BGer 2C_240/2020 | |||
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BGer 2C_240/2020 vom 21.08.2020 |
2C_240/2020 |
Urteil vom 21. August 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber König.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn Urs Vögele,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2009,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Februar 2020 (WBE.2019.173).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist mit B.A.________ verheiratet. Im Jahr 2000 gab der Steuerpflichtige seine selbständige Tätigkeit als Landwirt auf. Am 1. Oktober 2003 erklärte er mittels Revers, dass sein Grundeigentum weiterhin Geschäftsvermögen bilde.
| 1 |
A.b. Der Steuerpflichtige veräusserte am 6. März 2007 die ihm gehörige Parzelle GB U.________/LU Nr. xxx an B.________.
| 2 |
A.c. Am 10. Juli 2008 wurde die dem Steuerpflichtigen gehörende ursprüngliche Parzelle GB V.________ Nr. yyy aufgeteilt in die Parzelle Nr. yyy im Halt von 1'896 m2 in der Bauzone und eine neue Parzelle Nr. zzz im Halt von 9'260 m2 in der Landwirtschaftszone. Im Zusammenhang mit dieser Parzellierung wurde das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen.
| 3 |
A.d. Am 24. Juni 2009 parzellierte der Steuerpflichtige von der Parzelle GB V.________ Nr. yyy die Parzelle Nr. vvv ab. Gleichentags verkaufte er die neue Parzelle, auf welcher sich das Wohnhaus GBV Nr. www befindet, zu einem Preis von Fr. 450'000.-- an seinen Sohn A.C.________ und dessen Ehefrau B.C.________. A.C.________ und dessen Ehefrau führen kein landwirtschaftliches Gewerbe.
| 4 |
A.e. In der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wurde dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau (im Folgenden: die Steuerpflichtigen) ein Liquidationsgewinn von Fr. 203'504.-- aus dem Verkauf der Parzelle Nr. vvv als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet.
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B. | |
B.a. Auf eine Einsprache der Steuerpflichtigen hin setzte die Steuerkommission V.________ am 20. Februar 2018 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 548'479.-- zum Satz von Fr. 68'559.-- fest. Hierbei wurde der steuerbare Liquidationsgewinn neu unter der Annahme ermittelt, dass der Steuerpflichtige per 1. Januar 2009 sein gesamtes Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt und dabei die darauf vorgenommenen Abschreibungen sämtlich wieder eingebracht habe.
| 6 |
B.b. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau änderte mit Urteil vom 18. April 2019 den Einsprachentscheid auf einen Rekurs der Steuerpflichtigen hin dahingehend ab, dass die Einsprache abgewiesen, das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 590'555.-- und das satzbestimmende Einkommen neu auf Fr. 110'635.-- festgesetzt wird.
| 7 |
B.c. Die Steuerpflichtigen erhoben hiergegen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2020 teilweise gut, hob den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. April 2019 auf und setzte das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 450'555.-- sowie das satzbestimmende Einkommen neu auf Fr. 93'136.-- fest.
| 8 |
C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. März 2020 stellen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdeführer) folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2) :
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"1) Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [...] vom 13. Februar 2020.
| 10 |
2) Es sei festzustellen, dass im Jahre 2009 kein Kapitalgewinn entstanden ist und kein Kapitalgewinn veranlagt werden darf, da die Überführung ins Privatvermögen bereits im Jahr 2007 erfolgt ist.
| 11 |
3) Es seien die Gerichte und Behörden des Kantons Aargau anzuweisen, den gesetzlichen Vorschriften gemäss § 23 Abs. 3 lit. b [des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.10)] Folge zu leisten.
| 12 |
4) Es sei im Sinne von § 45 Abs. 1 lit. f [StG/AG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung (AGS 2006 S. 355)] zu verfügen, dass die Kapitalgewinnabrechnung mit separater Jahressteuer vorzunehmen sei."
