BGer 1B_406/2020 | |||
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BGer 1B_406/2020 vom 28.08.2020 |
1B_406/2020 |
Urteil vom 28. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwältin Regina Leuenberger Huber,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft; Wiederholungsgefahr,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. Juli 2020 (SK 20 276 HIN).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ insbesondere wegen des Verdachts des Be trugs.
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Am 7. November 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Am 9. November 2018 versetzte sie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau in Untersuchungshaft, welche es in der Folge verlängerte. Am 28. Juni 2019 entliess die Staatsanwaltschaft A.________ per 1. Juli 2019 aus der Untersuchungshaft zwecks Übertritts in den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 275 Tagen. Am 30. September 2019 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
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Am 26. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.
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Mit Urteil vom 13. Februar 2020 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ schuldig des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017 zum Nachteil von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag Fr. 10'268.30) und in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis zum 5. November 2018 zum Nachteil von 66 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag Fr. 16'753.30); überdies des Betrugs, begangen am 3./4. Juli 2017 zum Nachteil einer Nachbarin (Deliktsbetrag Fr. 5'000.--). Es widerrief den für eine Vorstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug und ordnete für eine aufgeschobene Reststrafe von 2 Monaten und einem Tag die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Es verurteilte A.________ (im Sinne einer Gesamtstrafe) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 237 Tagen. Es versetzte A.________ in Sicherheitshaft und befristete diese vorerst auf 6 Monate, d.h. bis zum 12. August 2020.
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B. | |
Dagegen meldete A.________ Berufung an.
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Am 18. Juni 2020 überwies das Regionalgericht die Akten mit der schriftlichen Begründung seines Urteils an das Obergericht des Kantons Bern.
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Am 2. Juli 2020 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts (1. Strafkammer), vom Eingang der Akten des Regionalgerichts werde Kenntnis genommen und gegeben. Es werde festgestellt, dass die gegenüber A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis zum 12. August 2020 befristet sei. Es werde beabsichtigt, A.________ über den 12. August 2020 hinaus in Sicherheitshaft zu behalten. Der Verfahrensleiter gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
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A.________ beantragte, sie sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit, A.________ in Sicherheitshaft zu behalten, einverstanden.
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Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 ordnete der Verfahrensleiter des Obergerichts den Verbleib von A.________ in Sicherheitshaft (gemeint: über den 12. August 2020 hinaus) an. Er bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Wiederholungsgefahr. Die von A.________ drohenden Vermögensdelikte gefährdeten die Sicherheit anderer erheblich.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des obergerichtlichen Verfahrensleiters vom 14. Juli 2020 auf zuheben und sie mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
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D. | |
Der obergerichtliche Verfahrensleiter und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. | |
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. D ie Beschwerde ist nach Art. 233 StPO i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerde führerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
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Die Beschwerdeführerin stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Sie macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr. Wenn die Vorinstanz die erhebliche Sicherheitsgefährdung bejahe, verletze das Bundesrecht.
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2.2. | |
2.2.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Diese müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Dies gilt insbesondere bei Betrug gemäss Art. 146 StGB. Bei Betrug, auch gewerbsmässigem, kommt die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138 f. mit Hinweisen und E. 2.4 S. 141).
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2.2.2. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
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Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat.
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Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird.
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Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag.
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Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte.
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Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5 S. 141 f.).
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2.2.3. Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann (BGE 146 IV 136 E. 2.7 S. 142).
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2.2.4. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht es insbesondere, wenn der Beschuldigte bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim Serienbetrüger, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGE 146 IV 136 E. 2.6 S. 142).
