BGer 8C_388/2020 | |||
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BGer 8C_388/2020 vom 27.08.2020 |
8C_388/2020 |
Urteil vom 27. August 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Urs Schaffhauser und Thomas Muri, Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2020 (UV.2019.00018).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1954 geborene A.________ war seit Juli 1999 bei der B.________ AG als Consultant angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. August 2017 glitt sie beim Duschen in der Badewanne aus und verletzte sich an der rechten Schulter und am rechten Arm (Schadenmeldung UVG vom 28. August 2017; Telefonnotiz der Suva vom 29. Januar 2018). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut der kreisärztlichen Aktenbeurteilung der Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, Suva, vom 1. März 2018 waren die Folgen der Schulterprellung/Distorsion bei ausgewiesenem degenerativem Vorzustand aufgrund allgemeiner klinischer Erfahrung nach drei bis vier Monaten als abgeklungen zu betrachten. Mit Verfügung vom 12. März 2018 eröffnete die Suva der Versicherten, für die ab dem 3. Januar 2018 weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sei sie nicht mehr leistungspflichtig. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit der die Versicherte den Bericht des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 24. April 2018 auflegen liess, wies die Suva nach erneuter Konsultation der Dr. med. C.________ (Ärztliche Beurteilung vom 9. Mai 2018) mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 ab.
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B. A.________ liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen und beantragen, ihr seien über den 2. Januar 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Im Verlaufe des kantonalen Gerichtsverfahrens reichten die Parteien weitere ärztliche Stellungnahmen ein (Berichte des Dr. med. D.________ vom 28. Mai 2019 und des med. pract. E.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 25. Juli 2019). Mit Entscheid vom 30. April 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2018 erkannt hat, die gesundheitliche Beeinträchtigung an der rechten Schulter stünde ab dem 3. Januar 2018 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. August 2017 und dessen unmittelbaren Folgen.
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2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) und die Rechtsprechung zum Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch ihre Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass an die Beweiswürdigung medizinischer Akten strenge Anforderungen zu stellen sind, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 139 V 225 E. 5.2 S. 229, je mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, zum Ablauf des Ereignisses vom 23. August 2017 sei auf die telefonischen Angaben der Versicherten vom 29. Januar 2018 abzustellen. Danach sei sie beim Duschen ausgerutscht und habe versucht, sich während des Stürzens mit gestrecktem rechten Arm an der Glaswand abzustützen oder festzuhalten. Sie sei mit der rechten Schulter gegen die Glaswand geprallt und an dieser hinunter gerutscht, wobei der rechte Arm nach hinten gezogen worden sei. Dr. med. C.________ habe in ihren sorgfältig begründeten Aktenbeurteilungen nachvollziehbar festgehalten, dass die Prellung/Distorsion der rechten Schulter zu einer vorübergehenden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette habe führen können, zumal radiologisch keine unfallbedingten strukturellen Läsionen dokumentiert seien. In Übereinstimmung damit habe med. pract. E.________ zudem darauf hingewiesen, die von der Versicherten am 24. August 2017 aufgesuchte Hausärztin habe kein Hämatom feststellen können und fünf Tage nach dem Unfall sei die rechte Schulter wieder frei beweglich gewesen, weshalb eine schwere Kontusion nicht angenommen werden könne. Sowohl der Verletzungsmechanismus wie auch die geringe Gewalteinwirkung sprächen gegen eine traumatisch bedingte Schädigung. Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung nach sechs bis maximal zwölf Wochen und damit spätestens Mitte November 2017 erreicht gewesen. Die Stellungnahmen des behandelnden Dr. med. D.________ vermöchten an den überzeugenden Auskünften der Dr. med. C.________ und des med. pract. E.________ keine auch nur geringe Zweifel zu wecken. Nachdem diese die Annahmen des Dr. med. D.________ vom 24. April 2018 zum Unfallhergang schlüssig entkräftet hätten, sei er im Bericht vom 28. Mai 2019 von einer revidierten Version des Verletzungsmechanismus ausgegangen, mit dem die Beeinträchtigungen an der Supraspinatussehne erklärt werden könnten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass Dr. med. D.________ aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung zugunsten seiner Patientin ausgesagt habe und seine Auskünfte von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst gewesen seien. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. August 2017 und dessen unmittelbaren Folgen mit den über den 2. Januar 2018 hinaus geltend gemachten Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sei.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in allen Teilen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Auffassung, sie habe über den 2. Januar 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Sie legt nicht in gedrängter Form im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG dar, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihr Rechtsbegehren mit dem in das bundesgerichtliche Verfahren eingebrachten Bericht des Dr. med. D.________ vom 18. Juni 2020 zu bekräftigen. Diesem sind keine medizinischen Überlegungen zu entnehmen, mit welchen sich das kantonale Gericht nicht bereits auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dieses Beweismittel, auch wenn die Beschwerde den genannten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG genügen würde, unzulässig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ist und daher ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre.
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3.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. August 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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