BGer 5A_780/2019 | |||
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BGer 5A_780/2019 vom 31.08.2020 |
5A_780/2019, 5A_842/2019 |
Urteil vom 31. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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5A_780/2019
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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5A_842/2019
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung (nachehelicher und Kindesunterhalt),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. September 2019 (LC180028-O/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. B.________ (geb. 1963) und A.________ (geb. 1966) heirateten am 22. April 2005. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2005). Am 26. April 2013 trennten sich die Ehegatten und mit Urteil vom 10. Juni 2015 regelte das Eheschutzgericht das Getrenntleben. Dabei verpflichtete es A.________ zur monatlichen Zahlung von Kindesunterhalt von Fr. 2'000.-- (inkl. Kinder- und Familienzulagen) sowie von Ehegattenunterhalt von Fr. 6'000.--.
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A.b. Am 24. Juni 2015 klagte A.________ beim Bezirksgericht Uster auf Scheidung der Ehe und reichte ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten ein. Auf sein Gesuch vom 1. August 2016 hin reduzierte das Bezirksgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den während des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Ehegattenunterhalt auf monatlich Fr. 4'600.--. Den Kindesunterhalt beliess das Bezirksgericht unverändert. Eine von B.________ dagegen eingereichte Berufung blieb erfolglos. Ebenfalls ohne Erfolg blieb ein weiteres Gesuch von A.________ um Anpassung der Unterhaltspflicht.
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Mit Urteil vom 18. Juli 2018 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Soweit hier interessierend stellte es dabei den gemeinsamen Sohn unter die Obhut der Mutter und verpflichtete A.________ zur Leistung von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Dazu hielt es fest, welche Beträge B.________ zur Deckung des ihr gebührenden Unterhalts fehlen und von welchen Grundlagen es bei der Unterhaltsberechnung ausging. Ausserdem verurteilte das Bezirksgericht A.________ zur Zahlung von Fr. 28'857.-- aus Güterrecht.
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B. | |
Gegen dieses Urteil reichten beide Ehegatten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 12. September 2019 (eröffnet am 20. bzw. 21. September 2019) setzte das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'077.-- fest (bei einem Fehlbetrag von Fr. 640.--). Diese Beiträge waren ab Rechtskraft des Urteils bis zur Volljährigkeit des Kindes oder zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen (Dispositivziffer 1.7). Mangels Leistungsfähigkeit verzichtete das Obergericht auf die Festsetzung eines Beitrags aus nachehelichem Unterhalt (Dispositivziffer 1.9). Es hielt aber fest, B.________ fehlten zur Deckung des gebührenden Unterhalts ab dem 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter von A.________ (voraussichtlich am 31. Dezember 2030) monatlich Fr. 3'300.-- (Dispositivziffer 1.11). Sodann hielt es die für die Festsetzung der Unterhaltspflicht massgebenden Grundlagen fest (Dispositivziffer 1.12). Weiter verpflichtete das Obergericht A.________ dazu, an B.________ zum Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 93'707.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 1.15). Weitergehend wies es Berufung und Anschlussberufung ab (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht zu drei Vierteln B.________ und zu einem Viertel A.________. Ausserdem verpflichtete es Erstere, an Letzteren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4 und 6).
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C. | |
C.a. A.________ gelangt am 19. Oktober 2019 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt, es sei Dispositivziffer 1.15 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und B.________ sei zu verpflichten, ihm als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 35'025.-- zu bezahlen.
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C.b. Am 21. Oktober 2019 gelangt auch B.________ mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Dispositivziffer 1.7 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und A.________ sei zu verpflichten, ihr für den Sohn Kindesunterhalt von Fr. 2'717.-- im Monat zuzüglich Familienzulagen ab Rechtskraft des Urteils bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (Rechtsbegehren, Ziffer 1). Weiter sei A.________ in Aufhebung von Dispositivziffer 1.9 des Urteils des Obergerichts zu verpflichten, an B.________ gestützt auf Art. 125 ZGB ab 1. November 2019 bis zum Eintritt in sein ordentliches Pensionsalter (voraussichtlich am 31. Januar 2031) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'060.--, evenuatliter Fr. 660.-- und subeventualiter Fr. 943.--, zu bezahlen (Rechtsbegehren, Ziffer 2). Gleichzeitig sei Dispositivziffer 1.11 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und es sei festzuhalten, dass B.________ zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts in dieser Zeit Fr. 240.--, eventualiter Fr. 2'640.-- und subeventualiter Fr. 2'357.--, fehlen (Rechtsbegehren, Ziffer 3). Sodann seien die Dispositivziffer 1.12 und die dort festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltspflicht insoweit anzupassen, als das A.________ angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen mit monatlich netto Fr. 12'000.-- (exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen), eventualiter Fr. 9'600.--, zu beziffern sei (Rechtsbegehren, Ziffer 4). Sodann sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und seien die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Rechtsbegehren, Ziffer 5). Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts sei ersatzlos aufzuheben (Rechtsbegehren, Ziffer 6).
