VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 12T_3/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 17.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 12T_3/2020 vom 21.08.2020
 
 
12T_3/2020
 
Entscheid vom 21. August 2020
 
Verwaltungskommission
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Niquille, Vizepräsidentin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Marazzi,
 
Generalsekretär Tschümperlin.
 
Bundesgericht, I. ö ffentlich-rechtliche Abteilung,
 
Anzeigerin,
 
gegen
 
Bundesstrafgericht, Verwaltungskommission,
 
Angezeigte.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsanzeige (BGG), Widerspruch zwischen zwei sachkonnexen Entscheiden.
 
 
In Erwägung,
 
dass sich der Bundesgerichtspräsident in Sachen Bundesstrafgericht im Ausstand befindet und sich die Verwaltungskommission des Bundesgerichts daher mit Bundesrichter Marazzi als drittem Mitglied zusammensetzt,
 
dass die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 27. Februar 2020 den Präsidenten des Bundesgerichts auf einen Widerspruch in zwei sachkonnexen vom Bundesstrafgericht behandelten Fällen (RR.2018.348 und RR.2018.349, beide vom 15. Oktober 2019) aufmerksam macht und auf eine allenfalls vorlie gende Dysfunktion hinweist, welche gegebenenfalls ein Tätigwerden der Verwaltungskommission des Bundesgerichts in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG erfordern könnte,
 
dass das Schreiben vom 27. Februar 2020 als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 (AufRBGer; SR 173.110.132) behandelt wird,
 
dass die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht administrativer Art ist und die Rechtsanwendung im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer),
 
dass das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 14. Mai 2020 dahingehend Stellung nahm, dass es in den beiden Fällen von zwei unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen sei, die Rechtsanwendung konsequent gewesen sei und kein aufsichtsrechtlich relevanter Aspekt organisatorischer Natur oder aufgrund eines Fehlverhaltens bestehe,
 
dass gemäss bundesgerichtlicher Aufsichtspraxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur Raum für aufsichtsrechtliche Weiterungen besteht (BGE 144 II 489 E. 3.1),
 
dass die uneinheitliche Behandlung von zwei Verfahren nur dann ein aufsichtsrechtlich relevantes Koordinationsproblem darstellt, wenn die divergierende Rechtsprechung auf strukturelle organisatorische Mängel zurückzuführen ist (vgl. BGE 135 II 429 E. 4.2 sowie Entscheid 12T_1/2016 vom 6. April 2016 E. 3; betreffend  strukturelle Mängel siehe: BGE 144 II 489 E. 3.1),
 
dass das Bundesstrafgericht in den Entscheiden RR.2018.348 und RR.2018.349 von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen ist, während sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Urteil vom 10. Februar 2020 unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit erstaunt zeigt, dass die beiden Fälle bei den gegebenen Sachverhalten unterschiedlich beurteilt worden sind (1C_565/2019 E. 7.5),
 
dass sich die unterschiedlichen Sichtweisen auf die beiden erwähnten Einzelfälle beziehen und keine strukturellen Mängel in der Organisa tion der Rechtsprechung ersichtlich sind, die zu beheben wären,
 
dass der Aufsichtsanzeige daher keine Folge zu geben ist,
 
dass das Aufsichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.
 
Lausanne, 21. August 2020
 
Im Namen der Verwaltungskommission
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Vizepräsidentin :  Der Generalsekretär:
 
Niquille  Tschümperlin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).