BGer 6B_236/2020 | |||
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BGer 6B_236/2020 vom 27.08.2020 |
6B_236/2020 |
Urteil vom 27. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gehilfenschaft zum Betrug, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. November 2019
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(4M 18 86).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wird vorgeworfen, B.________ im Jahr 2011 bei der Erlangung eines Kredits in der Gesamthöhe von Fr. 50'000.-- für dessen nicht kreditfähige Ehefrau C.________ behilflich gewesen zu sein. Er habe B.________ blanko Briefpapier der durch ihn kontrollierten D.________ AG ausgehändigt, damit dieser für seine Ehefrau fiktive Lohnabrechnungen erstellen könnte. Zudem habe er auf Rückfrage eines Mitarbeiters der Bank E.________ AG wahrheitswidrig bestätigt, dass C.________ seit dem 1. Januar 2011 als Büroangestellte für die durch ihn kontrollierte D.________ AG arbeite, sich in ungekündigter Stellung befinde und monatlich Fr. 5'400.-- (brutto) verdiene.
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Die Anklage wirft A.________ in einem weiteren Kredit-Dossier der Bank E.________ AG Hilfeleistungen zugunsten von B.________ und F.________ vor.
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B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 28. August 2017 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
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Auf Einsprache hin bestätigte das Kriminalgericht des Kantons Luzern, Abteilung 1, mit Urteil vom 3. April 2018 den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug betreffend den Kredit für C.________. Es sprach A.________ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug betreffend den Kredit für F.________ frei. Das Kriminalgericht bestrafte A.________ mit einer Geldstrafe von 60 Tages sätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
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Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ am 13. November 2019 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug betreffend Kredit für F.________ frei und verurteilte ihn wegen Gehilfenschaft zum Betrug betreffend Kredit für C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.--.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freizusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung für die Unbill des Strafverfahrens auszusprechen. Das Kantonsgericht Luzern sei anzuweisen, die erkennungsdienstlichen Unterlagen der am 23. September 2016 verfügten Zwangsmassnahme aus den Akten zu entfernen sowie gegenüber der Luzerner Polizei die Löschung der Daten dieser Zwangsmassnahme in allen polizeilichen Informationssystemen zu vollziehen. Es seien alle Partei- und Gerichtskosten der kantonalen Verfahren dem Kanton Luzern aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft wurden zur Vernehmlassung eingeladen, beschränkt auf die Frage der erkennungsdienstlichen Erfassung. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Teilnahmerechte und eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit, weil ihm im Verfahren gegen G.________ keine Teilnahmerechte gewährt worden seien und er in diesem Verfahren auch keine Akteneinsicht erhalten habe. G.________ sei als Kreditvermittler der mutmassliche Haupttäter. An der Konfrontationseinvernahme von B.________ und G.________ vom 4. August 2015 und den nachfolgenden Einvernahmen habe der Beschwerdeführer nicht teilnehmen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb seine erste Einvernahme erst sieben Monate nach dieser Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe. Er habe so G.________ nicht fragen können, ob es einen Alternativplan gegeben hätte.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Teilnahme- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien hinreichend gewahrt worden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sei erst am 21. Januar 2016 eröffnet worden. Die erste Einvernahme als beschuldigte Person habe am 23. Februar 2016 stattgefunden. Der Beschwerdeführer hätte folglich erst ab diesem Zeitpunkt ein Teilnahmerecht an den Einvernahme von Mitbeschuldigten gehabt. In getrennt geführten Strafuntersuchungen seien dem Beschwerdeführer auch danach keine Parteirechte zugestanden. Das Verfahren gegen G.________ sei getrennt geführt worden. Aus den daraus beigezogenen Einvernahmen ergäben sich keine Belastungen des Beschwerdeführers. Solche seien einzig der Einvernahme von B.________ zu entnehmen. Am 21. August 2017 habe eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ stattgefunden. An dieser Einvernahme habe auch die Verteidigung des Beschwerdeführers teilgenommen und die Möglichkeit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil S. 11).
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1.3. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.; 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.).
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Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2 S. 102; 141 IV 220 E. 4.5 S. 230 mit Hinweisen; Urteil 6B_952/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 und E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; Urteil 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).