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C.c. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2020 beantragt A.________ die Abweisung der Beschwerde von B.________. Weitergehend ersucht er darum, die Dispositivziffer 1.7 des obergerichtlichen Urteils anzupassen und der von ihm für den Sohn monatlich zu bezahlende Unterhalt auf Fr. 1'477.-- bei einem Fehlbetrag von Fr. 1'240.-- festzusetzen. Sodann sei Ziffer 1.11 des Urteils vom 12. September 2019 dahingehend anzupassen, dass der Ehefrau zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts bis 31. August 2021 Fr. 1'500.-- und ab 1. September 2021 Fr. 700.-- fehlten. Die (hypothetischen) Einkommensverhältnisse der Ehegatten seien entsprechend festzustellen. B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 auf die Abweisung der Beschwerde des Ehemannes. Das Obergericht hat auf Vernehmlassungen zu den Beschwerden verzichtet. Mit Eingaben vom 25. und 29. Juni 2020 haben die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Beide Beschwerden wurden gegen dasselbe Urteil erhoben, betreffen dieselben Parteien und Verhältnisse und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 5A_780/2019 und 5A_842/2019 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1). In der Folge wird B.________ als Beschwerdeführerin und A.________ als Beschwerdegegner bezeichnet.
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1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen einer Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung, nachehlicher Unterhalt und Kindesunterhalt) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Beide Parteien sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG) ist damit grundsätzlich einzutreten.
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1.3. Bezüglich des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts hat einzig die Ehefrau Beschwerde erhoben. Der Beschwerdegegner beantragt diesbezüglich erst in der Beschwerdeantwort im Verfahren 5A_842/2019 eine Reduktion des von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags sowie eine vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellung des monatlichen Fehlbetrags der Ehefrau und der Einkommensverhältnisse der Parteien (vorne Bst. C.a und C.c). Dabei übersieht er, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, im Rahmen der Beschwerdeantwort im Sinne einer Anschlussbeschwerde eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person zu erreichen (BGE 138 V 106 E. 2.1; 134 III 332 E. 2.5; Urteile 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 1; 4A_590/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1). Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdegegners ist daher nicht einzutreten und mit den zugehörigen Ausführungen ist er nicht zu hören. Hätte er auch bezüglich des nachehelichen und des Kindesunterhalts eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu seinen Gunsten erreichen wollen, hätte er selbst auch insoweit Beschwerde führen müssen.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der Beschwerde führenden Person angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).
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2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV und dazu BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Begründung gilt das sog. strenge Rügeprinzip nach 106 Abs. 2 BGG. Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 16 E. 1.3.1). Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Parteien daher insoweit, als diese ohne die notwendigen Rügen dem Bundesgericht teilweise sehr ausführlich ihre eigene Sicht der Geschehnisse unterbreiten.
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Dieselben Begründungsanforderungen gelten für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
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3. | |
3.1. Anlass zur Beschwerde des Ehemannes gibt die güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. dazu die nachfolgenden E. 3 bis 6). Dabei ist unbestritten, dass die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB unterstehen. Strittig ist vorab die Hinzurechnung (Art. 208 ZGB) eines Betrags von Fr. 59'751.-- zur Errungenschaft des Ehemanns durch das Obergericht. Dieses hielt insoweit fest, es sei nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner insgesamt Fr. 93'599.-- am Bankschalter bezogen und in der Folge in seinem Tresor eingelagert habe. Von diesem Geld habe er unbestritten Fr. 29'984.-- auf ein Bankkonto einbezahlt. Zudem habe er Barauslagen im Umfang von Fr. 3'864-- belegen können, womit der vorgenannte Betrag zur Errungenschaft hinzuzurechnen sei.