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2.2.5. In BGE 146 IV 136 ging es um einen Beschuldigten, der bereits zahlreiche Betrüge begangen hatte. Es bestand der dringende Verdacht, dass er trotz hängiger Strafuntersuchung wegen Betrugs und des darauf folgenden Strafbefehls weiterdelinquiert hatte. Seine finanzielle Lage war schlecht. Das Bundesgericht erwog, angesichts dessen müsse dem Beschuldigten eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dies genüge für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung jedoch nicht. Der Beschuldigte habe nie jemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet worden wäre. Dies gelte insbesondere für die ihm zur Last gelegten Betrüge, bei denen er im Internet Waren verkauft habe, die er den Käufern trotz Vorauszahlung nie geliefert habe. Der Deliktsbetrag belaufe sich insoweit auf Fr. 16'600.--. Dabei seien 78 Personen geschädigt worden. Jede dieser Personen sei somit durchschnittlich um rund Fr. 212.-- geschädigt worden. Eine besonders schwere Betroffenheit könne sich daraus bei niemandem ergeben haben. Der Deliktsbetrag bei den dem Beschuldigten neu vorgeworfenen Taten belaufe sich auf insgesamt rund Fr. 206'000.--. Er liege somit im unteren Bereich des Betrages, in dem es im Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 gegangen sei, in welchem das Bundesgericht einen besonders schweren Fall verneint habe. Der Deliktszeitraum der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte von ca. 2 ¾ Jahren sei zudem kürzer als jener von fünf Jahren im Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016. Wegen Gewalttätigkeiten sei der Beschuldigte nie auffällig geworden. Anzeichen dafür, dass er künftig im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestünden nicht. In gesamthafter Würdigung der Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, vom Beschuldigten drohten keine besonders schweren Vermögensdelikte, die den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt. Es verneinte deshalb die erhebliche Sicherheitsgefährdung (E. 2.8 f. S. 143 f.).
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2.3. Die Vorinstanz bejaht mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahren vorgeworfenen Taten die erhebliche Sicherheitsgefährdung (angefochtener Entscheid E. 5 S. 4 f.).
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Das Regionalgericht erachtet den in der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 dargelegten Sachverhalt als erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe im Internet Waren verkauft, die sie den Käufern trotz Vorauszahlung nie geliefert habe. Sie habe (bei 106 deliktischen Verkäufen) 103 Personen geschädigt. Der Deliktsbetrag belaufe sich insoweit auf insgesamt Fr. 27'021.60. Diese Internetbetrüge habe sie in einer ersten Phase vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017 begangen, in einer zweiten Phase vom 11. Mai 2018 bis zum 5. November 2018. Damit habe sie ihre häufigen Casinobesuche finanzieren wollen, bei denen sie sich den grossen Gewinn zwecks Zahlung ihrer Schulden erhofft habe. Überdies habe sie am 3./4. Juli 2017 von einer Nachbarin betrügerisch ein Darlehen von Fr. 5'000.-- erlangt. Sie habe der Nachbarin vorgespiegelt, die Eltern hätten ihr Fr. 5'000.-- für den Kauf eines Autos gegeben; sie habe die Fr. 5'000.-- jedoch bei den Eltern vergessen; diese seien in die Ferien verreist und sie habe keinen Zugang zur elterlichen Wohnung. Zur vermeintlichen Überbrückung bis zur Rückkehr der Eltern habe die Nachbarin der Beschwerdeführerin Fr. 5'000.-- als Darlehen übergeben. In Wahrheit hätten die Eltern der Beschwerdeführerin nie Fr. 5'000.-- für den Autokauf gegeben und diese habe nicht beabsichtigt, das Darlehen zurückzuzahlen.
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Wie sich aus der Anklageschrift ergibt, soll die Beschwerdeführerin im Internet hauptsächlich Geschenkkarten, Gutscheine, Konzertbillete, Küchengeräte und Mobiltelefone zum Kauf angeboten haben. Der Deliktsbetrag pro Geschädigtem beläuft sich insoweit auf durchschnittlich ca. Fr. 262.--. Daraus kann sich bei niemandem eine besonders schwere Betroffenheit ergeben haben. Der Fall liegt insoweit gleich wie jener, über den das Bundesgericht in BGE 146 IV 136 zu befinden hatte.
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Wie die Nachbarin in ihrer Einvernahme durch das Regionalgericht angab, verlor sie ihre Stelle als Informatikerin und muss sie sich seither "durchkämpfen". Sie sagte jedoch überdies aus, sie habe in den Jahren 2015 und 2018 je ein Mehrfamilienhaus verkauft (act. 4079). In besonders angespannten finanziellen Verhältnissen kann sie somit nicht gelebt haben. Andernfalls hätte sie der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres und sogleich Fr. 5'000.-- zur Verfügung stellen können. Der Verlust aus dem Darlehen kann die Nachbarin daher nicht ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt.
