BGer 4A_327/2020 | |||
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BGer 4A_327/2020 vom 20.08.2020 |
4A_327/2020 |
Urteil vom 20. August 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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Deutschland
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregister des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gesellschaftsrecht; Organisationsmängel; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Mai 2020 (1B 20 2).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, U.________, Deutschland, mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Mai 2020 erhob;
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dass der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift als in der Schweiz belegene Zustelladresse der Beschwerdeführerin die C.________ AG, X.________strasse 17, V.________, bezeichnete;
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dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2020 aufgefordert wurde, spätestens am 8. Juli 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;
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dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin c/o C.________ AG versandt wurde, wobei im Adressfeld versehentlich die X.________strasse 27 statt der X.________strasse 17 aufgeführt wurde, worauf die Sendung von der Post mit dem Vermerk "Retour unbekannt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass die Verfügung vom 23. Juni dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung vom 25. Juni 2020 an seine Adresse in Deutschland zugestellt wurde und er wie folgt über den gescheiterten Zustellungsversuch informiert wurde: "Wir beziehen uns auf (X) unser Schreiben vom 23. Juni 2020 und übermitteln Ihnen (X) zur Kenntnisnahme eine Kopie des Umschlages, von der Post retourniert mit der Bemerkung: Unbekannt ";
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dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 20. Juli 2020eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. August 2020angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin c/o C.________ AG versandt wurde, wobei im Adressfeld wiederum versehentlich die X.________strasse 27 statt der X.________strasse 17 aufgeführt wurde;
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dass diese Sendung von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert " an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass der Beschwerdeführerin, nachdem der Fehler im Adressfeld der Briefumschläge der Verfügungen vom 23. Juni und vom 20. Juli 2020 entdeckt worden war, mit neuer Verfügung vom 23. Juli 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. August 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin c/o C.________ AG, X.________strasse 17, V.________, d.h. an die in der Beschwerde angegebene Adresse, versandt und dass sie mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihrem Rechtsvertreter angegebene Adresse rechnen musste;
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2020 folgendes mitteilte: "in der obigen Angelegenheit beziehen wir uns auf Ihr Schreiben vom 23. Juni 2020 mit der Feststellung der Retournierung Ihres Anschreibens an die für die Schweiz angegebene Poststelle. Dass das Schriftstück nicht angenommen wurde lag an einem Übermittlungsfehler. Die Treuhandgesellschaft C.________ AG (X.________strasse 17 CH-V.________ [...]) fungiert als schweizerische Adresse in dieser Angelegenheit sowohl für die Post, die an die A.________ AG direkt als auch an die Post, die an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. B.________ gerichtet ist. Wir bitten diesen technischen Fehler zu entschuldigen."
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dass feststeht, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der Kostenvorschussverfügung vom 23. Juni 2020 Kenntnis erhielt;
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dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 23. Juli 2020angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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