BGer 6B_585/2020 | |||
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BGer 6B_585/2020 vom 20.08.2020 |
6B_585/2020 |
Urteil vom 20. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. März 2020 (SBK.2019.279 / CH / va).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete gegen einen Postboten u.a. wegen übler Nachrede und Verleumdung Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm eine Strafuntersuchung am 8. Juli 2019 nicht an die Hand. Gleichentags verfügte sie die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung. Die am 9. Juli 2019 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigten Nichtanhandnahmeverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
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Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2019 um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Postboten, was die Oberstaatsanwaltschaft am 10. Dezember 2019 abwies. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Januar 2020 wegen Verspätung nicht ein. Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_302/2020 vom 25. Juni 2020).
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Am 14. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige sowohl gegen den im Verfahren gegen den Postboten fallführenden Staatsanwalt u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung und Urkundenfälschung im Amt als auch gegen eine Kantonspolizistin u.a. wegen Falschbeurkundung, falscher Anschuldigung, Begünstigung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm die Strafsache mit Verfügung vom 4. November 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, die ungebührlich weitschweifig ist. Sie müsste zur Verbesserung (Kürzung) zurückgewiesen werden (Art 42 Abs. 6 BGG). Darauf kann verzichtet werden, weil auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann.
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3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid vom 24. März 2020 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist daher die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der staatsanwaltlichen Nichtanhandnahmeverfügung. Ebenfalls von vornherein nicht eingetreten werden kann auf ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und Vorbringen, so z.B. das vor Bundesgericht gestellte Begehren, die Oberstaatsanwaltschaft sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die in verbotener und geheimer Weise erstellten und archivierten Registrierungen und Dokumentierungen über die Eheleute A.________, namentlich der als Beweis erhobene Bericht vom 12. Juni 2017, aus allen Verfahrensakten und bei allen Behörden entfernt sowie vernichtet und die Eheleute A.________ darüber informiert werden.
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4. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_519/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2).
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Die Person, die einen Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 6 BGG).
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich als Privatkläger und Geschädigter am Strafverfahren beteiligt und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zur Begründung der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG von vornherein nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Entscheidend ist indessen ohnehin, dass ihm keine Zivilansprüche zustehen, die er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Die von ihm erhobenen Vorwürfe richten sich gegen einen Staatsanwalt und eine Kantonspolizistin und damit gegen Amtspersonen wegen angeblich im Amt verübter Delikte. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde befugt.
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Bei den zur Anzeige gebrachten Vorwürfen handelt es sich nicht um Antragsdelikte. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG fällt daher ausser Betracht, da es nicht um das Strafantragsrecht als solches geht bzw. gehen kann.
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6. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die Frage der Beschwerdelegitimation zu Unrecht offengelassen und seine willkürlich als weitschweifig bezeichnete Beschwerde nicht zur Überarbeitung zurückgewiesen. Inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, substanziiert er vor Bundesgericht nicht. Im Übrigen verkennt er, dass es sich bei Art. 110 Abs. 4 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und die beantragte Beweisabnahme bzw. -würdigung überspitzt formalistisch umgangen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Bestimmungen der StPO, der BV und der EMKR als verletzt und erörtert, von welchem Sachverhalt aus seiner Sicht auszugehen wäre und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Die Rügen richten sich gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und zielen im Ergebnis auf eine Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist.
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Nicht einzugehen ist auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe wie zuvor schon die Oberstaatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung aus den Akten und Vernichtung von unzulässigen Registrierungen und Dokumentierungen über die Eheleute A.________ nicht behandelt, da die vom Beschwerdeführer beanstandeten Akten bzw. Aktenstücke nicht im vorliegenden Verfahren eingebracht wurden und somit nicht zum Verfahrensgegenstand gehören (vgl. vorstehend E. 3). Inwiefern die Vorinstanz in dieser oder anderer Hinsicht ihre Begründungs pflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, ist sodann nicht ersichtlich. Dass sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat bzw. haben soll, ist nicht entscheidend, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfordert, dass das Gericht auf jedes einzelne Argument der Parteien eingeht; es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2). Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, zeigt er nicht auf. Im Übrigen finden sich in der Beschwerde keine zulässigen Rügen, die sich auf allfällige Parteirechte im vorliegenden Verfahren beziehen und zudem den formellen Anforderungen genügen würden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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7. Der Beschwerdeführer beantragt die Rückerstattung der ihm mit dem angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'299.--. Die Kostenauflage stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Inwieweit die Vorinstanz diese klare Gesetzesbestimmung verletzt haben könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht.
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8. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen weitschweifigen Erörterungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer ist als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umstände für einen Kostenverzicht sind nicht erkennbar. Dass die Vorinstanz die Frage der Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO offengelassen hat, rechtfertigt nicht, von Kosten abzusehen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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