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Der Gesamtdeliktsbetrag (aus den Internetbetrügen und dem Darlehensbetrug) beläuft sich auf Fr. 32'021.60. Er liegt deutlich tiefer als jener von Fr. 206'000.--, der BGE 146 IV 136 zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin soll, mit Unterbrüchen, vom 3./4. Juli 2017 bis zum 5. November 2018 delinquiert haben. Der Deliktszeitraum ist damit kürzer als jener von 2 ¾ Jahren, um den es in BGE 146 IV 136 ging, und erst recht als jener von fünf Jahren im Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, in welchem das Bundesgericht eine erhebliche Sicherheitsgefährdung ebenfalls verneinte.
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Wegen Gewalt ist die Beschwerdeführerin nie auffällig geworden. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zusammenhang mit Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte.
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Würdigt man dies gesamthaft, kann allein mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahren vorgeworfenen Taten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt werden, von ihr drohten Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Gestützt darauf kann die erhebliche Sicherheitsgefährdung deshalb nicht bejaht werden.
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2.4. Die Beschwerdeführerin weist, was die Vorinstanz bei der Prüfung der erheblichen Sicherheitsgefährdung übergeht, acht einschlägige Vorstrafen auf. Sieben davon sprach die Staatsanwaltschaft Sursee je mit Strafbefehl aus. Am 30. Juni 2014 erkannte überdies das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs und der Veruntreuung schuldig. Es auferlegte ihr eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es die Hälfte als vollziehbar erklärte. Das begründete Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts befindet sich, soweit ersichtlich, nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin hat das Dispositiv eingereicht (Beschwerdebeilage 6). Daraus ergibt sich, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerdeführerin unter anderem schuldig befand des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B.________ AG im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 476'275.59, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2011 bis zum 19. Juli 2012; der Veruntreuung zum Nachteil derselben Aktiengesellschaft im Deliktsbetrag von Fr. 74'402.95, begangen im praktisch gleichen Zeitraum; der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 465'401.20, begangen in der Zeit vom 4. Juli 2008 bis zum 10. Februar 2010. Die Deliktsbeträge zum Nachteil der B.________ AG (insgesamt Fr. 550'678.54) und der C.________ AG sind hoch. Sollte die Beschwerdeführerin damit diese beiden Gesellschaften in existenzielle Schwierigkeiten gebracht und dadurch Arbeitsplätze gefährdet haben, rechtfertigte dies im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.2.3) die Annahme, dass bei ihr auch mit Vermögensdelikten gerechnet werden muss, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Zwar liegen die Straftaten zum Nachteil der B.________ AG und der C.________ AG längere Zeit zurück. Aufgrund der Akten bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin weder durch hängige Strafuntersuchungen noch den Vollzug von Freiheitsstrafen noch Untersuchungshaft von der weiteren Verübung einschlägiger Delikte hat abhalten lassen, weshalb die Vorinstanz die Legalprognose zu Recht als schlecht einstuft. Hat die Beschwerdeführerin aber dauernd einschlägig weiterdelinquiert, können die Schuldsprüche des Wirtschaftsstrafgerichts nicht ausser Acht bleiben.
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Ob die Beschwerdeführerin die B.________ AG und C.________ AG in existenzielle Schwierigkeiten brachte und damit Arbeitsplätze gefährdete, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Dieser enthält somit nicht alle massgebenden Gründe tatsächlicher Art. Er wird deshalb aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie sich dazu äussere (Art. 112 Abs. 1 lit. b und 3 BGG; BGE 135 II 145 E. 9.2 S. 156).
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Sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 7), der von ihr der B.________ AG und der C.________ AG zugefügte Schaden von diesen ohne Weiteres verkraftbar gewesen sein, schiede die Annahme der erheblichen Sicherheitsgefährdung und damit von Wiederholungsgefahr aus (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.9 S. 144). Diesfalls hätte sich die Vorinstanz dazu zu äussern, ob ein anderer Haftgrund gegeben sei.
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3. | |
Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfügung des Verfahrensleiters des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an ihn zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern hat der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regina Leuenberger Huber, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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