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Informationen zum Dokument  BGer 5A_598/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_598/2020 vom 24.08.2020
 
 
5A_598/2020
 
 
Urteil vom 24. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Fisch,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Abänderung Eheschutzurteil,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2020 (ZBS.2020.6).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ sind die Eltern der am 11. Februar 2017 geborenen C.________.
1
Nach einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern ordnete die Kantonspolizei am 29. März 2017 eine Wegweisung des Vaters aus der Wohnung und ein Kontaktverbot zu Mutter und Kind bis 13. April 2017an.
2
Am 7. April 2017 errichtete die KESB eine Erziehungsbeistandschaft.
3
Mit Eheschutzentscheid vom 21. August 2017 regelte das Bezirksgericht Münchwilen die Folgen des Getrenntlebens. Das Mädchen wurde unter die Obhut der Mutter gestellt, das Besuchsrecht des Vaters geregelt und auch das Kontaktverbot bestätigt. Die eingereichte Berufung wurde abgewiesen.
4
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 regelte das Bezirksgericht rückwirkend die Unterhaltspflicht des Vaters und änderte Modalitäten des Besuchsrechts; sodann ordnete es ein Familiengutachten bezüglich Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der E ltern an und hob das Kontaktverbot auf. Die eingereichte Berufung wurde abgewiesen.
5
Mit Abänderungsentscheid vom 22. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht dem Vater ein normales Wochenendbesuchsrecht von Freitag- bis Sonntagabend und ein Ferienrecht; sodann bestätigte es die Besuchsrechtsbeistandschaft und ordnete für die Eltern eine Gesprächstherapie an.
6
Hiergegen reichte die Mutter Berufung ein. Mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau für die Ausdehnung des Besuchsrechts eine Übergangsphase an, wies die Berufung aber im Übrigen ab.
7
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Mutter am 24. Juli 2020 beim Bundesgericht beschränkt auf die Bestätigung der Anordnung einer Gesprächstherapie eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
8
 
Erwägungen:
 
1. Bei Eheschutzsachen, wozu auch die Abänderung eines Eheschutzentscheides gehört, handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; zuletzt Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
9
2. Die soeben erwähnte Kognitionsbeschränkung scheint die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin zu übersehen, denn einzig im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gehörsverletzung kann sinngemäss eine Verfassungsrüge angenommen werden, wobei nicht einmal hier eine Verfassungsnorm genannt wird.
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Gerügt wird hier eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Begründung geht dahin, dass sie eine Elterntherapie von Beginn weg als unzumutbar abgelehnt, jedoch das Obergericht sich nicht explizit mit ihren Ausführungen zur Verhältnismässigkeit und ihrer psychischen Gesundheit auseinandergesetzt habe.
11
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
12
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. Das Obergericht begründet, wieso eine Elterntherapie vorliegend sinnvoll ist und es beruft sich dabei auch auf die gutachterliche Empfehlung und die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid. Insgesamt ist - insbesondere auch im Kontext mit der ausführlichen Schilderung des tiefgreifenden Elternkonfliktes in beiden kantonalen Urteilen - für die Parteien wie auch für das Bundesgericht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb vorliegend eine Therapie angeordnet wurde.
13
3. In der Sache selbst werden - abgesehen von einem abstrakten Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Elterntherapie würde für sie eine akute Gesundheitsgefährdung bedeuten - keinerlei Verfassungsrügen erhoben. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf appellatorische Ausführungen und die Beschwerde bleibt somit unbegründet.
14
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Anordnung einer Elterntherapie im Interesse des Kindes grundsätzlich möglich (vgl. Urteile 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4; 5A_615/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4; 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6; 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3) und vorliegend angesichts des in den kantonalen Entscheiden ausführlich dargestellten elterlichen Konfliktes auch angezeigt ist. Insbesondere geht der Einwand, das Besuchsrecht könne ja ausgeübt werden, insofern an der Sache vorbei, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Berufungsbegehren dem Vater noch vor Obergericht nur ein begleitetes Besuchsrecht von wenigen Stunden einräumen wollte, und der im Hinblick auf die geltend gemachte angebliche persönliche Unzumutbarkeit einer Therapie erfolgende Hinweis auf das Kontaktverbot kann insofern nicht mehr topisch sein, als dieses seit langem aufgehoben ist. Insgesamt wird nicht ersichtlich, inwiefern eine Gesprächstherapie auf Elternebene, in welcher nach den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die gemeinsame Vorgeschichte aufgearbeitet und unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter Spielregeln für das weitere Zusammenwirken gefunden werden sollen, dem Kindeswohl abträglich sein könnte, zumal sich der Konflikt der Eltern namentlich auch auf das Besuchsrecht bezieht.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden.
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der unzureichenden Rügen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
17
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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