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3.2. Der Beschwerdegegner bestreitet im Grundsatz die Bargeldbezüge und das wiederholte Aufsuchen des Tresors nicht. Er habe aber stets geltend gemacht an dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Stichtag habe sich kein Bargeld mehr im Tresor befunden. Tatsächlich habe er das bezogene Geld (zur Höhe der Bargeldbezüge vgl. hinten E. 4.3) nur zur Hälfte im Tresor hinterlegt. Von dort habe er sodann Fr. 30'000.-- auf ein Bankkonto überwiesen, was deklariert und nicht bestritten sei. Den Rest des Geldes habe er für den täglichen Bedarf aufgewendet. Dem Obergericht sei eine falsche Beweislastverteilung und damit eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Den fraglichen Betrag habe das Gericht letztlich nur deshalb zur Errungenschaft hinzugerechnet, weil der Beschwerdegegner die Verwendung des Bargelds nicht nachvollziehbar dargetan habe. Zwar könne der Beschwerdegegner tatsächlich nicht alle Bargeldauslagen belegen. Es sei jedoch kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um später lückenlos Auskunft über den Verbleib von Errungenschaftswerten geben zu können. Es sei die Beschwerdeführerin, welche eine unentgeltliche Zuwendung oder eine Vermögensentäusserung nachzuweisen habe. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Zudem habe die Vorinstanz dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den noch bedeutenderen Bargeldbezügen der Beschwerdeführerin vorgehalten, die Verwendung dieser Gelder nicht nachgewiesen zu haben. In der Folge sei bei der Ehefrau auf eine Hinzurechnung verzichtet worden, was auf eine ungleiche Rechtsanwendung hinauslaufe.
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3.3. Umstritten ist die Berücksichtigung eines (Bar-) Geldbetrags bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, den der Beschwerdegegner in seinem Bankschliessfach hinterlegt haben soll. Ist dieser Vermögenswert dergestalt aber auch nach der Darstellung der Vorinstanz beim Beschwerdegegner verblieben, liegt weder eine Zuwendung an eine andere Person noch eine Vermögensentäusserung vor, wie Art. 208 ZGB sie voraussetzt (vgl. BGE 138 III 689 E. 3.2). Weshalb das Obergericht unter diesen Umständen von einer Hinzurechnung nach dieser Bestimmung ausgeht, ist damit nicht ohne weiteres nachvollziehbar. In Streit steht vielmehr die Feststellung des Umfangs der Errungenschaft des Beschwerdegegners (Art. 207 Abs. 1 ZGB; ebenso: Urteil 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.5, in: FamPra.ch 2014 S. 1036). Dies wirkt sich im Ergebnis indes nicht aus (vgl. sogleich E. 3.4), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist, zumal der Beschwerdegegner das angefochtene Urteil insoweit nicht kritisiert.
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3.4. Zu dem dem Beschwerdegegner angerechneten Betrag hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin habe diesen nachzuweisen. Dies ist auch mit Blick darauf, dass die Feststellung der Errungenschaft in Frage steht, nicht zu beanstanden (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 125 III 1 E. 3; 118 II 27 E. 2; Urteile 5A_182/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3.3.2, in: FamPra.ch 2018 S. 491; 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1, in: FamPra.ch 2014 S. 1036). In der Folge kam das Obergericht mit Blick auf das zeitliche Zusammenfallen von Bargeldbezügen und Tresorbesuchen zum Schluss, dass insgesamt ein Betrag von Fr. 93'599.-- hinterlegt worden und zu berücksichtigen sei. Damit sah das Obergericht den entsprechenden Sachverhalt als erwiesen an. Angesprochen ist insoweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung, bei der es sich um eine Tatfrage handelt (Urteil 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2 mit Hinweisen), nicht aber die Anwendung von Art. 8 ZGB. Der Beschwerdegegner stellt die entsprechende Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht zwar in Frage, die Beschwerde ist insofern aber unbegründet, soweit sie den massgebenden Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. dazu hinten E. 4). Damit bleibt es diesbezüglich bei den voristanzlichen Feststellungen (vgl. vorne E. 2.2) und es besteht kein Anlass auf die Frage einzugehen, wie die Beschwerdeführerin die Höhe der hinterlegten Vermögenswerte im Einzelnen nachweisen kann.
