BGer 9C_252/2020 | |||
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BGer 9C_252/2020 vom 27.08.2020 |
9C_252/2020 |
Urteil vom 27. August 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Livia Schori,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2020 (IV 2017/94).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1960 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2010 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Verwaltung prüfte die medizinischen Verhältnisse, nahm den von A.________ am 3. April 2011 ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt zu den Akten und führte am 21. Juni 2012 eine Haushaltabklärung durch. Mit Verfügung vom 2. November 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch.
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A.b. Die von A.________ eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob die Verfügung vom 2. November 2012 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung (ergänzende psychiatrische Begutachtung sowie Abklärung an Ort und Stelle) und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 11. Dezember 2014). Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_911/2014 vom 30. Januar 2015 auf die hiergegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle nicht ein.
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A.c. Die IV-Stelle holte in der Folge bei der asim Begutachtung Universitätsspital Basel (fortan: asim) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie ein (Expertise vom 21. September 2015). Gestützt darauf verneinte sie abermals einen Rentenanspruch (Verfügung vom 27. Januar 2017).
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B. A.________ reichte auch hiergegen Beschwerde ein, die das Versicherungsgericht teilweise guthiess. Es hob die Verfügung vom 27. Januar 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 31. März 2020).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 31. März 2020 aufzuheben und ihre Verfügung vom 27. Januar 2017 zu bestätigen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der angefochtene Gerichtsentscheid bezieht sich auf die Frage der weiteren Abklärung. Es handelt sich um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid.
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1.2. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz wies die Sache zur ergänzenden Haushaltsabklärung zurück.
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2.2. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zur erneuten Abklärung und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f. mit Hinweisen). Die IV-Stelle beruft sich denn auch weder auf diese Bestimmung, noch springt ins Auge, inwiefern ihr durch die Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen sollte, zumal das Ergebnis der Rentenprüfung offen bleibt.
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2.3. Soweit die Verwaltung geltend macht, es seien die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, dringt sie nicht durch. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hängt der Rentenanspruch - entgegen den offensichtlich bundesrechtswidrigen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. deren Erwägung 2.1) - zuallererst von der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person, bzw. deren Fähigkeit zur Betätigung im Aufgabenbereich, ab. Der vorinstanzliche Entscheid enthält zwar eine ausführliche Wiedergabe der Aktenlage. Das kantonale Gericht hat indes auf deren konkrete Würdigung verzichtet und zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin (im Haushalt) keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Wäre demnach im Falle einer Gutheissung der Beschwerde der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht nur zu ergänzen, sondern erstmals festzustellen, kann das Bundesgericht in der Sache grundsätzlich nicht selbst entscheiden (vgl. etwa Urteil 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 1 mit Hinweisen). Damit ist einem Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zum vornherein der Boden entzogen.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. August 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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