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1.4. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er für die Gehilfenschaft zu einer Tat von B.________ schuldig gesprochen wurde (Urteil S. 22 f.). Haupttäter in seinem Verfahren ist entgegen seinen Ausführungen nicht G.________, sondern B.________. Er bestreitet nicht, mit Letzterem konfrontiert worden zu sein. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihm Teilnahmerechte im getrennt geführten Verfahren gegen G.________ hätten gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass G.________ ihn in seinen Einvernahmen nicht belastete. Er bestreitet auch nicht, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass G.________ und er sich überhaupt kannten bzw. im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Kontakt standen (vgl. Urteil S. 13). Sein Vorbringen, es sei ihm durch die fehlende Gewährung der Teilnahmerechte im Verfahren gegen G.________ verunmöglicht worden, entlastende Sachverhaltselemente im Verfahren einzubringen, ist nicht stichhaltig. Insbesondere hätte auch ein Alternativplan nichts an der Beurteilung seines Tatbeitrags als Gehilfenschaft geändert. Nach der Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit als Gehilfe nicht erforderlich, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3). Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden nicht verletzt.
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1.5. Der Beschwerdeführer begründet seine erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei verletzt, nicht; darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 260 Abs. 1 StPO. Weder seine Verurteilung zur Gehilfenschaft zum Betrug noch der gegen ihn gehegte Tatverdacht vermöchten die Anordnung der kritisierten Zwangsmassnahme, seiner erkennungsdienstlichen Erfassung, zu rechtfertigen. Diese sei nicht verhältnismässig gewesen. Es sei zweifelhaft, ob das Bundesgericht bereits entschieden habe, dass seine Fotografie rechtmässig erstellt worden sei.
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2.2. Die Vorinstanz äussert sich im Urteil nicht materiell zur erkennungsdienstlichen Erfassung. Sie geht davon aus, die Fotografie des Beschwerdeführers sei laut dem auf separate Beschwerde des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. November 2016 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2017 (Verfahren 1B_5/2017) rechtmässig erstellt worden. Sie erwägt, der Beschwerdeführer werde der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gesprochen, weshalb die Fotografie in den Akten verbleibe. Die Verwendung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ausserhalb der Akten richte sich nach Art. 261 StPO. Es gebe keine Gründe, von dieser Regelung abzuweichen, zumal der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gering wiege. Der Beschwerdeführer könne nach Rechtskraft des Urteils bei der Luzerner Polizei ein Begehren nach dem Gesetz des Kantons Luzern vom 2. Juli 1990 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz; SRL 38) einreichen (Urteil S. 25).
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In ihrem Beschluss vom 29. November 2016 führte die Vorinstanz aus, die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sei rechtmässig erfolgt. Die Ergänzung der Akten mit einer aktuellen Fotografie erlaube es den Untersuchungsbehörden und dem Gericht, sich ein (erstes) Bild des mutmasslichen Täters zu machen. Auch in Bezug auf Beweisabnahmen könne es notwendig und hilfreich sein, eine aktuelle Fotografie der beschuldigten Person in den Akten zu finden, um dieses Auskunftspersonen oder Zeugen vorlegen zu können. Durch eine mildere Massnahme könne dieses Ziel nicht erreicht werden. Der Beschwerdeführer werde der Gehilfenschaft zum Betrug als schwerem Tatvorwurf mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bezichtigt. Es gehe um einen hohen Deliktsbetrag von Fr. 50'000.--. Es handle sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, der ihm zugemutet werden könne. Die Erstellung einer Fotografie erweise sich in Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit einem Kreditbetrug als verhältnismässig (Akten Kriminalgericht, act. 9.2/38 f.).
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In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die erkennungsdienstliche Erfassung habe die Erstellung einer Fotografie des Beschwerdeführers betroffen. Dies sei nicht mit der Erstellung eines DNA-Profils vergleichbar. Eine solche stelle im Gegensatz zur Erstellung einer Fotografie zur Ergänzung der Akten eine einschneidende Zwangsmassnahme dar. Beim vorliegenden Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug handle es sich um ein Verbrechen mit einem hohen Deliktsbetrag von Fr. 50'000.--. Die Erstellung einer Fotografie sei ein geringfügiger Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers und in Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit einem Kreditbetrug verhältnismässig und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die vorgenommene erkennungsdienstliche Erfassung für ihn einen Nachteil darstelle.