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3.5. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht (willkürfrei) davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner den fraglichen Betrag im Tresor hinterlegt hat und die entsprechenden Vermögenswerte im massgeblichen Zeitpunkt zur Errungenschaft gehörten. In dieser Situation ist es nach der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 8 ZGB nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdegegner den Nachweis dafür auferlegte, dass das Geld im für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr vorhanden war (Urteil 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 8.3.3). Diesen Nachweis hat der Beschwerdegegner aber auch nach eigenen Angaben nicht erbracht (vgl. E. 3.2 hiervor und hinten E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er sodann aus dem zur Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB ergangenen BGE 118 II 27, den er ausserdem anruft: Zwar ist ein Ehegatte vor dem Hintergrund dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um bei einem Rechtsstreit lückenlos Auskunft über den Verbleib seines Vermögens zu geben (E. 3a). Dies ändert aber nichts daran, dass in der vorliegenden Situation der Beschwerdegegner den von ihm behaupteten Verbrauch der fraglichen Vermögenswerte nachzuweisen hat und er die Folgen davon trägt, dass ihm dies nicht gelingt. Unbehelflich bleibt schliesslich auch der Einwand der ungleichen Rechtsanwendung: Der Beschwerdegegner legt nicht dar, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin dieselbe Situation wie in seinem Fall gegeben wäre, dass also behauptet werde, nachweislich zur Errungenschaft gehörende Vermögenswerte seien verbraucht worden. Die vom Beschwerdegegner erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich damit als unbegründet, worauf auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis richtig hinweist.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdegegner wirft dem Obergericht verschiedentlich vor, den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. In diesem Zusammenhang rügt er vorab, die Vorinstanz hätte auf seine Ausführungen zur "Strohmann Theorie" eingehen müssen. Diesbezüglich hielt das Obergericht fest, von der Beschwerdeführerin behauptete Bezüge von Bargeld des Beschwerdegegners über Strohmänner hätten nicht bewiesen werden können, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen würden. Weshalb die Vorinstanz sich unter diesen Umständen weitergehend zu diesem Themenkreis hätte äussern sollen, erschliesst sich, wie auch die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, auch aufgrund der Beschwerde nicht. Der Beschwerdegegner führt insoweit aus, es gehe um den "Generalverdacht [...], er hätte den Tresor dazu verwendet, Errungenschaftsvermögen zu verstecken". Zwar ist die Hinterlegung von Bargeld im Tresor Thema das vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne E. 3). Hieraus ergibt sich jedoch kein Anlass, weitere Abklärungen zu den "Strohmännern" zu tätigen.
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4.2. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, er habe das Bargeld bezogen, um die nach der Trennung höheren und teilweise neu von ihm bestrittenen Lebenskosten zu decken. Bargeld habe sich hierzu besser geeignet als die Verwendung einer Kreditkarte, da er auf diese Weise Gebühren habe sparen können. Aufgrund der Umstände sei der Bezug tieferer Beträge am Bancomat und deren Hinterlegung im Tresor die einfachste Vorgehensweise gewesen. Indem hieraus auf eine Vermögensentäusserung geschlossen werde, werde er ungerechtfertigt, wenn nicht gar willkürlich in seiner Gestaltungsfreiheit in Bezug auf seine finanzielle Lebensführung eingeschränkt. Willkürlich sei dieses Vorgehen deshalb, weil aufgrund von unbestrittenen Tatsachen (Bargeldbezüge und Tresorbesuche) in Verkennung, dass diese nicht der Vermögensentäusserung dienten, eine unhaltbare Schlussfolgerung gezogen werde. Dies laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
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Sollte der Beschwerdegegner mit dieser Darstellung in tatsächlicher Hinsicht abweichend von der Vorinstanz vorbringen, er habe sämtliches bezogenes Bargeld verbraucht, genügt dies den an Sachverhaltsvorbringen zu stellenden strengen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2), da er es letztlich bei einer blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge belässt. Anders als der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ausserdem vorbringt, kann sodann auch nicht auf eine "hohe Glaubwürdigkeit" seiner Darstellung geschlossen werden, weil die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Strohmann Theorie" nicht haben bewiesen werden können (vgl. E. 4.1 hiervor). Wie gesehen gelang ihm der Nachweis des Verbrauchs der Vermögenswerte denn auch nicht (vgl. vorne E. 3). Soweit der Beschwerdegegner sich mit seinen Ausführungen sodann sinngemäss auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder ein anderes Grundrecht beruft, verkennt er dass diese im Verhältnis zwischen Privaten nicht direkt zur Anwendung gelangen (BGE 143 I 217 E. 5.2; 137 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3, nicht publ. in: BGE 144 III 481). Ohnehin ist ihm entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen vor dem Hintergrund seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung stehen. Für das Zutreffen dieser Darstellungen lässt sich daraus daher von vornherein nichts ableiten.
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4.3. Nach Daführhalten des Beschwerdegegners haben sich sodann höchstens Fr. 80'350.--, nicht aber Fr. 93'559.-- im Tresor befunden, wie die Vorinstanz dies annahm. Dieser Fehler sei auf die falsche Annahme zurückzuführen, dass die Erstinstanz eine "Valutabetrachtung" angestellt habe. Tatsächlich habe diese Betrachtungsweise erst die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ins Spiel gebracht. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit der Überlegung des Obergerichts, dass die Hinterlegung von Bargeld im Tresor aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens der Bargeldbezüge mit dem Aufsuchen des Tresors erwiesen sei. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bargeldbezüge sei das Valutadatum der Buchungen massgebend. Hiervon ausgehend ergebe sich zwanglos aus den vorliegenden Kontoauszügen, dass insgesamt Fr. 93'599.-- im Tresor deponiert worden seien und damit Fr. 12'100.-- mehr, als das Bezirksgericht angenommen habe. Die Rüge des falschen Verständnisses des erstinstanzlichen Urteils erhärtet sich damit nicht. Das Obergericht hat vielmehr eine eigene Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorgenommen. Weshalb diese qualifiziert fehlerhaft sein sollte (vgl. vorne E. 2.2), legt der Beschwerdegegner nicht dar.
