VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_829/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 19.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_829/2019 vom 26.08.2020
 
 
9C_829/2019
 
 
Urteil vom 26. August 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
 
Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 11, 8501 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2019 (VV.2019.13/E).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren am 3. März 1952, meldete sich am 30. November 2017 zum Bezug einer AHV-Altersrente an. Dabei hielt sie fest, sie habe bis im Juli 2017 bei der B.________ AG gearbeitet. Die anschliessende Beteiligung bei einem KMU habe sich verzögert bzw. erledigt. Somit wolle sie den Antrag zum Rentenbezug erst per Januar 2018 stellen. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle (nachfolgend: Ausgleichskasse), forderte A.________ zur Nachreichung von Unterlagen auf und wies sie insbesondere darauf hin, dass ein Aufschub der Altersrente bis spätestens am 31. März 2017 hätte beantragt werden müssen. Mit Verfügung vom 8. März 2018 sprach sie A.________ ab 1. April 2016 eine monatliche Altersrente von Fr. 1974.- zu. Für die Zeit vom 1. April 2016 bis 28. Februar 2018 wurden insgesamt Fr. 45'402.- nachbezahlt.
1
A.b. Hiegegen erhob A.________ am 15. März 2018 Einsprache, mit der sie verschiedene Fragen geklärt haben wollte. Am 8. Mai 2018 stellte ihr die Ausgleichskasse einen Auszug aus dem Individuellen Konto mit den angerechneten und verbuchten Einkommen zu. Auf nochmalige Aufforderung hin nahm A.________ am 9. Juli 2018 zu verschiedenen Berechnungspositionen Stellung. Mit E-Mail vom 15. Juli 2018 reichte sie sodann eine Aufstellung über ihre Einkommen ein, wobei sie darauf hinwies, mindestens schon seit 2002 selbständig erwerbend gewesen zu sein. Nach diverser weiterer Korrespondenz wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018).
2
B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. September 2019 ab.
3
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der berechtigte Lohn für die Jahre 2013 bis 2015, ausbezahlt im April 2017, sei in die Rentenberechnung einzubeziehen.
4
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
5
Am 6. Januar und 15. Mai 2020 reicht A.________ unaufgefordert weitere Eingaben samt Beilagen ein.
6
 
Erwägungen:
 
1. 
7
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
8
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
9
2. 
10
2.1. Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist ist die Beschwerde mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 134 IV 156 S. 161; Urteil 9C_813/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.1). Sodann dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; 135 V 194 E. 3.4 S. 199). Davon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, können im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich keine Beachtung finden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
11
2.2. Die von der Beschwerdeführerin am 6. Januar und 15. Mai 2020 und folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist erstatteten Eingaben bleiben demnach unberücksichtigt. Die damit eingereichten, vor dem angefochtenen Entscheid datierenden Unterlagen fallen - soweit nicht bereits in den Akten befindlich - im letztinstanzlichen Verfahren ausser Betracht, legt die Beschwerdeführerin doch mit keinem Wort dar, weshalb vor Bundesgericht ausnahmsweise darauf Bezug genommen werden sollte.
12
3. Streitgegenstand bildet die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt wurde.
13
Unbestritten geblieben sind demgegenüber die vorinstanzlichen Erwägungen zur Berechnung und zum Splitting der Erziehungsgutschriften sowie betreffend den Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
14
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die bereits durch die Beschwerdegegnerin korrigierte Summe dieser Einkommen (also ohne Erziehungsgutschriften) betrage Fr. 1'387'635.-. Dazu hat sie weiter ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe eine Nachtragsverbuchung der Ausgleichskasse C.________ in der Höhe von Fr. 8352.- für das Jahr 1985 nachträglich berücksichtigt. Betreffend die Buchungen im Jahre 1988 für den Arbeitgeber D.________ hat das kantonale Gericht festgehalten, eine fälschlicherweise erfolgte Doppelbuchung sei zu Recht storniert worden. Was die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beanstandeten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Nachzahlung der B.________ AG anbelange, hätten die Abklärungen der Beschwerdegegnerin Nachträge bloss für drei andere Versicherte ergeben. Eine Nachzahlung für die Beschwerdeführerin selber sei hingegen erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erfolgt. Mithin sei das geltend gemachte Einkommen aus der Tätigkeit im Restaurant E.________ nicht nachweisbar. Für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2002 und 2010 seien keine Beiträge erfasst worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin denn auch weder Belege noch sonstige Anhaltspunkte beigebracht.
15
 
