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Informationen zum Dokument  BGer 5A_348/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_348/2020 vom 18.08.2020
 
 
5A_348/2020
 
 
Urteil vom 18. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Konkursmasse der B.________ AG
 
(in Liquidation), vertreten durch die Konkursverwaltung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Furter und/oder Rechtsanwältin Christine Möhler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Paulianische Anfechtungsklage,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. März 2020 (LB190053-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die B.________ AG wurde 1996 im Handelsregister eingetragen. Ursprünglich firmierte sie als A.________ AG. Die Firma B.________ AG führt die Gesellschaft seit dem 22. Juni 2015. Vor der Anordnung ihrer Liquidation (vgl. Bst. A.d) bezweckte sie u.a. den Handel mit Flugmaterial, den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich der Luftfahrt. C.________ war erster Präsident des Verwaltungsrats, und ab dem 22. Mai 1997 war auch D.________ Mitglied dieses Gremiums. Sie schied im April 2017 aus dem Verwaltungsrat aus. Schliesslich liess sich C.________ im Mai 2017 aus dem Handelsregister streichen. Damit verfügte die Gesellschaft über keinen Verwaltungsrat mehr.
1
A.b. Die A.________ AG ist eine seit 22. März 2016 im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft. Sie bezweckt den Handel mit Flugmaterial, den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich der Luftfahrt. D.________ war im Gründungszeitpunkt einziges Mitglied des Verwaltungsrates; seit dem 3. Juni 2020 ist auch C.________ Mitglied dieses Gremiums, und zwar als Präsident mit Einzelunterschrift.
2
A.c. Die B.________ AG war Eigentümerin von 341/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt Nr. xxx (Gbbl. Nr. yyy), 1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt Nr. zzz (Gbbl. Nr. qqq) und 1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt Nr. zzz (Gbbl. Nr. rrr), alle an der U.________strasse in V.________. Gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016 übertrug die B.________ AG der A.________ AG diese Stockwerkeigentumsanteile. Für die B.________ AG unterzeichnete C.________ und für die A.________ AG D.________. Gemäss Vertrag betrug der Kaufpreis Fr. 1'100'000.--. Dieser sollte mit einer Gegenforderung der Käuferin, d.h. der A.________ AG verrechnet werden. Auf nähere Angaben zu dieser Verrechnungsforderung wurde im Kaufvertrag ausdrücklich verzichtet. Auf den verkauften Miteigentumsanteilen lastete ein Papier-Inhaberschuldbrief von nominell Fr. 1'301'000.--. Sodann hielten die Vertragsparteien fest, die Belehnung belaufe sich zur Zeit auf Fr. 800'000.--, die A.________ AG sei bereits Schuldnerin dieser Forderung und die B.________ AG bisher nur Drittpfandstellerin. Mit dem Kauf der Miteigentumsanteile durch die A.________ AG falle die Stellung der Schuldnerin und Pfandeigentümerin zusammen.
3
A.d. Mit Urteil vom 13. September 2017 ordnete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Liquidation der B.________ AG wegen Organisationsmängeln nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an.
4
A.e. Das Konkursverfahren wurde zunächst mangels Aktiven eingestellt. Gestützt auf Art. 231 Abs. 1 SchKG ordnete das Konkursgericht des Bezirks Meilen am 1. Februar 2018 die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens an.
5
A.f. Im März 2018 gelangte die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation an das Bezirksgericht Meilen und erwirkte zwecks Sicherung von Ansprüchen aus den Anfechtungstatbeständen gemäss Art. 285 ff. SchKG gegenüber der A.________ AG vorsorglich eine Verfügungssperre bezüglich der Miteigentumsanteile am Stockwerkeigentum U.________ strasse, V.________.
6
A.g. Innert der ihr angesetzten Frist gelangte die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation am 16. Juli 2018 an das Bezirksgericht und erhob eine Anfechtungsklage im Sinn der Art. 285 ff. SchKG. Am 9. September 2019 hiess das Bezirksgericht die Klage gut, verpflichtete die A.________ AG, die Admassierung und anschliessende Verwertung der streitgegenständlichen Grundstücke im Konkursverfahren der B.________ AG in Liquidation zu dulden, wies das Konkursamt an, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme zu vollziehen und die Grundstücke im Konkursverfahren der B.________ AG in Liquidation zu verwerten und hielt fest, dass die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre bis auf Weiteres in Kraft bleibe.
7
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der A.________ AG erhobene Berufung kostenfällig ab (Urteil vom 5. März 2020).
8
 
C.
 
Mit nicht datierter, am 11. Mai 2020 der Post übergebener Eingabe gelangt die A.________ AG (for tan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Klage der Konkursmasse B.________ AG in Liquidation sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über eine paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG, mithin ein Entscheid über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 137 III 268 E. 1). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
11
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nur gegen das Urteil des oberen kantonalen Gerichts, nicht aber gegen den erstinstanzlichen Entscheid zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_71/2018 vom 18. September 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 8).
12
Das Bundesgericht tritt auf Rügen nicht ein, welche eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung braucht nicht zutreffend zu sein; verlangt wird aber, dass sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung fehlt, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre kantonalen Rechtsschriften im Wesentlichen unverändert dem Bundesgericht zu unterbreiten. Soweit die Beschwerdeführerin daher ihre Rügen bloss wiederholt, die sie schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne darzutun, weshalb die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollen, ist sie nicht zu hören (Urteil 4A_71/2018 vom 18. September 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 8).
13
Die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verkennt diese Anforderungen vollständig. Sie hat sich darauf beschränkt, ihre kantonale Rechtsschrift im Wesentlichen unverändert dem Bundesgericht zu unterbreiten. Von den insgesamt 76 Randziffern der Beschwerde sind 72 nahezu identischen Inhalts wie jene der Berufungsschrift. Diese 72 Randziffern unterscheiden sich nur durch redaktionelle Anpassungen sowie durch weggelassene und hinzugefügte Hervorhebungen (fett/nicht fett) und insofern, als der in der Berufung in Fussnoten enthaltene Text inhaltlich unverändert in den Haupttext in Klammern eingefügt wurde. Die Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels befassen sich mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO und die in der Eingabe gemachten Verweise auf den Entscheid der "Vorinstanz" beziehen sich auch und namentlich der Nummerierung nach auf den Entscheid des Bezirksgerichts. Einzig die Randziffer 47 der Beschwerde unterscheidet sich von der Randziffer 47 der Berufung. Darin verweist die Beschwerdeführerin teilweise auf andere Tatsachen, als sie im Berufungsverfahren angerufen hat. Es handelt sich aber um Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, folglich neu und deshalb unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind schliesslich die Randziffern 73-76. Diese enthalten indes bloss Informationen allgemeiner Natur (Rz. 73 zur Bezifferung der Gegenleistung, Rz. 74 zur Begründetheit der Schenkungspauliana, Rz. 75 zu D.________ und Rz. 76 zu C.________). Bei dieser Ausgangslage ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung insgesamt nicht einzutreten.
14
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr insofern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. August 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Die Gerichtsschreiberin:
 
von Werdt  Scheiwiller
 
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