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4.4. Sodann weist der Beschwerdegegner auf die Erwägung des Obergerichts hin, es sei zugegebenermassen jedenfalls ein Teil des Bargelds im Tresor eingelagert worden. An der Verhandlung vom 5. März 2018 habe er, der Beschwerdegegner, zu Protokoll gegeben, nur jeweils etwa die Hälfte der bezogenen Beträge hinterlegt zu haben. Die andere Hälfte habe er jeweils behalten und verbraucht. Die Erstinstanz habe diese Aussage gewürdigt und berücksichtigt. Das Obergericht sei hiervon ohne Begründung abgewichen und es habe sich mit den massgebenden Beweisaussagen auch nicht auseinandergesetzt, was nicht nachvollziehbar sei.
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Aufgrund der Akten sah das Obergericht es als erwiesen bzw. unbestritten an, dass der Beschwerdegegner umfangreiche Bargeldbezüge tätigte und jedenfalls einen Teil der Be träge im Tresor hinterlegte. In der Folge kam es aufgrund des zeitlichen Zusammenfallens von Bezügen und Tresorbesuchen wie dargelegt aber zum Schluss, dass das gesamte bezogene Geld dort deponiert worden ist (vgl. vorne E. 4.3). Der Behauptung des Beschwerdegegners, er habe nur einen Teil der bezogenen Gelder hinterlegt, hat das Obergericht dabei im Ergebnis keinen Glauben geschenkt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner die Verwendung der unbestritten bezogenen Gelder nicht nachgewiesen hat (vgl. vorne E. 3.5), jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung ergibt sich entgegen dem Beschwerdegegner auch nicht aus dem Umstand, dass das Obergericht von der Erstinstanz abgewichen ist. Da sich dem angefochtenen Erkenntnis entnehmen lässt, von welchen Überlegungen das Obergericht ausgegangen ist, bleibt auch unschädlich, dass es auf diesen Punkt nicht explizit eingegangen ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
| 24 |
4.5. Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht bei der Bestimmung der Errungenschaft des Beschwerdegegners einen Betrag von Fr. 59'751.--, dessen Berechnung ansonsten unbestritten geblieben ist (vgl. dazu vorne E. 3.1), berücksichtigt hat. Hiervon geht im Ergebnis zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Unter diesen Umständen ist nicht mehr auf den verschiedentlich erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführerin einzugehen, der Beschwerdegegner bringe vor Bundesgericht unzulässige Noven vor.
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5. | |
5.1. Nicht einverstanden ist der Beschwerdegegner weiter mit der Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 100'000.-- in seiner Errungenschaft, den er unbestritten im Anschluss an eine im Eheschutzverfahren am 10. Juni 2013 abgeschlossene Vereinbarung an die Beschwerdeführerin überwiesen hat. In dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, diesen Betrag "akonto Güterrecht zu bezahlen". Das Obergericht erwog hierzu, "akonto" meine eine Anzahlung oder Abschlagszahlung. "Akonto Güterrecht" bedeute daher, dass eine Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin erfolgen solle. Dieser Anspruch habe bei Vergleichsabschluss aber noch nicht festgestanden, da die güterrechtliche Auseinandersetzung noch ausstehend gewesen sei. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sei der Betrag daher auf Seiten des Beschwerdegegners in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen und es sei alsdann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Anspruch bereits Fr. 100'000.-- erhalten habe. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Vorgehensweise als korrekt.
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5.2. Demgegenüber ist der Beschwerdegegner der Ansicht, die Fr. 100'000.-- dürfen nicht in seiner Errungenschaft berücksichtigt werden. Die Akontozahlung sei zwei Jahre vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt. Der überwiesene Betrag habe daher am güterrechtlichen Stichtag im Sinne des Gesetzes nicht mehr zu seiner Errungenschaft, sondern zu derjenigen der Beschwerdeführerin gezählt. Die Akontozahlung sei als Liquiditätsspritze bzw. Unterhaltszahlung an die Beschwerdeführerin gedacht gewesen, welche das Geld zwischenzeitlich denn auch verbraucht habe. Die Sichtweise des Obergerichts führe zu einer doppelten Belastung des Beschwerdegegners, da er zum einen die Zahlung geleistet habe und ihm diese zum anderen dann doch als Errungenschaft angerechnet werde. Hieran würden die Erwägungen des Obergerichts nichts ändern.
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5.3. Vorab erscheint bereits fraglich, ob die Beschwerde diesbezüglich überhaupt der Begründungspflicht genügt, da der Beschwerdegegner sich nicht mit der Argumentation des Obergerichts auseinandersetzt, diese vielmehr als unbedeutend abtut, und allein seine eigene Sichtweise der Rechtslage darlegt (vgl. vorne E. 2.1).
