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Informationen zum Dokument  BGer 1C_437/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_437/2020 vom 31.08.2020
 
 
1C_437/2020
 
 
Urteil vom 31. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. Stiftung A.________,
 
2. B.________ AG,
 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Stadtrat Kriens.
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Luzern, 4. Abteilung, vom 16. Juli 2020 (7H 19 193).
 
 
Erwägungen:
 
1. Auf dem in der Arbeitszone A liegenden Grundstück Nr. 3518, Kriens, befindet sich ein Lagerplatz für Gerüstmaterial. Am 12. Oktober 2018 reichte der damalige Grundeigentümer auf Aufforderung des Bau- und Umweltdepartements der Stadt Kriens ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch für einen Lagerplatz für Gerüstmaterial ein. Während der öffentlichen Auflage des Bauprojekts erhoben die Stiftung A.________ und die B.________ AG Einsprache. Am 15. Januar 2019 ewarb die C.________ AG das Grundstück Nr. 3518 und trat an Stelle des Voreigentümers in das Baubewilligungsverfahren ein.
 
Der Stadtrat Kriens wies mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat, und verwies die Einsprecher für die privatrechtlichen Rügen an das Zivilgericht. Gleichzeitig erteilte er die nachträgliche Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Bedingungen und Auflagen. Dagegen erhoben die Stiftung A.________ und B.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Luzern hiess mit Entscheid vom 16. Juli 2020 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob die Baubewilligung des Stadtrats Kriens vom 10. Juli 2019 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Stadtrat zurück. Im Übrigen wies es die Verwaltungs gerichtsbeschwerde ab.
 
2. Die Stiftung A.________ und die B.________ AG führen mit Eingabe vom 20. August 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
3.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen, sondern die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Stadtrat Kriens zurückgewiesen. Ein derartiger Rückweisungsentscheid ist daher grundsätzlich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid.
 
3.2. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Anders verhält es sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).
 
Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Kriens und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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