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2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf das vorinstanzliche Urteil und den Beschluss der Vorinstanz vom 29. November 2016. Sie macht geltend, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem Strafverfahren ein besonderes Interesse daran bestehe, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch zu verhindern, dass die falschen Personen verurteilt würden. Sie verweist dazu auf das Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011.
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2.4. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers diente gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts im Verfahren 1B_5/2017 dazu, ihn jener Straftat zu überführen, derer er im laufenden Strafverfahren beschuldigt wurde. Entsprechend handelt es sich beim Beschluss der Vorinstanz vom 29. November 2016, der die erkennungsdienstliche Erfassung als rechtmässig beurteilt, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Das Bundesgericht trat auf die durch den Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darlegen konnte und ein solcher auch nicht offensichtlich war (Urteil 1B_5/2017 vom 18. April 2017 E. 1; vgl. auch Urteil 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 1.1). Damit hat noch keine materielle Prüfung der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung durch das Bundesgericht stattgefunden. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil hat das Bundesgericht nicht entschieden, dass die Fotografie des Beschwerdeführers rechtmässig erstellt wurde. Ebenso wenig ist der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 29. November 2016 betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen. Zwischenentscheide sind der materiellen Rechtskraft nicht selbstständig zugänglich (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144 mit Hinweisen). Die Anfechtung mit dem Endentscheid bleibt vorliegend möglich.
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2.5. Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteile 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91).
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Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87E. 5.1 S. 101; 128 II 259E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90). Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit erkennungsdienstlicher Erfassungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91 mit Hinweis).
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DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung dürfen nach der Rechtsprechung nicht routinemässig erfolgen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 92 mit Hin weisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen).
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Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteile 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1).
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2.6. Die erkennungsdienstliche Erfassung mittels einer Fotografie stellt eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme (Art. 260 Abs. 1 StPO) dar. Im Zeitpunkt deren Anordnung lag der hinreichende Tatverdacht vor, der Beschwerdeführer habe sich der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. Eine Fotografie dient zur Feststellung der Identität (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, durfte zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme davon ausgegangen werden, dass es notwendig und hilfreich sein könnte, eine aktuelle Fotografie des Beschwerdeführers in den Akten zu haben, um diese allenfalls Auskunftspersonen oder Zeugen vorlegen zu können. Daran ändert nichts, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Aussagen getätigt und seinen Tatbeitrag (teilweise) eingestanden hatte. Zum Anordnungszeitpunkt war davon auszugehen, dass die Fotografie nützlich wäre, bei Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, die nicht unmittelbar mit dem Beschwerdeführer konfrontiert werden, Zweifel an dessen Identität auszuräumen. Dass solche Aussagen beim Vorwurf des Betrugs mit mehreren Akteuren relevant sein könnten, war nicht auszuschliessen. Die Erstellung der Fotografie wurde angeordnet, um ein Verbrechen aufzuklären. Die erkennungsdienstliche Erfassung mittels einer Fotografie ist ein geringfügiger Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, der ihm zugemutet werden kann. Die Anordnung der Erstellung einer Fotografie des Beschwerdeführers war nach dem Ausgeführten gesetzmässig, im öffentlichen Interesse begründet und verhältnismässig. Sie diente dem legitimen Zweck der Strafverfolgung und war nicht einschneidender, als zu diesem Zweck gerechtfertigt war. Die Rüge ist unbegründet.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den massgebenden Sachverhalt ungenügend sowie willkürlich fest und verletze die Unschuldsvermutung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdigung trotz des Fehlens unabhängiger Drittnachweise, insbesondere von Telefonranddaten der Bank E.________ AG (nachfolgend: Bank), alleine aufgrund der Aussage des Bankmitarbeiters darauf geschlossen, dass dieser am 11. Oktober 2011 mit dem Beschwerdeführer telefoniert hätte. Dieser Schluss sei unzulässig, weil das Protokoll über die Arbeitgeberauskunft eine andere Telefonnummer enthalte als diejenige des Beschwerdeführers und weil auf der Checkliste der Bank bei der Frage "Arbeitgeber-Auskunft verlangt?" nicht "OK", sondern "NR" angekreuzt worden sei, was wohl "Not Required" bedeute.