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Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Vollmacht nachgereicht.
| 14 |
Das Steueramt des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
| 15 |
Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2020 halten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsmittel fest.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet der direkten Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2009. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]).
| 17 |
Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach der Einreichung der Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer erscheint das Rechtsmittel auch als formgerecht (vgl. Art. 42 BGG).
| 18 |
1.2. | |
1.2.1. Die Beschwerdeführer beantragen unter anderem, die Gerichte und Behörden des Kantons Aargau hätten § 23 Abs. 3 lit. b StG/AG Folge zu leisten und es sei eine Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung anzuordnen.
| 19 |
1.2.2. § 23 Abs. 1 lit. b StG/AG sieht unter dem Titel "Steueraufschub bei Generationenwechsel" die Möglichkeit vor, die steuersystematische Realisation (vgl. dazu hinten E. 4) mindestens bis zum Ableben der selbständig erwerbenden Person oder sogar darüber hinaus (§ 23 Abs. 2 StG/AG) aufzuschieben (vgl. dazu Urteil 2C_548/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.2). Der entsprechende gewillkürte Steueraufschub ist nach § 23 Abs. 3 lit. b StG/AG aufzuheben, wenn die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht.
| 20 |
§ 45 Abs. 1 lit. f StG/AG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung lautet wie folgt:
| 21 |
"Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs unterliegen Kapitalgewinne, die anlässlich der alters- oder gesundheitsbedingten Aufgabe eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes oder nach Ablauf eines Steueraufschubes bei der Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen von Grundstücken des Geschäftsvermögens erzielt werden, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt und soweit er nicht der Grundstückgewinnnsteuer unterliegt."
| 22 |
1.3. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer, eine Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen bzw. eine steuersystematische Realisation sei statt im Jahr 2009 bereits im Jahr 2007 erfolgt, und mit Blick auf den Inhalt der in der Beschwerde angerufenen Vorschriften von § 23 Abs. 3 lit. b StG/AG und § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung können die Beschwerdeanträge in Auslegung nach Treu und Glauben in dem Sinne entgegen genommen werden, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine Besteuerung des Liquidationsgewinnes aus dem Verkauf der Parzelle Nr. vvv als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2009 zu verzichten sei. Auf die in diesem Sinn verstandenen Anträge kann eingetreten werden, da die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Begehren teilweise unterlegen sind, insoweit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG) an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils haben.
| 23 |
Aufgrund der Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einem Leistungs- bzw. einem Gestaltungsbegehren zu erreichen, fehlt es den Beschwerdeführern hingegen an dem für ein Feststellungsbegehren vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteile 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; 2C_364/2015 / 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 II 409; 2C_497/2017 vom 5. März 2018 E. 1), weshalb auf den Feststellungsantrag (Beschwerdeantrag 2) nicht einzutreten ist.
| 24 |
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerdeanträgen 3 und 4 sinngemäss verlangen sollten, die Veranlagung 2007 sei abzuändern. Der Streitgegenstand kann sich nämlich im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nur verengen, aber nicht erweitern (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2.4 S. 34). Vorliegend betraf das angefochtene Urteil lediglich die Steuerperiode 2009, weshalb vor dem Bundesgericht keine Änderung von Veranlagungen einer anderen Steuerperiode verlangt werden kann.
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1.4. Mit den vorgenannten Einschränkungen (vgl. E. 1.3 hiervor) ist auf die Beschwerde einzutreten.
| 26 |
2. | |
Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zählt (Art. 129 BV), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
| 27 |
Abweichend davon untersucht das Bundesgericht die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
| 28 |
3. | |
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
| 29 |
Vorliegend machen die Beschwerdeführer zwar geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie statt auf Grundbuchauszüge aus dem Jahr 2007 auf solche aus dem Jahr 2009 abgestellt habe. Sie legen jedoch nicht näher dar, inwiefern dieser angebliche Mangel für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Auf diesen Punkt ist somit nicht weiter einzugehen.
| 30 |
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
| 31 |
Die Beschwerdeführer reichten beim Bundesgericht verschiedene Unterlagen ein. Allfällig zulässige Noven werden, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen berücksichtigt (vgl. auch Urteil 2C_531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2).