3.2.
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor und es ist auch nicht ersichtlich, was diese Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen sollte (E. 1.1). Damit bleibt insbesondere das Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 1'387'635.- für das Bundesgericht verbindlich.
16
3.2.2. Ferner hat das kantonale Gericht willkürfrei (E. 1.1) festgestellt, die Beschwerdeführerin habe innert Frist keine Erklärung abgegeben, dass sie einen Rentenaufschub verlange. Der Einwand, es seien uneinheitliche Fristen genannt worden, nämlich einmal der 31. März (2017) und einmal der 31. Juli (2017), vermag daran nichts zu ändern, zumal das entsprechende Gesuch unbestritten erst per Januar 2018 und damit lange nach dem zweiten Datum gestellt wurde.
17
4. 
18
4.1. Zu prüfen bleibt damit der Einwand, die Vorinstanz habe die Bezahlung von Fr. 33'750.- (Fr. 31'650.- und Fr. 2100.-) vom April 2017 durch die B.________ AG zu Unrecht nicht berücksichtigt.
19
Wäre dieses unbestrittenermassen beitragspflichtige Einkommen antragsgemäss im Individuellen Konto unter den Jahren 2013 bis 2015 zu verbuchen, so würde sich das für die Rentenberechnung zu berücksichtigende Erwerbseinkommen entsprechend erhöhen.
20
4.2. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet letztinstanzlich nicht, dass der Versicherungsfall (Alter) hier am 1. April 2016 eintrat (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AHVG). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, kann später erzieltes Einkommen bei der Rentenberechnung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Im vorliegenden Kontext stellt sich indes die Frage, ob das Einkommen im angefochtenen Entscheid zu Recht dem Jahr 2017 zugeordnet worden ist.
21
4.3. Art. 30ter AHVG sieht unter der Marginalie "Individuelle Konten" in Absatz 3 betreffend die Berücksichtigung beitragspflichtiger Einkommen von Unselbständigwerbenden was folgt vor (eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 [Verbesserung der Durchführung], in Kraft seit 1. Jan. 2012 [AS 2011 4745; BBl 2011 543]) :
22
"Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
23
a.  zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber  tätig ist;
24
b.  den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer  Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde  und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde."
25
Diese Bestimmung wurde in drei Etappen eingeführt:
26
4.3.1. Sie war bereits in der ersten Auflage zur 11. AHV-Revision vorgesehen und in den parlamentarischen Beratungen unbestritten geblieben (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; 11. AHV-Revision], BBl 2003 6635; vgl. dazu Botschaft zur 11. AHV-Revision [Neufassung]; BBl 2006 2002).
27
4.3.2. Nach dem Scheitern dieser Revision legte der Bundesrat am 21. Dezember 2005 die Botschaft zur 11. AHV-Revision (Neufassung) vor (BBl 2006 1957 ff.), in welcher u.a. Art. 30ter Abs. 3 AHVG wiederum enthalten war. Er führte dazu aus, das AHVG kenne keine Bestimmung, welche die Verbuchung von Lohnbeiträgen im Individuellen Konto regle. Die geltende Praxis stütze sich weitgehend auf die Rechtsprechung. Danach werde das Einkommen unter demjenigen Jahr gutgeschrieben, in welchem es erzielt wurde (sog. Realisierungsprinzip), es sei denn, es wirke sich nachteilig auf eine spätere Rentenberechnung aus. Diesfalls werde das beitragspflichtige Einkommen im Individuellen Konto desjenigen Jahres verbucht, in welchem die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (BGE 111 V 161). Für diese Praxis solle aus Gründen der Transparenz und Verständlichkeit eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage geschaffen werden (BBl 2006 2001 f.). In den Räten wurde die vorgeschlagene Bestimmung ohne Diskussion angenommen (vgl. AB 2008 N 354; AB 2009 S 464).
28
4.3.3. Nachdem die 11. AHV-Revision am 1. Oktober 2010 in der Schlussabstimmung des Nationalrates abgelehnt worden war, legte der Bundesrat am 3. Dezember 2010 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verbesserung der Durchführung) vor (BBl 2011 543 ff.), welche u.a. Art. 30ter Abs. 3 AHVG beinhaltete. In seiner neuen Botschaft nahm der Bundesrat nicht mehr auf die bestehende Praxis und die bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, sondern führte aus, das Realisierungsprinzip entspreche am ehesten der Realität, würden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer doch in der Regel den Lohn in dem Zeitpunkt erhalten, in welchem sie die Tätigkeit auch ausübten (vgl. BBl 2011 S. 559). Im Weiteren wies der Bundesrat jedoch darauf hin, dass - weil das Realisierungsprinzip auch Nachteile zur Folge haben könne - davon Ausnahmen vorzusehen seien.
29
Im Einzelnen führte er aus: "[...] Zunächst kann ein Einkommen nicht in einem Jahr eingetragen werden, in welchem keine Arbeit geleistet wurde; denn dies würde bedeuten, dass die versicherte Person ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige entgehen könnte. Daher muss das Einkommen unter dem Erwerbsjahr eingetragen werden, wenn die betreffende Person im Jahr, in welchem ihr der Lohn ausbezahlt wird, nicht mehr für denselben Arbeitgeber oder dieselbe Arbeitgeberin tätig ist (Bst. a). Sodann kann die strikte Anwendung des Realisierungsprinzips zur Folge haben, dass in dem Jahr, in welchem die Arbeit tatsächlich geleistet wurde, kein Einkommen eingetragen wird, und dass dadurch für die versicherte Person Versicherungslücken entstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Agenten, welcher keinen festen Lohn bezieht und welchem die Provisionen für die im Jahre 2010 ausgeübte Tätigkeit erst im Jahre 2011 ausbezahlt werden. Nach dem Realisierungsprinzip wird ihm unter dem Jahr 2010 kein Einkommen verbucht. Um Beitragslücken zu vermeiden, scheint es daher gerechtfertigt, den nachträglich bezahlten Lohn dem Jahr der Arbeitsleistung gutzuschreiben, wenn der oder die Betroffene keine oder den Mindestbeitrag nicht erreichende Beiträge entrichtet hat. [...]" (BBl 2011 559 f.). In den Räten wurde die vorgeschlagene Bestimmung wiederum diskussionslos angenommen (AB 2011 N 1230; AB 2011   S 21 ff.).
30
 