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3.2. Die Vorinstanz führt aus, sie habe die Bank am 24. Juni 2019 aufgefordert, sämtliche Verbindungsdaten mit den Telefonnummern xxx und yyy am 11. Oktober 2011 einzureichen. Die Bank habe mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, die gewünschten Verbindungsdaten zu liefern, weil sie zur fraglichen Zeit an die Telefonzentrale der Bank H.________ AG angeschlossen gewesen sei. Diese speichere Verbindungsdaten nur während 27 Monaten und lösche sie dann. Die Vorinstanz stellt mangels direkten Beweises auf die Aussagen des Zeugen sowie das durch ihn unterzeichnete Protokoll über die Arbeitgeberauskunft ab. Der Zeuge sei als Angestellter der Bank für das Kreditdossier C.________ zuständig gewesen. Es sei seine Aufgabe gewesen, Arbeitgeber anzurufen und Auskünfte einzuholen, um Angaben zu verifizieren. Er habe zwar ausgesagt, sich an das konkrete Kreditdossier nicht mehr zu erinnern. Auf Vorhalt des von ihm unterschriebenen und ausgefüllten Arbeitgeberauskunftsprotokolls habe er aber bestätigt, dass er nach den entsprechenden Abklärungen selber angerufen, protokolliert und unterschrieben habe. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen des Zeugen als durchwegs glaubhaft. Auf dem Protokoll sei als Telefonnummer yyy anstelle von xxx notiert. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Verschrieb handle. Zudem habe die Bank in ihrem System die richtige Telefonnummer des Beschwerdeführers hinterlegt (Urteil S. 15 f.).
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Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer B.________ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt blanko Briefpapier seines Unternehmens D.________ AG aushändigte und B.________ dieses mitnahm. Der Beschwerdeführer habe dabei gewusst, dass B.________ das Briefpapier benötigen würde, um damit unwahre Angaben gegenüber einer Kreditinstitution zu machen und sich bzw. seine Ehefrau damit als kreditfähig bzw. -würdig darstellen zu lassen. Ferner habe der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 gegenüber der kreditgebenden Bank telefonisch die wahrheitswidrigen Angaben zur Kreditnehmerin C.________ bestätigt (Urteil S. 18).
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3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
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3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Die Vorinstanz darf auf die Aussagen des Zeugen und das durch ihn unterzeichnete Protokoll über die Arbeitgeberauskunft abstellen und daraus schliessen, dass das umstrittene Telefongespräch stattgefunden hat. Daran würde auch nichts ändern, wenn auf der Checkliste das Kreuz für die "Arbeitgeberauskunft" bei "NR" und nicht bei "OK" gesetzt worden wäre, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Der Beschwerdeführer legt "NR" als "Not Required" aus. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind weitgehend unsubstantiiert. Insbesondere vermögen sie das ausgefüllte und unterzeichnete Protokoll zur Arbeitgeberauskunft nicht ansatzweise zu entkräften. Die vorinstanzliche Würdigung, es handle sich bei der Abweichung um eine Ziffer ("0" anstelle von "8") bei der notierten Telefonnummer um einen offensichtlichen Verschrieb, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass die Bank zudem seine richtige Telefonnummer im System hinterlegt hatte. Angesichts der bestehenden Indizien ist der Schluss, das Telefonat habe stattgefunden, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ohne die Erhebung von Telefonranddaten zulässig. Die Rüge ist unbegründet.
