BGer 2C_360/2020 | |||
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BGer 2C_360/2020 vom 26.08.2020 |
2C_360/2020 |
Urteil vom 26. August 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Quinto.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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gegen
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Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
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Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. Dezember 2019 (810 19 151).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 1983), deutscher Staatsangehöriger, reiste am 22. Mai 2018 in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
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A.b. Gemäss dem deutschen Zentralregister und dem schweizerischen Strafregister ist A.________ in Deutschland elf Mal (unter Berücksichtigung eines Urteils bzw. einer Gesamtstrafe, welche aus zwei vorangegangenen Verurteilungen gebildet wurde) und in der Schweiz ein Mal strafrechtlich aus folgenden Gründen und mit folgenden Sanktionen verurteilt worden:
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- Urteil Amtsgericht Bochum vom 15. Februar 2000: Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrausweis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz; Sperre Fahrerlaubnis bis 22. Februar 2001, Verwarnung und Erbringung von Arbeitsleistung;
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- Urteil Amtsgericht Gelsenkirchen vom 24. Juni 2004: Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen; Geldstrafe von 12 Tagesansätzen zu EUR 15.--;
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- Urteil Amtsgericht Gelsenkirchen vom 27. Juli 2005: Entziehung elektrischer Energie; Geldstrafe von 40 Tagesansätzen zu EUR 15.--;
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- Urteil Amtsgericht Essen vom 12. Oktober 2007: Fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung infolge Genusses anderer berau-schender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-erlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort; letzte Tat 3. Mai 2006; Sperre Fahrerlaubnis bis 11. Oktober 2008; Freiheits-strafe von 10 Monaten; Bewährungszeit bis 11. Oktober 2010;
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- Urteil Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer vom 1. Oktober 2008: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen; letzte Tat 5. Februar 2008; Sperre Fahrerlaubnis bis 8. Oktober 2009; Freiheitsstrafe von fünf Monaten; Bewährungszeit bis 8. Oktober 2011;
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- Urteil Amtsgericht Bochum vom 4. November 2008: Duldung des Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges; Geldstrafe von 60 Tagesansätzen zu EUR 10.--;
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- Urteil Amtsgericht Dortmund vom 23. April 2009: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort; letzte Tat 25. Juli 2008; Sperre Fahrerlaubnis bis 3. Februar 2012; Freiheitsstrafe von acht Monaten (Strafvollstreckung);
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- Urteil Amtsgericht Bochum vom 9. Juni 2009: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen; letzte Tat 16. Oktober 2008; Freiheitsstrafe von sechs Monaten (später in Gesamtstrafe einbezogen);
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- Urteil Amtsgericht Bottrop vom 6. Oktober 2009: Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen; davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Beleidigung; letzte Tat 28. April 2009; Sperre Fahrerlaubnis bis 5. August 2011; Freiheitsstrafe von sieben Monaten; Bewährungszeit bis 5. Februar 2015 (später in Gesamtstrafe einbezogen);
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- Urteil Amtsgericht Bottrop vom 20. Juli 2010: Freiheitsstrafe von einem Jahr, Gesamtstrafe, gebildet unter Einbezug der vorgenannten Urteile vom 9. Juni und 6. Oktober 2009; Sperre Fahrerlaubnis bis 5. August 2011; Bewährungszeit bis 4. Februar 2015;
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- Urteil Amtsgericht Duisburg vom 13. August 2010: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen; letzte Tat 13. Januar 2010; Sperre Fahrerlaubnis bis 12. August 2011; Freiheitsstrafe von vier Monaten (Strafvollstreckung);
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- Urteil Untersuchungsamt Altstätten/SG (Strafmandat) vom 27. März 2014: Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis; letzte Tat 22. Februar 2014; Geldstrafe von Fr. 2'000.-- oder 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und Busse von Fr. 600.--; Bewährungsfrist zwei Jahre;
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- Urteil Amtsgericht Geislingen/Steige vom 29. Oktober 2014: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen; letzte Tat 25. Februar 2014; Sperre Fahrerlaubnis bis 5. Mai 2015; Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Bewährungszeit drei Jahre;
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- Urteil Amtsgericht Geislingen/Steige vom 30. Juni 2016: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen; letzte Tat 19. Februar 2016; Freiheitsstrafe von acht Monaten.
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B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Amt für Migration) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ und wies ihn per 6. Dezember 2018 aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde erwies sich gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Mai 2019 als erfolglos, wobei der Regierungsrat die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses anordnete. Die anschliessende Beschwerde von A.________ wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2019 abgewiesen.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 5. März 2020 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Amt für Migration sei gerichtlich anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich als Angehöriger eines EU-Staates, der über einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem schweizerischen Arbeitgeber verfügt, sinngemäss und in vertretbarer Weise auf ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 1.1).