| 32 |
4. | |
Werden Vermögenswerte aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, ist aufgrund des Systemwechsels über die realisierten stillen Reserven abzurechnen (steuersystematische Realisation gemäss Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 1 StHG; BGE 143 II 661 E. 2.1 S. 663; 140V 241 E. 4.2 S. 246; 125 II 113 E. 6c/aa S. 126).
| 33 |
Es wird vorliegend richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die mit dem angefochtenen Urteil festgesetzten Steuerfolgen resultieren und namentlich die Anwendung der in der Beschwerde genannten kantonalen Vorschriften (§ 23 Abs. 3 lit. b StG/AG und § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG in der im Jahr 2009 gültig gewesenen, massgebenden Fassung) durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der diesbezüglich geltenden Einschränkungen der Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 2 hiervor) nicht zu beanstanden ist, soweit die in Frage stehenden Parzelle Nr. vvv in der Steuerperiode 2009 in das Privatvermögen der Beschwerdeführer überführt worden wäre.
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Streitig ist einzig, ob die Überführung der Parzelle Nr. vvv in das Privatvermögen (bzw. die entsprechende steuersystematische Realisation) - wie die Vorinstanz annimmt - in der Steuerperiode 2009 erfolgte, oder ob diese Überführung (wie die Beschwerdeführer behaupten) bereits in der Steuerperiode 2007 stattfand.
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5. | |
5.1. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz unter Verweisung auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur eingehend und zutreffend ausgeführt, dass die Überführung einer Liegenschaft in das Privatvermögen eine dauerhafte Zweckänderung sowie eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist hier zu verweisen (vgl. E. 1.1 und E. 1.2 des angefochtenen Urteils; siehe dazu auch Urteil 2C_332/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.5.1).
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Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die Besteuerung aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 1 StHG nur und erst greift, wenn unumstösslich feststeht, dass die steuersystematische Realisation tatsächlich eingetreten ist. Keine Privatentnahme ist namentlich gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt, weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen (sog. verzögerte Liquidation; BGE 126 II 473 E. 3b S. 475 f.; 125 II 113 E. 6c/bb S. 127; Urteile 2C_255/2019 vom 9. März 2020 E. 2.2.5; 2C_732/2016 / 2C_733/2016 vom 5. September 2017 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 2C_728/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2).
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5.2. Ob der Steuerpflichtige eine eindeutige Willensäusserung der erwähnten Art getätigt hat (vgl. E. 5.1 hiervor), ist eine Tatfrage (Urteile 2C_332/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2.2; 2C_255/2019 vom 9. März 2020 E. 2.2.4). Eine solche prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit. Entsprechend gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (E. 3.1 Abs. 1 hiervor).
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6. | |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Beschwerdeführer in einer Einsprache vom 20. Dezember 2013 gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2007 erklärt haben, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit "grundsätzlich im Jahre 2007 aufgegeben" und es sei "per diesen Termin abzurechnen" (E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Gemäss einem aktenkundigen Urteil des kantonalen Spezialverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 haben die Beschwerdeführer sodann in einem Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 beantragt, es sei "die deklarierte Überführung ins Privatvermögen per 2007 anzuerkennen" (vgl. Beschwerdebeilage 4, Sachverhalt Ziff. 4).
| 39 |
Im Widerspruch zu diesen (und allfälligen weiteren) im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 abgegebenen Erklärungen (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 10) haben die Beschwerdeführer aber in den Steuererklärungen der Folgejahre bis und mit 2015 jeweils ihre Liegenschaften als dem Geschäftsvermögen zugehörig deklariert (vgl. E. 4.2 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 18. April 2019). Es fragt sich vor diesem Hintergrund, ob ein widersprü chliches Verhalten der Beschwerdeführer vorliegt, das keinen Schutz verdient, und damit auf ihre früheren, in den Verfahren betreffend die Steuerperiode 2007 abgegebenen Erklärungen zur angeblichen Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen in der Steuerperiode 2007 nicht abzustellen ist.
