BGer 8C_278/2020 | |||
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BGer 8C_278/2020 vom 17.08.2020 |
8C_278/2020 |
Urteil vom 17. August 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 4. März 2020 (VBE.2019.391).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2019 hob die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG die der 1970 geborenen B.________ mit Verfügung vom 15. Mai 2014 zugesprochene Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 57 %) per 31. Januar 2018 auf.
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B. Hiergegen liess B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben, das mit Verfügung vom 5. November 2019 die beantragte unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und Rechtsanwalt A.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannte. Dieser reichte am 25. März 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3172.65 ein (inkl. Auslagen und MWSt.). Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 2020 ab und setzte das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters richterlich auf Fr. 1900.- fest (Dispositiv-Ziffer 4).
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C. Rechtsanwalt A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids habe ihm das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein Honorar von Fr. 3172.65 gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote zu vergüten.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. | |
2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 2.1).
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2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).
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2.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen; Urteil 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.3).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 1900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gegen Bundesrecht verstösst.
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Die Vorinstanz setzte das strittige Honorar gestützt auf das Dekret des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) fest. Gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8a Abs. 1 AnwT setzt in Verwaltungssachen die als letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest, wobei sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert berechnet.
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4. | |
4.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter und die unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllen eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf haben sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen. Sie können aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint.
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4.2. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen).
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4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreter Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 mit Hinweis). Dies entbindet die rechtsanwendende Behörde jedoch nicht, im Einzelfall zu prüfen, ob damit die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen, wenn auch nicht vollumfänglich, so doch in angemessener Weise, abgegolten werden (SVR 2018 IV Nr. 17 S. 51, 8C_98/2017 E. 5.2; Urteil 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f.). Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf dabei nur solange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Mindestansatz von Fr. 180.- auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2). Soll hingegen eine Entschädigung zugesprochen werden, welche - gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand - im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.- führen würde, so besteht aus verfassungsmässiger Sicht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Klar ist, dass der zur gehörigen Mandatsführung erforderliche allein zu entschädigende Zeitaufwand sich erst dann konkret bestimmen lässt, wenn dieser nach einzelnen Aufwandpositionen wie etwa "Verfassen der Beschwerdeschrift" unterscheidet. Hat der Rechtsvertreter hierzu eine Honorarnote eingereicht, welche näher nach solchen Aufwandspositionen unterscheidet, wird die Behörde kurz aber bestimmt zu erläutern haben, welche der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (SVR 2018 IV Nr. 17 S. 51, 8C_98/2017 E. 5.2; Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3).
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4.4. Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandspositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455 f.; Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1).
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5. | |
5.1. Vorliegend gewährte das kantonale Gericht gestützt auf den Anwaltstarif sowie die im Schreiben des Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2011 an den Präsidenten des Aargauischen Anwaltsverbands konkretisierte Praxis bezüglich der strittigen Fälle beim Versicherungsgericht (wortwörtliche Wiedergabe in SVR 2014 EL Nr. 8 S. 21, 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Hiervon zog es gemäss § 8 AnwT 10 % ab, da keine öffentliche Verhandlung erfolgt sei. Weiter kürzte es die Grundentschädigung um 25 %, weil der Beschwerdeführer die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten habe (§ 8 Abs. 1 AnwT). Hinzuzurechnen sei sodann eine Spesenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Daraus resultiere eine Entschädigung von gerundet Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und MwSt.).
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5.2. In Bezug auf die eingereichte Honorarnote bemängelte die Vorinstanz, dass teilweise der Aufwand für Aktenstudium und Erstellung von Rechtsschriften vermengt worden sei. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten erlaube dem Gericht nicht ohne Weiteres ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten. Abgesehen davon erscheine der geltend gemachte Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des - nicht überdurchschnittlich komplexen - Prozesses als überhöht und damit als ungerechtfertigt. Es fehle an einer Begründung für einen angeblichen Mehraufwand, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde. Vielmehr seien die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen durch die berechnete Entschädigung (Fr. 1900.-) ausreichend abgegolten.
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6. | |
6.1. Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 1900.- inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen resp. Fr. 1696.70 exklusive Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale würde angesichts des geltend gemachten Zeitaufwandes von 13 Stunden zu einer den Richtwert von Fr. 180.- deutlich unterschreitenden Stundenabgeltung von ca. Fr. 130.- führen. Damit bestand aus verfassungsmässiger Sicht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise (vgl. zitiertes Urteil 8C_98/2017 E. 5.2). Die Vorinstanz erläuterte denn auch, weshalb sie die Entschädigung herabsetzte. So hielt sie fest, der geltend gemachte Aufwand erscheine angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des - nicht überdurchschnittlich komplexen - Prozesses als überhöht und damit als ungerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten habe. Es sei weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, wieso vorliegend ein ausserordentlicher Aufwand angefallen sein soll. Vielmehr seien die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen durch die berechnete Entschädigung (Fr. 1900.-) ausreichend abgegolten.
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6.2. Die Begründung der Vorinstanz ist ausreichend, auch wenn sie nicht auf die einzelnen Positionen eingegangen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.3 S. 457). Insbesondere ist sie im Ergebnis vertretbar. Weder der Sachverhalt in der Hauptsache noch die daraus umstrittenen Rechtsfragen stellten besondere Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten eines im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsanwalts, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Wenn die Vorinstanz von einem nicht überdurchschnittlichen Fall spricht, der mit einem Honorar von Fr. 1900.-, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen ist, kann dies nicht als unhaltbar qualifiziert werden. Der Betrag von Fr. 1696.70 (Honorar exklusiv Auslagen und MwSt.) entspricht bei einem Mindeststundenansatz für unentgeltliche anwaltliche Vertretung von Fr. 180.- einem Zeitaufwand von ca. 9,5 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand wurde demnach um ca. 3,5 Stunden oder etwas mehr als 25 % herabgesetzt. Dabei durfte das kantonale Gericht gestützt auf § 8 AnwT dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte (vgl. auch SVR UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 9.3; Urteil 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3). Gemäss dieser Bestimmung beträgt die Entschädigung des Anwaltes im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint es nicht als unhaltbar, dass die Vorinstanz § 8 AnwT auch im Sozialversicherungsverfahren zur Anwendung bringt. Es mag zwar zutreffen, dass diese Bestimmung auf Zivilverfahren zugeschnitten ist, gemäss § 8a Abs. 3 AnwT gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT - und damit auch § 8 AnwT - aber sinngemäss auch in Verwaltungsverfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) untersagt (vgl. auch § 10 AnwT). Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer seinen ausgewiesenen Mehraufwand im Vergleich zur Pauschale mit keinem Wort. Dass er keine Kenntnis davon gehabt hätte, auf welchen Pauschalbetrag die Vorinstanz die Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der fraglichen Art praxisgemäss festsetzt, macht er nicht geltend (vgl. Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.3).
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6.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt noch gegen das Willkürverbot oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem es den geltend gemachten Aufwand für die unentgeltliche Verbeiständung kürzte. Es kann nicht von einer klaren Überschreitung des Ermessensspielraums gesprochen werden und auch nicht davon, dass die Vorinstanz nicht nur hinsichtlich Begründung, sondern auch im Ergebnis in Willkür verfallen wäre (E. 2.2 hievor). Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
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7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Wallisellen, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. August 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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