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1.2. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, ihm bezüglich Vernehmlassungen und Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren, erweist sich - da vorliegend generell auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde - als gegenstandslos.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht). Andernfalls tritt das Bundesgericht auf die Rüge nicht ein und eine Beschwerde kann selbst dann nicht gutgeheissen werden, wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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3.
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3.1. Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA (dazu unten E. 4) rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz bezüglich der Rückfallprognose einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2019 berücksichtigt habe, obwohl dieser noch nicht rechtskräftig sei. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob es sich bei der Frage, ob ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl bei der Rückfallprognose berücksichtigt werden darf, um eine Sachverhaltsfrage handelt (was offen gelassen wird), ergibt sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (vgl. E. 6.3 in fine und E. 6.4), dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr auch
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3.2. Zudem rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung der Rückfallprognose eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), und zwar des Teilgehalts der Begründungspflicht. Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.; Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).
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Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit der Rückfallprognose konkret auseinandergesetzt und schliesslich eine Rückfallgefahr bejaht hat (vgl. insbesondere E. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt deshalb nicht vor.
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4.
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4.1. In Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es fehle an einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das ihm mehrfach angelastete Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 SVG (Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; SR 741.01) beeinträchtige nicht hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, sondern die Rechtsgüter Verkehrssicherheit und Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen. Dieses Delikt könne nicht mit Delikten wie organisierter Kriminalität, Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel auf eine Stufe gestellt werden. Ausserdem sei ein Wandel im Leben des Beschwerdeführers festzustellen. Die letzte, rechtskräftige Verurteilung liege drei Jahre zurück und es sei ein Rückgang in der Häufigkeit der Delikte zu verzeichnen. Er (der Beschwerdeführer) nutze ein SBB-Generalabonnement. Bei ihm bestünden hohe Chancen auf ein (zukünftiges) gesetzeskonformes Leben. Eine Rückfallgefahr im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA bestehe nicht.
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4.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG schütze auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte möchten einzeln betrachtet keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darzustellen, indes begründe die Vielzahl der begangenen Delikte eine solche Gefährdung, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen sei. Ein grundlegender Wandel sei beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die deliktsfreie Zeit sei kurz und aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in sein deliktisches Verhaltensmuster zurückfalle. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei demnach mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar.
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4.3.
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4.3.1. Die Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richten sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Ausländergesetz [AuG]). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das AIG allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 12 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AIG; BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180; Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.1).
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4.3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit einem schweizerischen Arbeitgeber gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren hat. Dieser Anspruch kann gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Das AIG enthält diesbezüglich keine günstigeren Bestimmungen, weshalb die Zulässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung unter dem FZA zu prüfen ist. Rechtsprechungsgemäss setzt die Beschränkung des Aufenthalts eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betreffende Person voraus (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Diesbezüglich steht Art. 5 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die alleine aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Vielmehr ist erforderlich, dass allfällige strafrechtliche Verurteilungen, auf welche abgestellt wird, ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen; Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.4.1 und E. 3.4.3; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA kommt es somit wesentlich auf die Rückfallgefahr an. Eine solche besteht nicht nur, wenn die betroffene Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass diesbezüglich jedes Restrisiko ausgeschlossen ist. Je schwerer die befürchtete Rechtsgutverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.5.2; 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten praxisgemäss Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, qualifizierter Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven, organisierte Kriminalität, Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.5.2). Dies bedeutet nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; vgl. Urteile 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3; 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_845/2009 vom 17. August 2010 E. 5). Ausserdem kann auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3; 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2007 C-349/06 Polat Rz. 17 [Vorlagefrage 9], 39). Im Weiteren dürfen rechtsprechungsgemäss auch Verurteilungen durch ausländische Gerichte berücksichtigt werden, jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgte, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze als gesichert gelten kann (Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_845/2009 vom 17. August 2010 E. 5; 2A.315/2005 vom 18. Oktober 2005 E. 3.2.1). Die Behörde, welche über Bewilligung bzw. Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung eines Verhaltens überein (Urteile 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wurde (BGE 137 II 233 E. 5.3 S. 239 f.; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3) bzw. die aufenthaltsermöglichende Bewilligung erteilt werden soll.
