BGer 5D_116/2020 | |||
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BGer 5D_116/2020 vom 24.08.2020 |
5D_116/2020 |
Urteil vom 24. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2020 (BR.2020.23).
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Entscheid vom 9. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Kreuzlingen die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'000.--.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 14. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nachdem das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung des Kostenvorschusses abgewiesen hatte, hat er am 13. Juli 2020 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 14. August 2020 hat er aufforderungsgemäss Belege zu diesem Gesuch eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerdeentgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. | |
Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Im Wesentlichen schildert er bloss seine Sicht darauf, wie es zur Unterzeichnung der als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienenden Urkunde gekommen sein soll, wobei er teilweise unzulässige neue Behauptungen aufstellt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
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Escher Zingg
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