4.4.
 
4.4.1. Im vom Bundesrat in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1957 ff.) erwähnten BGE 111 V 161 hatte sich das Bundesgericht mit einer analogen Frage, wie sie sich vorliegend stellt, zu befassen. Danach ist beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im Individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BGE 111 V 161 E. 3 S. 165 und 4c S. 167). Bei Lohnnachzahlungen ist der Eintrag im Individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht zu beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (BGE 111 V 116 E. 4d in fine S. 169). Zur Begründung verwies das Bundesgericht u.a. auf   Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG, wonach die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie auf Art. 5   Abs. 1 AHVG, wonach bei den unselbständig Erwerbstätigen die Beiträge auf dem massgebenden Lohn erhoben werden, wobei die Beiträge bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu überweisen sind (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Weiter bezog das Bundesgericht mit ein, dass die Beitragspflicht direkt auf dem Gesetz beruht und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (mit Verweis auf ZAK 1984 S. 388 E. 3a, BGE 110 V 252 E. 3 S. 255 und 109 V 1 E. 3b   S. 5). Bei den Unselbständigerwerbenden knüpft die gesetzliche Beitragspflicht in sachlicher Hinsicht an die "geleistete Arbeit" an und in zeitlicher Hinsicht an den Zeitraum, in welchem ein dem Beitragsstatut als Erwerbstätiger unterliegender Versicherter diese Arbeit leistet. Massgebend für die Beitragspflicht Erwerbstätiger sind somit die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit (BGE 111 V 161 E. 4b S. 166).
31
4.4.2. Daraus schloss das Bundesgericht Folgendes: "[...] Kommt es nach dem Gesagten für die Beitragspflicht auf die Verhältnisse zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit an, so entspricht es Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung, dass bei den Unselbständigerwerbenden das beitragspflichtige Einkommen in demselben Zeitraum, d.h. im gleichen Kalenderjahr im Individuellen Konto verbucht werden muss, in welchem der Versicherte die entsprechende "Arbeit geleistet" hat (Erwerbsjahrprinzip), dient doch das Individuelle Konto dem Zwecke der Verurkundung, dass ein Versicherter in einem bestimmten Zeitraum seine Beitragspflicht in einer bestimmten beitragsrechtlichen Eigenschaft erfüllt hat. Als Beitragsjahr gemäss   Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV hat demnach das Kalenderjahr zu gelten, in welchem der Unselbständigerwerbende die dem Erwerbseinkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nicht massgeblich für die Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres ist hingegen der Zeitpunkt der Lohnrealisierung (d.h. der Entstehung der Beitragsschuld) oder gar derjenige der Beitragsentrichtung, Zeitpunkte also, welche allein den Beitragsbezug betreffen und die aus arbeitsvertraglichen (z.B. spätere Fälligkeit von Provisionen nach Art. 323 Abs. 2 und 339 Abs. 2 OR), tatsächlichen (vorübergehende Insolvenz des Arbeitgebers) oder aus Gründen einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht ausserhalb des Erwerbsjahres liegen können. [...]" (BGE 111 V 161 E. 4c S. 167).
32
4.4.3. Nach dieser Rechtsprechung spielt es - wenn ein Versicherter ohnehin, d.h. unabhängig von der Lohnnachzahlung, sowohl im Erwerbs- als auch im Realisierungsjahr dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen untersteht und auf dem Einkommen Beiträge entrichtet - für die in späteren Jahren vorzunehmende Berechnung der ordentlichen Rente keine Rolle, ob die Nachzahlung im Realisierungsjahr oder, an sich richtigerweise, im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitragslücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahresweise, sondern gesamthaft aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV; BGE 111 V 161 E. 4d S. 168 f.). Anders verhält es sich indessen, wenn die Anwendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Beitragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG).
33