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4.3.3. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer unter anderem mehrfach, vor allem in Deutschland, des Fahrens ohne Fahrausweis schuldig gemacht. Ob er jemals einen Fahrausweis erworben hat oder ihm dieser vor längerer Zeit entzogen worden ist, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil und den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls werden die entsprechenden Handlungen nach schweizerischem Recht so oder anders mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert und stellen somit ein Vergehen dar (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG [Führen bzw. Fahren eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis; bei diesem Tatbestand hat der Täter nie den erforderlichen Führerausweis erworben] sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [Führen eines Motorfahrzeuges, obwohl der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde]; Art. 10 Abs. 3 StGB; ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK-SVG], 2014, N. 18 und N. 45 zu Art. 95 SVG). Die jüngere Lehre geht davon aus, dass die genannten Delikte nicht nur dem Schutz des Rechtsgutes Verkehrssicherheit dienen, sondern auch den Schutz der physischen Integrität vor einer abstrakten Gefahr bezwecken. Es werde davon ausgegangen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung sei, das Fahrzeug nicht genügend beherrsche und deswegen die anderen Verkehrsteilnehmer gefährde (ADRIAN BUSSMANN, in: BSK-SVG, N. 4 zu Art. 95 SVG; anderer Ansicht YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière (LCR), 2007, N. 2 zu Art. 95 LCR, der nur die Rechtsgüter Verkehrssicherheit [Art. 95 Ziff. 1 aSVG, welcher den heutigen Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG umfasst] bzw. Verkehrssicherheit und Respekt vor behördlichen Entscheidungen [Art. 95 Ziff. 2 aSVG bzw. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG] betroffen sieht). Weitgehend einig ist sich die Lehre, dass der Straftatbestand von Art. 90 SVG (Verletzung der Verkehrsregeln) in den allermeisten Fällen die Rechtsgüter Leib und Leben bzw. die physische Integrität schützt (GERHARD FIOLKA, in: BSK-SVG, N. 8 und N. 17 zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, a.a.O., N. 5 zu Art. 90). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 erwogen, dass Fahren trotz Ausweisentzug unabhängig von der Fahrweise eine massgebliche Gefährdung von Drittpersonen bedeute, wenn die Fahreignung des Lenkers in massgeblicher Weise eingeschränkt sei. Dies treffe namentlich zu bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsum von Alkohol und Drogen oder trotz aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein (Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.2). Jedenfalls sind die Strafandrohungen der Tatbestände von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG in der jüngeren Vergangenheit erheblich verschärft worden. So wurde Fahren trotz Ausweisentzug (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) bis zum 31. Dezember 2004 lediglich mit Haft von wenigstens zehn Tagen und Busse bedroht. Die Strafverschärfung per 1. Januar 2005 (Gefängnis oder Busse) erfolgte, weil sich die bisherige Sanktion als weitgehend wirkungslos erwiesen hatte (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Srassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4462 ff., 4497; AS 2002 2767 ff., 2777; AS 2004 2849). Schliesslich wurde per 1. Januar 2012 auch die bisherige Strafdrohung für das Führen bzw. Fahren, ohne je den Führerschein besessen zu haben (Busse; bis 31. Dezember 2011 in Art. 95 Ziff. 1 SVG, ab 1. Januar 2012 im neu gegliederten Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG geregelt), auf das heutige Niveau angehoben bzw. verschärft, und zwar mit dem Argument, dass gerade diese Lenker ein erhöhtes Risiko
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4.3.4. Ob bereits eine einzige Deliktsbegehung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a oder b SVG mit einer schwerwiegenden Rechtsgutverletzung einhergeht, wodurch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sinken, kann vorliegend offen gelassen werden. Aus der Häufigkeit der Deliktsbegehung ergibt sich vorliegend nämlich ein persönliches Verhalten, welches eine signifikante Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und damit gegenüber deren physischer Integrität zum Ausdruck bringt. Dass diesbezüglich eine Gefahr besteht, zeigt zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals in Unfälle verwickelt war und anschliessend die Unfallstelle vorschriftswidrig verlassen hat, was auch nach schweizerischem Recht eine Straftat darstellt, wenn auch nur eine Übertretung, soweit keine Führerflucht vorliegt (vgl. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer in einem Fall auch wegen Fahrens (ohne Fahrausweis) "trotz Genusses berauschender Mittel" bestraft, was rechtsprechungsgemäss die physische Integrität Dritter gefährdet (Urteile 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.1).
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Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Taten handelt es sich auch nach schweizerischem Recht nicht um Bagatellen, sondern um mittelschwere Delikte. Zudem ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er trotz Bewährungsfristen und Fahrsperren ständig weiter delinquierte. Auch mehrere jeweils mehrmonatige, teilweise vollzogene Freiheitsstrafen konnten ihn nicht vom weiteren Delinquieren abhalten, auch nicht eine Sanktion von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe. Insgesamt summieren sich die ausgesprochenen Freiheitsstrafen auf vier Jahre und fünf Monate. Der Beschwerdeführer hat sich damit als unbelehrbar erwiesen und eine erhebliche Geringschätzung der Rechtsordnung an den Tag gelegt. Eine deutliche Verhaltensänderung ist beim ihm nicht ersichtlich. Entgegen seinen Ausführungen hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass er nun ein SBB-Generalabonnement nutzt, und ein vollständiger Umstieg auf den öffentlichen Verkehr ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich jemals - wenn überhaupt - freiwillig darum bemühte, den Fahrausweis (wieder) zu erlangen.
