BGer 1B_429/2020 | |||
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BGer 1B_429/2020 vom 18.08.2020 |
1B_429/2020 |
Urteil vom 18. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Juli 2020 (UV200017).
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Erwägungen: | |
1. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. Juli 2020 eine von A.________ gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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