4.5. Es ergibt sich damit, dass zwar der Bundesrat in seiner Begründung für die Einführung des Art. 30ter Abs. 3 AHVG auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist und für diese Praxis eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage schaffen wollte (vgl. E. 4.3.2). Gesetzliche Regelung und vormalige bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten:
34
4.5.1. Das Bundesgericht geht grundsätzlich vom Erwerbsjahrprinzip aus. Für die bundesgerichtliche Praxis ist entscheidend, ob bei Erfassung von Einkommen im Realisierungszeitpunkt für den Versicherten Nachteile entstehen, weil dadurch eine Beitragslücke verursacht würde oder die fraglichen Beiträge nicht mehr rentenbildend wären (E. 4.4). Demgegenüber beruht die (neuere) gesetzliche Konzeption darauf, dass grundsätzlich das Realisierungsprinzip zur Anwendung kommt und nur gerade dann, wenn durch die spätere Berücksichtigung eine (effektive) Beitragslücke verursacht wird - d.h. die Leistung des Mindestbeitrages nicht erfolgte - eine Abweichung zulässig ist. Zusätzlich wird gefordert, dass der Arbeitnehmer im Auszahlungszeitpunkt nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist (E. 4.3.3).
35
4.5.2. Es handelt sich, wie bereits der Botschaft 2005 zu entnehmen ist, um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Der Bundesrat führte aus: "[...] Weitere Ausnahmen vom Realisierungsprinzip sind aus Praktikabilitätsgründen nicht vorgesehen, obwohl es auch in anderen Situationen nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Wird der Lohn zum Beispiel in dem Jahr, in welchem die arbeitnehmende Person das Rentenalter erreicht, oder später ausbezahlt, bezieht er sich aber auf ein dem Rentenalter vorangehendes Jahr, so wird er bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. [...]" (BBl 2006 2002). Anzumerken bleibt allerdings, dass dieses Beispiel insofern zu eng formuliert ist, als sich aufgrund des Wortlauts des Art. 30ter Abs. 3 AHVG und seiner Zielsetzung kein genereller Ausschluss einer rentenbildenden Wirkung für derartige nachträgliche Zahlungen im Rentenjahr oder später ergibt. Für die Anwendung des Erwerbsjahrprinzips ist vielmehr - wie bereits dargelegt - einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde.
36
4.5.3. Ob die vom Bundesgericht in BGE 111 V 161 getroffene Regelung, welche grundsätzlich auf dem Erwerbsjahrprinzip basiert, sachgerechter erscheint, indem sie die Qualifikation von Beiträgen als nicht rentenbildend einschränken will, kann offen bleiben. Denn das Bundesgericht ist gemäss Art. 190 BV verpflichtet, die gesetzliche Bestimmung, welche auf dem nur leicht korrigierten Realisierungsprinzip beruht, anzuwenden. In diesem Sinne sind die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze aufgrund der (neueren) Gesetzgebung zu relativieren.
37
4.6. Vorliegend hat die Vorinstanz die im Jahr 2017 erfolgten Beitragszahlungen bzw. das zugrunde liegende Einkommen mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Zahlungen seien erst nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdeführerin erfolgt.
38
Nach dem Dargelegten greift diese Begründung zu kurz. Relevant und zu prüfen wäre vielmehr, ob die Beschwerdeführerin allenfalls die in Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG genannten Voraussetzungen - zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig (lit. a) und im Erwerbsjahr weniger als den Mindestbeitrag entrichtet (lit. b) - erfüllte. Zwar hat die Vorinstanz diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch selber dar, bis 31. März 2017 seien - sie selber eingerechnet - bloss noch zwei Personen im Betrieb tätig gewesen. Der aktenkundigen Lohnübersicht und dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin kann zudem entnommen werden, dass in den hier fraglichen Jahren auf dem bei der B.________ AG erzielten Einkommen mehr als der Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) entrichtet worden war. Damit besteht sowohl gemäss lit. a wie auch gemäss lit. b des Art. 30ter Abs. 3 AHVG zum vornherein kein Raum für eine nachträgliche Eintragung von Einkommen in den entsprechenden Erwerbsjahren 2013 bis 2015.
39
4.7. Im Sinne dieser substituierten Begründung hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.
40
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
41
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. August 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).