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3.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie relevante Fragen offen lasse, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung und macht geltend, der Bank seien Fehler bei der Berechnung der Kreditfähigkeit von C.________ unterlaufen. Ohne diese Fehler hätte die Bank den Kredit an C.________ unabhängig von den gefälschten Lohnabrechnungen nicht auszahlen dürfen. Die Vorinstanz müsse prüfen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten gemäss dem Gesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, KKG; SR 221.214.1) und damit ihrer Opfermitverantwortung nachgekommen sei. Hierfür müsse sie Feststellungen über den Freibetrag gemäss Budgetüberschussberechnung von C.________, die Vertragsdauer, den Gesamtbetrag des Konsumkredits samt Zinsen und Kosten sowie den effektiven Jahreszinssatz treffen. Da die Vorinstanz dies unterlasse, sei eine Anwendung der 36-Monateregel des Konsumkreditgesetzes nicht möglich. Dies wirke sich auch auf die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens aus.
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4.2. Die Vorinstanz lässt offen, ob C.________ bei korrekter Berechnung der Kreditfähigkeit selbst mit den unwahren Angaben kein Kredit hätte zugesprochen werden dürfen. Sie führt aus, die arglistige Täuschungshandlung liege darin, dass der Bank durch gefälschte Lohnabrechnungen wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt worden sei, die Kreditnehmerin sei kreditwürdig. Mit diesem Vorgehen sei die Betrugshandlung bereits erfüllt. Es sei irrelevant, was die Bank mit den falschen Angaben mache. Eine Opfermitverantwortung wäre nur dann zu bejahen, wenn die Bank eine erforderliche Überprüfung der Angaben des Kreditsuchenden nicht vornehmen würde. Dies sei vorliegend aber gemacht worden. Die Einflussnahme der Täter auf den bankinternen Prozess habe sich damit in der dargelegten Betrugshandlung erschöpft. Ein allfälliger späterer Fehler der Bank sei mit anderen Worten unabhängig von einem strafrechtlich relevanten äusseren Einwirken durch Dritte passiert. Ein solcher könnte sich einzig dann zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, wenn es sich um eine Abwehr des Erfolgseintritts gehandelt hätte. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Auszahlung sei einzig erfolgt bzw. der Schaden nur eingetreten, weil die Bank gestützt auf die falschen Angaben von der Kreditwürdigkeit von C.________ ausgegangen sei. Hinsichtlich des Vermögensschadens erwägt die Vorinstanz, C.________ sei im Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht kreditwürdig gewesen. Damit habe bereits die Kreditvergabe für die Bank eine schadensgleiche Vermögensgefährdung dargestellt. B.________ habe die gefälschte Lohnabrechnung eingereicht und dadurch die Bank getäuscht, die irrtümlich davon ausgegangen sei, dass C.________ kreditfähig sei, und ihr danach einen Kredit ausbezahlt habe, obwohl Letztere nicht in der Lage gewesen sei, diesen zurückzubezahlen. Mit der Aushändigung des blanko Briefpapiers seiner Firma und der wahrheitswidrigen Auskunft gegenüber der Bank habe der Beschwerdeführer tatsächlich zur Tat von B.________ beigetragen und die Erfolgschancen des Betrugs erhöht. Auch sei der subjektive Tatbestand hinsichtlich der Beihilfehandlung ohne weiteres zu bejahen, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, er habe B.________ helfen wollen (Urteil S. 21 ff.).
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4.3. | |
4.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1.2; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen).
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Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171E. 4.3 S. 175). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f.; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist - namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. - auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117 mit Hinweisen).
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Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4 S. 88; Urteile 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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4.3.2. Ein Konsumkreditvertrag nach dem Konsumkreditgesetz liegt nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vor, wenn eine kreditgebende Person einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (aArt. 1 Abs. 1 KKG). Nach aArt. 3 KKG gilt als Konsument jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vor Abschluss eines Konsumkreditvertrags muss die Kreditgeberin die Kreditfähigkeit des Konsumenten prüfen (aArt. 28 Abs. 1 KKG). Dabei muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist (aArt. 28 Abs. 4 Satz 1 KKG). Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen diese Prüfungspflicht, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten (aArt. 32 Abs. 1 Satz 1 KKG). Bei geringfügigen Verstössen verliert die Kreditgeberin nur die Zinsen und die Kosten (aArt. 32 Abs. 2 KKG).