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Ohnehin überzeugen seine Ausführungen aber nicht: Nach Art. 207 Abs. 1 ZGB wird die Errungenschaft jedes Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausgeschieden (vgl. BGE 137 III 337 E. 2.1.1; 125 III 1 E. 3; für Ausnahmen vgl. BGE 136 III 209 E. 5.3). Ob eine bestimmte Forderung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich aufgrund von deren Entstehungszeitpunkt. Soweit im massgebenden Zeitpunkt blosse Anwartschaften auf mögliche künftige Leistungen bestehen, sind diese unbeachtlich (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 207 ZGB). Bei der streitbetroffenen "Akontozahlung" hat es sich gemäss der Auslegung der im Eheschutzverfahren geschlossenen Vereinbarung durch das Obergericht um eine Zahlung hinsichtlich des güterrechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin gehandelt. Der Beschwerdegegner bringt hiergegen zwar vor, es liege eine "Liquiditätsspritze" bzw. eine "Unterhaltszahlung" vor. Mit dieser pauschalen Behauptung vermag er das angefochtene Urteil aber nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.1). Die Zahlung erfolgte damit mit Blick auf eine künftige Forderung, nämlich die güterrechtliche Beteiligungsforderung (vgl. Art. 215 Abs. 1 ZGB), welche nicht vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung entstand (zur Entstehung der Beteiligungsforderung vgl. BGE 127 V 248 E. 4c; Urteil 2C_1019/2012 vom 7. August 2013 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den entsprechenden Betrag nicht bereits bei der Berechnung des Vorschlags berücksichtigt hat, sondern erst bei der Berechnung der Beteiligungsforderung. Da die Beschwerdeführerin sich die erhaltene Zahlung auf ihren Anspruch aus Güterrecht anrechnen lassen muss, ist schliesslich auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner durch dieses Vorgehen doppelt belastet werden sollte. Ganz im Gegenteil möchte dieser die Zahlung, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, seinerseits doppelt zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen, und zwar sowohl bei Berechnung des Vorschlags, als auch im Zusammenhang mit dem güterrechtlichen Ausgleich. Entgegen dem Beschwerdegegner bleibt auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin den überwiesenen Betrag, über den sie vereinbarungsgemäss verfügen konnte, zwischenzeitlich verwendet bzw. verbraucht hat. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
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6. | |
6.1. Zum Güterrecht bringt der Beschwerdegegner zuletzt vor, sowohl vor erster wie auch vor zweiter Instanz habe er beantragt, die bei ihm aus den Jahren 2014 und 2015 verbleibenden Bonusanteile in der Höhe von Fr. 52'267.-- bzw. Fr. 45'447.-- seien nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. Im Eheschutzverfahren sei vereinbart worden, dass er erhaltene Boni im Verhältnis 40 % zu 60 % mit der Beschwerdeführerin und dem Sohn teile, was er auch getan habe. Damit seien die entsprechenden Posten unterhaltsrechtlich bereits abgegolten. Ein Einbezug der verbleibenden Beträge in die güterrechtliche Auseinandersetzung und damit deren nochmalige Teilung sei nicht gerechtfertigt. Die kantonalen Instanzen seien in ihren Urteilen auf diese Problematik indes mit keinem Wort eingegangen. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner habe seinen Standpunkt zwar vorgebracht, das Obergericht habe diesen mit Blick auf die klare Regelung von Art. 204 ZGB aber zu Recht nicht berücksichtigt.
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6.2. Der Beschwerdegegner hat das entsprechende Vorbringen mit der Anschlussberufung vom 28. Februar 2019 in das Berufungsverfahren eingebracht und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Erstinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt habe (Akten Obergericht, act. 237 S. 31). Das Obergericht hat sich zu diesem Vorbringen nicht geäussert und es hat auch nicht dargelegt, weshalb dieses nicht relevant oder nicht zu berücksichtigen sei. Hierin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der vom Gericht verlangt, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Erst wenn das Obergericht diese Frage behandelt, wird sich sodann herausstellen, ob die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung korrekt ist, wonach die Bonusanteile in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind. Die Beschwerde im Verfahren 5A_780/2019 erweist sich diesbezüglich als begründet.