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7. | |
7.1. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 137 V 394 E. 7.1 S. 403; Urteil 2C_838/2018 / 2C_839/2018 / 2C_840/2018 / 2C_841/2018 / 2C_842/2018 / 2C_843/2018 vom 12. November 2019 E. 2.3).
| 41 |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist (BGE 97 I 125 E. 3 S. 130). Als Beispiele werden die Bewertung von Bilanzposten, die Wahl der Abschreibungsmethoden oder die Zuweisung von Vermögensgegenständen zum Privat- oder Geschäftsvermögen genannt. Das Hauptanwendungsgebiet namentlich des Verbots widersprüchlichen Verhaltens liegt bei den fortgesetzt erhobenen Steuern und dem bei diesen den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz zustehenden Ermessen (BGE 97 I 125 E. 3 S. 130; Urteil 2C_475/2008 vom 1. Juli 2009 E. 3.3). Entsprechend ist eine Sachdarstellung, die von einem Steuerpflichtigen über Jahre hinweg in gleicher Art und Weise vertreten wurde, schwerer zu gewichten als die Abgabe einer Erklärung in einem bestimmten Zeitpunkt (Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2).
| 42 |
7.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach Erhebung des erwähnten Rekurses betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 nicht mehr an ihrer Darstellung festgehalten haben, wonach die massgebliche Überführung ins Privatvermögen in der Steuerperiode 2007 stattfand. Angesichts ihrer in der Folge für mehrere Jahre wiederholt abgegebenen, grundsätzlich unverändert gebliebenen Darstellung in ihren Steuererklärungen, wonach die Liegenschaften Bestandteil des Geschäftsvermögens seien, und mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil namentlich in ihrer Einsprache vom 18. November 2016 selbst eine Überführung in der Steuerperiode 2009 geltend machten (E. II./2.2 des angefochtenen Urteils), muss für das Jahr 2009 davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaften vorerst Geschäftsvermögen bildeten und in diesem Jahr mit dem Verkauf der Parzelle Nr. vvv (und des darauf befindlichen Wohnhauses) Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wurde.
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Mit Blick auf das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens kann die Berufung der Beschwerdeführer auf ihre früheren, in den Verfahren betreffend die Steuerperiode 2007 gemachten Erklärungen, wonach sämtliche Liegenschaften bereits in dieser Steuerperiode ins Privatvermögen überführt worden seien, nicht geschützt werden. Dementsprechend machen die Beschwerdeführer nunmehr, bzw. seit es um die Frage nach den Besteuerungsmodalitäten in der Steuerperiode 2009 geht (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 12), zu Unrecht geltend, die Überführung ins Privatvermögen sei pro 2007 erfolgt.
| 44 |
Die Beschwerdeführer bestreiten zwar die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie in der Folge, insbesondere mit Einsprache vom 18. November 2016, selbst geltend gemacht hätten, die Überführung in das Privatvermögen sei in der Steuerperiode 2009 erfolgt (vgl. E. II./2.2 des angefochtenen Urteils). In diesem Punkt vermögen sie aber nicht aufzuzeigen, weshalb die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollten (vgl. E. 3.1 Abs. 1 hiervor), insbesondere weil sie sich in diesem Kontext - soweit ersichtlich - ausschliesslich auf Vorgänge vor dem 18. November 2016 beziehen (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2020, S. 3 f.).
| 45 |
7.3. An der vorstehenden Beurteilung nichts ändern kann der Umstand, dass die Achtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur fordern kann, wer nicht selber in relevanter Weise gegen dieses Gebot verstossen hat (vgl. Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2). Denn anders als die Beschwerdeführer suggerieren, haben die Behörden vorliegend nicht wider Treu und Glauben den Anschein erweckt, sie würden von einer steuersystematischen Realisation durch Überführung der Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen in der Steuerperiode 2007 ausgehen:
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7.3.1. Es trifft zwar zu, dass das zuständige Gemeindesteueramt in einem Schreiben vom 20. Oktober 2009 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte, betreffend das Jahr 2007 sei aufgrund des Milchkontingents- und Landverkaufs in diesem Jahr eine Liquidation durchzuführen (Beschwerdebeilage 7). Damit hat das Gemeindesteueramt aber nicht in bindender Weise erklärt, dass die damalige Parzelle GB V.________ Nr. yyy als ins Privatvermögen überführt behandelt werde.
