des Beschwerdeführers richtete sich im Gegenteil explizit auch gegen das Ungeborene, indem er in den Unterbauch der Ehefrau stach und dabei u.a. die Eierstöcke verletzte, die Gebärmutter aber knapp verfehlte. Dem versuchten Schwangerschaftsabbruch kommt daher eindeutig eigenständige Bedeutung zu und er erscheint nicht bloss als notwendige Folge des Angriffs gegen seine Ehefrau. Schliesslich attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nachvollziehbar keine umfassende Reue und Einsicht, wenn sie erwägt, er habe nicht die volle Verantwortung für sein Tun übernommen, da er dieses noch in der erstinstanzlichen Verhandlung damit erklärt habe, dass er von Dämonen besessen gewesen sei. Wenngleich die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Jahren insgesamt als recht streng erscheint, liegt sie dennoch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und hält vor Bundesrecht stand.
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.
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3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
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Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
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Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Anordnung einer Landesverweisung als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse oder Anlass zur Annahme gäbe, die Vorinstanz hätte ihr Ermessen überschritten, oder die öffentlichen und privaten Interessen falsch gewichtet.
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Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen hat, welche grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen müssen. Entgegen seiner Auffassung ist ein Härtefall nicht ansatzweise auszumachen. Der 1978 geborene Beschwerdeführer reiste 2012 in die Schweiz ein. Er verbrachte mithin praktisch sein ganzes Leben, insbesondere die als prägend geltenden Kinder- und Jugendjahre, nicht in der Schweiz und ist mit der Kultur seiner Heimat zweifellos vertraut. Demgegenüber ist eine persönliche oder wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ebenso wenig legt er dar, dass eine schützenswerte Beziehung zu Ehefrau und Kind bestünde. Davon ist angesichts der hier beurteilten Delikte, die sich gegen jene richteten, auch nicht auszugehen, wenngleich sich der Beschwerdeführer entschuldigte und hofft, dies möge sich irgendwann ändern. Es erscheint fast zynisch, sich zur Begründung seines Verbleibens in der Schweiz auf diese Beziehung stützen zu wollen. Entgegen seiner Auffassung zählt zudem sein hier lebender Bruder nicht zur nach Art. 8 EMRK besonders geschützten Kernfamilie. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass eine Pflegebedürftigkeit oder Abhängigkeit des Bruders ihm gegenüber bestünde. Ebenso wenig zeigt er auf, dass er bei einer Rückweisung nach Eritrea konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Wie das Bundesgericht explizit mit Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt hat (dazu Urteile 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3), steht eine Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie vorliegend, bis zum möglichen Vollzug der Landesverweisung noch Jahre vergehen werden und sich die politische und wirtschaftliche Situation im Rückführungsland bei Entlassung des Beschuldigten aus der Haft zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht einschätzen lässt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, bereits heute wegen der Flüchtlingseigenschaft auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Ohnehin ist insgesamt nicht erkennbar oder dargetan, dass diese für den Beschwerdeführer eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde, zumal er nach eigenen Angaben immerhin eine Schwester in Eritrea hat.
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Nach dem vorstehend Gesagten erscheint das persönliche Interesse des Beschwerdeführers - sowie dasjenige seiner Familie - an einem Verbleib in der Schweiz als gering. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung, nicht zuletzt im Verhältnis zu weit weniger schwerwiegenden Straftaten, die ebenfalls eine Landesverweisung nach sich ziehen, als hoch einzustufen. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass es beim Versuch der Taten geblieben ist, noch gilt dies für die leicht verminderte Schuldfähigkeit. Ebenso wenig ist entscheidend, ob eine relevante Rückfallgefahr besteht und wie hoch diese einzuschätzen ist. Angesichts der Schwere der beurteilten Taten muss auch eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden. Die Landesverweisung ist, auch in ihrer Dauer, nicht zu beanstanden. Zu letzterem äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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