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Informationen zum Dokument  BGer 2C_335/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_335/2020 vom 18.08.2020
 
 
2C_335/2020
 
 
Urteil vom 18. August 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Meyer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Mehmet Sigirci,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwy z.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Februar 2020 (III 2020 10).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geboren 1971) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1987 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach Ablehnung seines Antrages wurde er 1992 in die Türkei zurückgeführt und mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt. Nachdem er dort seinen Militärdienst absolviert hatte, reiste er im Jahr 1995 in Deutschland ein, war dort zweimal verheiratet (zuletzt bis 2009) und hat aus zweiter Ehe zwei Kinder (geboren 1994 und 2007).
1
A.b. Im Jahr 2015 führte A.________, damals im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts für Deutschland, in U.________ das Restaurant B.________, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach ihn mit Strafbefehl vom 14. April 2016 der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. Das Staatssekretariat für Migration verfügte am 10. Juni 2016 gegen A.________ ein zweijähriges Einreiseverbot, das vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4314/2016 vom 16. Juni 2017).
2
A.c. Zwecks Heiratsvorbereitung suspendierte das Staatssekretariat für Migration die Einreisesperre gegen A.________ mit Verfügungen vom 15. Juni 2017 und 2. August 2017. Am 8. August 2017 heiratete dieser in V.________ eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Einreisesperre wurde am 9. Oktober 2017 aufgehoben und A.________ reiste am 13. November 2017 in die Schweiz ein. Am 11. April 2018 zogen die Eheleute von V.________ nach U.________, wo A.________ für die in der Schweiz domizilierte C.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, den Gastgewerbebetrieb B.________ weiterführte; das Amt für Migration des Kantons Schwyz genehmigte am 28. Juni 2018 den Kantonswechsel. Am 14. September 2018 wurde A.________ Aufenthaltsbewilligung bis am 12. November 2020 verlängert.
3
A.d. Die Eheleute trennten sich per 1. Dezember 2018 und die Ehegattin zog zurück nach V.________, während A.________ in U.________ wohnhaft blieb. Die Ehe wurde per 4. Juli 2019 rechtskräftig geschieden.
4
 
B.
 
Das Amt für Migration des Kantons Schwyz widerrief am 18. September 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ per sofort und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2020). Die kantonalen Behörden verneinten einen nachehelichen Härtefall, zumal insbesondere sein rechtmässiger Aufenthalt von kurzer Dauer war und weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich seien.
5
 
C.
 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2020 und damit der Entscheid des Regierungsrats vom 10. Dezember 2019 sowie die Verfügung des Amts für Migration vom 18. September 2019 voll umfänglich aufzuheben. Im Weiteren sei die Vorinstanz bzw. das Amt für Migration des Kantons Schwyz anzuweisen, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese nach Ablauf ordentlich zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht respektive den Regierungsrat des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
6
Die Akten wurde ohne Vernehmlassung beigezogen.
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Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung bei.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen, sondern bei der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.1). Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG) gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
9
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin befasst es sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss sodann in der Eingabe an das Bundesgericht selbst enthalten sein. Soweit der Beschwerdeführer bloss auf seine früheren Eingaben verweist, reicht dies nicht aus (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 259).
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2.2. Das Bundesgericht ist in seinem Verfahren an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und zeigt nicht auf, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt worden wäre; im Folgenden ist deshalb der vom Verwaltungsgericht ermittelte Sachverhalt der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
11
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Fortbestehen seines Bewilligungsanspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
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3.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG) haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AIG), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG; Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; Urteile 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1). Solche wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; Urteile 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1).
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3.2. Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Insofern hat eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232).
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3.3. Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3).
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4.
 
Der Beschwerdeführer weist einerseits auf seine erfolgreiche Integration hin und macht andererseits eine stark gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland geltend.
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4.1. Eine erfolgreiche Integration vermag für sich allein grundsätzlich keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Sie ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Daher kann sie allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen, wenn es im Übrigen - wie hier - an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (vgl. Urteile 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.4; 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2; 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2; 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, sprachlich, beruflich und sozial integriert ist, kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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4.2. Ferner kann der Beschwerdeführer aus der kurzen (dritten) Ehe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unter Bezugnahme auf seine dritte Ehe bringt er zwar vor, die Abmeldung in Deutschland und der damit verbundene Verlust des deutschen Aufenthaltstitels seien notwendig gewesen, um sich bei seiner Ehefrau in der Schweiz niederzulassen. Damit legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, inwiefern sich aus dieser Ehe ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ergibt (vgl. vorstehende E. 3.2). Es sind namentlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner dritten Scheidung stigmatisiert würde (zur gesetzgeberischen Zielsetzung von Art. 50 AIG vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 133; BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.).
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4.3. Im Weiteren sieht der Beschwerdeführer seine soziale Wiedereingliederung in der Türke als gefährdet.
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4.3.1. Diesbezüglich führt er insbesondere aus, dass der Umstand, wonach seine in der Türkei lebende Mutter ihn minimal - lediglich immateriell - unterstützen könne und er auch von seinen weiteren Familienmitgliedern keine finanzielle Hilfe erwarten könne, für die Annahme einer starken Gefährdung seiner Wiedereingliederung ausreiche. Sodann verweist er pauschal auf sein Alter, das Fehlen von Vermögenswerten sowie einer Vorsorge. Damit macht der Beschwerdeführer eine starke Gefährdung nicht auf genügend substanziierte Weise geltend, zumal der blosse Umstand, dass namentlich die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, nicht genügt, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können (vgl. die Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3).
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Das Argument, wonach es von der Vorinstanz überspitzt formalistisch sei, wenn er explizit festhalten müsse, dass seine Familie ihn nicht wirtschaftlich unterstützen könne, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht: Es wäre am Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sich die soziale Wiedereingliederung bei einer Rückkehr als stark gefährdet erweist, wobei allgemeine Hinweise nicht genügen (vgl. vorstehende E. 3.3).
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4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, erfolgreich in der Gastronomie tätig zu sein. Diese Berufserfahrung sowie seine Sprachkenntnisse können ihm bei der Rückkehr hilfreich sein; der Verweis auf seine fehlende Berufsausbildung vermag dabei keine Unzumutbarkeit zu begründen. Auch hinsichtlich seiner kurdischen Ethnie macht er nicht geltend, sich namentlich politisch besonders engagiert zu haben und deshalb bei einer Rückkehr gefährdet zu sein. Mit den allgemeinen Vorbringen, die kurdische Bevölkerung sei gesellschaftlich und wirtschaftlich benachteiligt, vermag der Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung seiner Wiedereingliederung darzutun, wie dies im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich wäre.
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5.
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
24
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. August 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer
 
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