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4.4. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass weitere Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf Arglist und Opfermitverantwortung entbehrlich sind. Es wurde ein Kreditantrag gestellt, der sich auf gefälschte Lohnabrechnungen stützte. Die Bank sollte mit den falschen Angaben und den gefälschten Dokumenten über die Kreditfähigkeit von C.________ getäuscht werden. Wenn in Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, liegen regelmässig besondere Machenschaften vor (vgl. Urteil 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.4.2). Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin zu den finanziellen Verhältnissen verlassen und hat diese nur bei Zweifeln und offensichtlicher Unrichtigkeit zu überprüfen (aArt. 31 KKG). Die Bank verlangte nicht nur einen Lohnausweis von C.________, sondern tätigte zusätzlich einen Anruf beim angeblichen Arbeitgeber zur Verifizierung der Angaben der Antragstellerin. Der Beschwerdeführer hat der Bank auf deren Rückfrage hin die Richtigkeit der eingereichten Lohnabrechnungen wahrheitswidrig bestätigt.
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Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in entscheidender Hinsicht von dem durch den Beschwerdeführer zitierten Fall (Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 470). Zwar waren auch in diesem Fall Kreditbetrüge zu beurteilen, in denen durch gefälschte Dokumente unterstützte Falschangaben über Lohneinnahmen gemacht wurden. Die Arglist der Täuschungshandlung wurde in jenem Fall verneint, weil dort zusätzlich falsche Angaben über die monatlichen Ausgaben gemacht wurden, die durch die Bank nicht überprüft wurden, obschon sie zu Misstrauen hätten Anlass geben müssen. Nach der Rechtsprechung liegt keine Arglist vor, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470). Diese Frage ist vorliegend aber nicht zu beurteilen, da keine solchen zusätzlichen falschen Angaben über monatliche Ausgaben gemacht wurden, die zu Misstrauen hätten Anlass geben müssen. Die Bank ist ihrer sich aus der Opfermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht im Hinblick auf die falschen Angaben nachgekommen. Es kann ihr in Bezug auf die Täuschung keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Eine arglistige Täuschungshandlung liegt vor (vgl. Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.3).
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4.5. | |
4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bank habe unabhängig von der Täuschungshandlung Fehler in der Prüfung der Kreditfähigkeit von C.________ begangen und sich dadurch sorgfaltspflichtwidrig verhalten. Ohne diese Fehler hätte der Kredit trotz der Falschangaben nicht ausbezahlt werden dürfen. Er macht im Ergebnis geltend, die durch ihn unterstützte Tathandlung von B.________ sei nicht allein ausschlaggebend gewesen für den Erfolg. Vielmehr liege zusätzlich ein Fehler der Bank vor, der für die Auszahlung des Kredits mitentscheidend gewesen sei. Wenn der angebliche Fehler der Bank nicht vorgelegen hätte, wäre der Kredit nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ausbezahlt worden und der Schaden nicht entstanden.
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4.5.2. Vorliegend überwiegt der Einfluss der Täuschungshandlung auf die Auszahlung des Kredits eindeutig die geltend gemachten Rechenfehler und Sorgfaltspflichtwidrigkeiten auf Seiten der Bank. Das Ehepaar B.________-C.________ täuschte der Bank mit Hilfe des Beschwerdeführers ein in Wahrheit nicht vorliegendes monatliches Brutto-Einkommen von C.________ in Höhe von Fr. 5'400.-- sowie unabhängig vom Beschwerdeführer ein zusätzliches monatliches Einkommen von brutto Fr. 1'250.-- vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Einkommensverhältnisse ausschlaggebend waren für die Entscheidung der Bank, einen Kreditvertrag mit C.________ zu unterzeichnen. Die Bank wurde durch den bei ihr arglistig hervorgerufenen Irrtum über die Einkommensverhältnisse zur Vermögensdisposition veranlasst. Allfällig hinzutretende geringfügige Rechenfehler auf Seiten der Bank, wie der Beschwerdeführer sie behauptet, wären nicht als vermittelnde Zwischenhandlungen (vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117) zu qualifizieren, die den Motivationszusammenhang abbrechen lassen würden. Weitere Sachverhaltsfeststellungen sind auch im Hinblick auf den erforderlichen Motivationszusammenhang nicht entscheidrelevant.