| 47 |
7.3.2. Aufgrund der damaligen Erklärungen der Beschwerdeführer bestand zwar im Zeitpunkt des Erlasses des erwähnten Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 für die Steuerbehörden noch Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer gegenüber den zuständigen Behörden die im Jahr 2007 erfolgte Überführung seiner Liegenschaften in das Privatvermögen erklärt hat und aufgrund einer entsprechenden dauerhaften Änderung des Zwecks dieser Liegenschaften eine steuersystematische Realisation erfolgt ist. Dies hat denn auch das Spezialverwaltungsgericht im genannten Urteil zutreffend erkannt. Zur Stützung seiner dort geäusserten Annahme, dass "durch den Verkauf eines Teils der landwirtschaftlichen Grundstücke und des Milchkontingents wohl ein klarer Tatbestand gesetzt wurde, der die Überführung der restlichen Liegenschaften zur Folge hat", verwies das Spezialverwaltungsgericht seinerzeit auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 21. November 2011 die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaften beantragt hatte (vgl. Beschwerdebeilage 4, E. 5).
| 48 |
Indessen fällt ins Gewicht, dass das Spezialverwaltungsgericht im genannten Fall letztlich nicht entschieden hat, ob im Jahr 2007 tatsächlich eine steuersystematische Realisation aufgrund einer Überführung der Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen erfolgt ist. Das Spezialverwaltungsgericht erklärte nämlich hinsichtlich dieser Frage die Steuerkommission V.________ für zuständig und hielt ausdrücklich fest, dass es dieser Kommission in diesem Punkt keine bindenden Anweisungen erteilen könne (vgl. Beschwerdebeilage 4, E. 5). Auf grund dieser Erklärung lässt sich nicht mit Erfolg behaupten, die Behörden würden sich ihrerseits wider Treu und Glauben verhalten, indem sie sich über eine bindende Feststellung des Spezialverwaltungsgerichts betreffend den Zeitpunkt der Überführung in dessen Urteil vom 26. Februar 2015 hinweggesetzt hätten und nunmehr für die Steuerperiode 2009 eine steuersystematische Realisation bejahen.
| 49 |
7.3.3. Wie das kantonale Verwaltungsgericht in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, war in dem von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Urteil dieses Gerichts vom 13. Juni 2016 nicht über die Frage zu befinden, ob im Jahr 2007 eine Liquidation bzw. eine Überführung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen erfolgte, und hat sich das Gericht in diesem Urteil dementsprechend auch nicht zu dieser Frage geäussert. Beim betreffenden Fall war streitig, wann der Gewinn aus der Veräusserung eines Milchkontingents der Beschwerdeführer steuerlich zu erfassen ist. Wie aus E. 3.3 des Urteils vom 13. Juni 2016 zu entnehmen ist, ging das Gericht davon aus, dass die Veräusserung des Milchkontingents weder eine Veräusserung eines Grundstückes des Geschäftsvermögens noch eine Überführung eines Grundstückes des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen bildet (vgl. Beschwerdebeilage 5) und der Veräusserungsgewinn damit nicht als Teil des Gewinnes einer mit der Überführung der Liegenschaften erfolgenden Gesamtliquidation zu erfassen ist.
| 50 |
7.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, dass im Jahr 2007 noch keine Überführung der Parzelle Nr. vvv in das Privatvermögen erfolgte und stattdessen von einem Beginn der Liquidationshandlungen im Jahr 2007 und deren grundsätzlicher Beendigung im Jahr 2009 auszugehen ist. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern damit die kantonalen Vorschriften von § 23 Abs. 3 lit. b StG/AG und § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung harmonisierungswidrig oder willkürlich angewendet worden sein sollten.
| 51 |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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8. | |
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG).
| 53 |
Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 54 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: König
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