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Im Weiteren hat er ausser einer Verurteilung sämtliche Strassenverkehrsdelikte im Erwachsenenalter begangen. Das Konzept der biographischen Kehrtwende, welches primär darauf ausgerichtet ist, den positiven Wandel eines jungen Straftäters zu berücksichtigen, kann bei ihm deshalb nicht zum Zug kommen (vgl. dazu statt vieler Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 und 3.3). Von der letzten Tat (19. Februar 2016; Strafurteil vom 30. Juni 2016) bis zur die Aufenthaltsbegründung ablehnenden Verfügung des Amtes für Migration (vom 6. Oktober 2018) sind zudem nur rund zwei Jahre und acht Monate vergangen. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne kann nicht von einer zwischenzeitlichen Bewährung ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 lit. A.c, B und E. 4.2, Zeitspanne von fünf bzw. zehn Jahren).
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Insgesamt ist demnach vorliegend von einer erheblichen, konkreten Rückfallgefahr auszugehen. Die Vorinstanz hat deshalb die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht bejaht. Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als völkerrechtskonform.
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5.
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5.1. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Er bringt vor, aufgrund seiner engen Bindung zur in der Schweiz wohnhaften Familie B.________, welche für ihn eine Ersatzfamilie darstelle, und zur Schweiz, verletze eine Wegweisung die eingangs genannten Rechte. Auch andere familiäre Verhältnisse (als die Kernfamilie) fielen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Gemäss vorinstanzlicher Urteilsbegründung hat der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung als Kind während mehrerer Jahre die Sommerferien bei der Familie B.________ verbracht, weshalb eine besonders enge Beziehung zu dieser Familie bestehe.
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5.2. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 279 f.). Der Beschwerdeführer erfüllt weder das Kriterium des rund zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts noch sonst einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, weshalb das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegend schon deshalb nicht tangiert ist.
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5.3. Im Weiteren kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96; 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV schützt in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen, sofern bestimmte, weitere Voraussetzungen (Abhängigkeitsverhältnis, vgl. dazu Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3 mit Hinweisen) erfüllt sind. Vorliegend fällt eine Berufung auf Art. 8 EMRK unter diesem Titel schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer weder mit der Familie B.________ zusammenlebt noch beabsichtigt, mit dieser zusammen zu leben. Vielmehr wohnte er nach seiner Einreise zunächst in U.________/BL und seit 1. November 2019 wohnt er in V.________/BL, während die Familie B.________ in W.________/BS wohnhaft ist. Ausserdem besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie B.________. Selbst wenn aufgrund einer engen Bindung eine Beziehung angenommen würde, welche einer familiären Beziehung gleichzustellen wäre, was vorliegend offen gelassen wird, würde es zudem an der Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses sowohl auf Seiten der Mitglieder der Familie B.________ als auch des Beschwerdeführers fehlen. Eine andere Beziehung, welche unter den Schutzbereich des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK fallen würde, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch dargelegt.
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5.4.
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5.4.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 96 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG nicht verhältnismässig. Neben dem Eingriff in sein Familienleben habe seine Rückkehr nach Deutschland (weitere) gravierende Folgen. Er habe Deutschland im Hinblick auf einen Wandel in seinem Leben verlassen und dort weder familiäre Kontakte noch freundschaftliche Beziehungen. Ausserdem sei der Verlust der Arbeitsstelle möglich, da das Auffinden einer grenznahen Wohnung nicht garantiert sei und sich zudem der Arbeitsweg verlängere, weil er auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei.
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5.4.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist und vollständig in Deutschland sozialisiert worden, weshalb eine Rückkehr nach Deutschland weder mit sprachlichen noch mit kulturellen Problemen verbunden sei. Auch sei es ihm mit einer Wohnsitznahme im grenznahen Deutschland möglich, weiterhin seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz.
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5.4.3. Wie dargelegt, kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) keine Rechte ableiten (E. 5.1-5.3 oben), weshalb keine Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich familiärer Beziehungen vorzunehmen ist. Im Weiteren erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung, welche vorliegend unter dem Titel von Art. 96 Abs. 1 AuG (in der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) zu erfolgen hat, als bundesrechtskonform. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist demzufolge verhältnismässig.
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6.
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6.1. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
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6.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Quinto
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