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7. | |
7.1. Die Ehefrau gelangt im Zusammenhang mit der Festlegung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts an das Bundesgericht (nachfolgend E. 7 bis 11). Dabei ist sie vorab mit der Berechnung des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens nicht einverstanden. Sie verzichtet aber explizit darauf, das vorinstanzliche Urteil insoweit anzufechten, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann ist die Beschwerdeführerin für beide Unterhaltsbeiträge nicht mit der Berechnung des dem Beschwerdegegner angerechneten hypothetischen Einkommens für eine volle Erwerbstätigkeit einverstanden. Hierbei handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. dazu sowie allgemein zum hypothetischen Einkommen BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach das Einkommen des Beschwerdegegners in den letzten Jahren des Zusammenlebens stetig gesunken sei. Bei seiner letzten Anstellung habe er ein Jahresgehalt von Fr. 175'000.-- erzielt. Dieses Anstellungsverhältnis sei aber restrukturierungsbedingt auf Ende November 2017 aufgelöst worden. In der Folge habe der Beschwerdegegner sich um keine weiteren Anstellungen mehr bemüht, sondern sich für die Selbständigkeit entschieden. Die Erzielung eines höheren Einkommens, als er es auf diese Weise erwirtschaftet, sei aber möglich und zumutbar. Für die Bestimmung der Höhe dieses Einkommens sei grundsätzlich von den gleichen Parametern auszugehen wie bei der Beschwerdeführerin, der das Obergericht ebenfalls ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Abzuweichen sei einzig in Bezug auf das Alter sowie die Berufserfahrung. Aufgrund der gegebenen erschwerten Voraussetzungen (dreimalige Kündigung, Alter) rechtfertige sich (auch) beim Beschwerdegegner ein genereller Abschlag von 25 % auf dem Bruttowert. Daraus resultiere ein fiktiver Nettolohn von gerundet Fr. 8'300.-- im Monat.
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7.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Obergericht das dem Beschwerdegegner anrechenbare hypothetische Einkommen gestützt auf einen offensichtlich falsch und damit willkürlich festgestellten Sachverhalt berechnet. Für den nachehelichen Unterhalt gelte die Verhandlungsmaxime, weshalb das Gericht sein Urteil nicht auf Tatsachen stützen dürfe, welche die Parteien nicht vorgebracht hätten. Der Beschwerdegegner habe im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt, sich nach der Kündigung seiner Anstellung im November 2017 nicht um eine weitere Beschäftigung bemüht, sondern für die Selbständigkeit entschieden zu haben. Zudem habe er bestritten, als selbständig Erwerbender ein Einkommen in der Höhe erzielen zu können, welche das Bezirksgericht ihm angerechnet habe. Weiter habe er angegeben, es könne ihm ein hypothetisches Einkommen von brutto Fr. 8'333.-- im Monat angerechnet werden. Zusätzlich habe er einen Vermögensertrag von Fr. 2'000.-- anerkannt. Dies entspreche insgesamt einem Einkommen von Fr. 10'333.--, womit der Beschwerdegegner im November 2017 selbst noch davon ausgegangen sei, in diesem Umfang leistungsfähig zu sein. Alles in allem habe der Beschwerdegegner damit keine Tatsachen geltend gemacht, welche den Schluss zulassen würden, er müsse sich bei der Stellensuche aufgrund des Alters oder der mehrmaligen Kündigungen mit einem tieferen als dem durchschnittlichen statistischen Medianlohn zufrieden geben. Aus seinen Ausführungen ergebe sich nicht, dass er bei der Suche nach einer Anstellung erhebliche Schwierigkeiten in Kauf nehmen müsste. Zwar stehe die erstmalige Festsetzung des Unterhalts in Frage und habe grundsätzlich die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Leistungskraft des Beschwerdegegners zu beweisen. Gewisse Informationen über dessen tatsächliche oder hypothetische Leistungsfähigkeit stünden aber nur diesem zur Verfügung, weshalb den Beschwerdegegner eine Substanziierungs- und Behauptungsobliegenheit treffe, wenn er in Abrede stelle, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können. Dieser Obliegenheit sei er wie dargelegt nicht nachgekommen.
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7.3. Die Beschwerdeführerin erkennt richtig, dass im kantonalen Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sich ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO und dazu BGE 144 III 519 E. 5.1). Dagegen ist bezüglich des Kindesunterhalts der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO anwendbar. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Damit hängt die Entscheidbasis dort nicht von den Tatsachenbehauptungen der Parteien ab, sondern ist von Seiten des Gerichts durch aktives Erforschen zu erstellen (BGE 145 III 393 E. 2.7.3; 142 III 502 E. 2.6). Diese Grundsätze gelten auch beim Zusammentreffen von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt (vgl. zur Dispositionsmaxime BGE 129 III 417 E. 2.1.1 und 2.1.2; Urteile 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; zur Ausnahme bei der Schuldneranweisung vgl. Urteil 5A_841/2018 und 5A_843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin beachtet diese Unterscheidung nicht. Vielmehr schliesst sie aus der geltend gemachten Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ohne weitere Begründung darauf, dass nicht nur der nacheheliche Unterhalt, sondern auch der Kindesunterhalt falsch festgesetzt worden sei. Dies überzeugt nicht und die Beschwerde erweist sich insoweit mit Blick auf den Kindesunterhalt von vornherein als unbegründet.