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4.6. | |
4.6.1. Zu prüfen ist weiter, ob sich die geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Kreditfähigkeitsprüfung auf den strafrechtlichen Schutz des Vermögensschadens der Bank auswirken könnten. Nach der Rechtsprechung ist ein Vermögensschaden nach Art. 146 StGB nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165 E. 3b S. 171; 117 IV 139 E. 3d/aa S. 148). Das Konsumkreditgesetz sieht bei schwerwiegenden Verstössen der Kreditgeberin gegen die Kreditfähigkeitsprüfung als Sanktion den Verlust der gewährten Kreditsumme samt Zinsen und Kosten vor (aArt. 32 Abs. 1 KKG).
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Ein schwerwiegender Verstoss der Bank gegen die Pflichten zur Kreditfähigkeitsprüfung könnte mit anderen Worten dazu führen, dass die Bank keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Kreditsumme samt Zinsen und Kosten hätte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Vermögensschaden nach Art. 146 StGB im Sinne der Rechtsprechung demzufolge verneint werden müsste.
| 44 |
4.6.2. Das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 8. Oktober 1993 wurde am 23. März 2001 revidiert. Die revidierte Fassung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Sie bezweckte die Verbesserung des Konsumentenschutzes im Bereich des Konsumkredits und die Vermeidung einer Überschuldung von Konsumentinnen und Konsumenten, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Situation richtig einzuschätzen (Botschaft vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, BBl 1999 3155 ff., 3166). Konsumentinnen und Konsumenten, die durch unrichtige Angaben ihre Kreditwürdigkeit falsch darstellen, verdienen nach der Botschaft den Schutz des Gesetzes nicht (BBl 1999 3187).
| 45 |
4.6.3. B.________ täuschte die Bank bewusst und in eklatanter Weise über die wirtschaftliche Situation von C.________. Der Schutzzweck des KKG umfasst Konsumentinnen und Konsumenten, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Situation richtig einzuschätzen. Um solche Konsumentinnen und Konsumenten handelt es sich beim Ehepaar B.________-C.________ offensichtlich nicht. Vielmehr schätzten sie ihre wirtschaftliche Lage und die eindeutig fehlende Kreditfähigkeit von C.________ richtig ein und täuschten die Bank bewusst. Dass die Bank einer Fehleinschätzung unterliegen und den Kredit trotz fehlender Kreditfähigkeit auszahlen würde, war gerade das Ziel des betrügerischen Vorgehens. Ein Kreditbetrüger bezweckt das Erlangen eines Kredits trotz fehlender Kreditfähigkeit. Es ist sein Ziel, die Kreditgeberin in ihrer Kreditfähigkeitsprüfung fehlzuleiten, und mit dem beantragten Kredit im Ergebnis zur eigenen Überschuldung beizutragen. Wer die Kreditgeberin arglistig und in einem Ausmass wie vorliegend über die eigene Kreditfähigkeit täuscht, um trotz offensichtlich nicht vorliegender Kreditfähigkeit einen Kredit zu erlangen, kann sich im Nachhinein nicht auf die Sorgfaltspflichten zum Schutz vor Fehleinschätzungen der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berufen, um so der Strafbarkeit zu entgehen.
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Aufgrund der Akzessorietät der Gehilfenschaft kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht auf das KKG berufen (vgl. zur Akzessorietät: BGE 138 IV 130 E. 2.3 S. 137; 130 IV 131 E. 2.4 S. 137 f.; zur Gehilfenschaft: BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen).
| 47 |
4.7. Die Vorinstanz darf die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen mangels Entscheidrelevanz offen lassen. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs sind unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
| 48 |
5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind unbegründet, da es beim Schuldspruch bleibt. Im Übrigen ist auch kein unzulässiger Druck und keine Verletzung seiner Persönlichkeit ersichtlich. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet. Seine Anträge auf Ersatz der im kantonalen Verfahren entstandenen Parteikosten und Auferlegung aller kantonaler Verfahrenskosten auf den Kanton Luzern begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. mit dem beantragten Freispruch. Auf diese Anträge ist nicht weiter einzugehen.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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