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7.4. Dagegen gelangt beim nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung. Daher haben die Parteien hier dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf welche sie ihre Begehren stützen (vgl. E. 7.3 hiervor). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage einerseits und dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei andererseits (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b; Urteil 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Dabei folgt die Behauptungslast der Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 132 III 186 E. 4 [einleitend]; Urteile 4A_258/2018 vom 14. November 2018 E. 2.4; 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581). Das Gericht darf unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht vorbringen, darf es demgegenüber grundsätzlich nicht berücksichtigen (Urteil 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 [einleitend], nicht publ. in: BGE 145 III 42, aber in: AJP 2019 S. 237). Entsprechend ist nur über solche - strittigen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) - Tatsachen Beweis abzunehmen, die prozessrechtskonform behauptet und hinreichend substanziiert worden sind (Urteil 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht die Parteien auffordert, fehlende Urkunden nachzureichen, die für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendig sind. Diese Pflicht beschränkt sich auf die Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge. Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, auch auf die Nachbesserung nicht genügend substanziierter Tatsachenbehauptungen hinzuwirken (vgl. Urteile 5A_18/2018 vom 16. März 2018 E. 5; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten, um der Behauptungslast genüge zu tun. Es ist ausreichend, wenn die Tatsachen, welche unter die das Begehren stützende Norm zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil 4A_453/2017 vom 12. Juli 2018 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 144 III 319). Was eine Partei im kantonalen Verfahren im Einzelnen vortrug und was darzutun sie unterliess, ist eine Frage des Prozesssachverhalts, an den das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4) und der nur unter Einhaltung der entsprechenden strengen Rügepflichten in Frage gestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.2; zum Ganzen Urteil 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2).
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Streitbetroffen ist die erstmalige Festsetzung des nachehelichen Unterhalts (vgl. vorne Bst. A.b). Demnach obliegt es der Unterhalt fordernden Beschwerdeführerin zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft des Beschwerdegegners ist (Art. 8 ZGB), was sie denn auch nicht bestreitet (vgl. E. 7.2 hiervor). Der Beschwerdegegner hat allerdings umfassend über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Gewisse Informationen über sein tatsächliches oder hypothetisches Leistungsvermögen sind nur für ihn greifbar. Es trifft ihn daher insoweit eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit, wenn er in Abrede stellt, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. zum Ganzen Urteile 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1).
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7.5. Die Beschwerdeführerin stimmt grundsätzlich mit den Feststellungen des Obergerichts überein, wenn sie geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich im Berufungsverfahren vorab auf den Standpunkt gestellt, mit der selbständigen Erwerbstätigkeit seine Erwerbskraft voll auszuschöpfen und kein höheres Einkommen erzielen zu können. Mit diesen Vorbringen allein äussert der Beschwerdegegner sich tatsächlich nicht zur Berechnung des ihm anrechenbaren hypothetischen Einkommens. Das Obergericht hielt indes auch fest, der Beschwerdegegner habe sich ausführlich zu seinem beruflichen Werdegang seit dem Jahr 2010 geäussert und dargelegt, zwischen 2008 und 2017 zwölf Umstrukturierungen und drei Kündigungen erlebt zu haben. Mit dieser Feststellung setzt die Beschwerdeführerin sich trotz ihrer ausführlichen Wiedergabe der beschwerdegegnerischen Vorbringen nicht auseinander. Es besteht folglich kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. vorne E. 2.2). Weiter gibt die Beschwerdeführerin selbst an, der Beschwerdegegner habe dargelegt, ihm dürfe kein Fr. 8'333.-- im Monat übersteigendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden. In diesem Zusammenhang verweist sie zwar darauf, der Beschwerdegegner habe vor Obergericht ausserdem anerkannt, einen Vermögensertrag von Fr. 2'000.-- im Monat erzielen zu können. Abgesehen davon, dass damit nicht das hier in Frage stehende Erwerbseinkommen betroffen ist, weicht die Beschwerdeführerin damit aber von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne die dazu nötigen Rügen zu erheben.
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Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beschwerdegegner sich, wie er selbst vor Bundesgericht ebenfalls vorträgt, im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend zu seiner beruflichen Situation äusserte (insbesondere beruflicher Werdegang und mehrmalige Kündigungen). Damit konnte das Obergericht die vorgenommene Berechnung des hypothetischen Einkommens auf seine Vorbringen abstützen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es primär Sache der Beschwerdeführerin war, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nachzuweisen. Zwar verweist sie vor Bundesgericht pauschal auf dessen diesbezügliche Mitwirkungspflicht. Sie legt aber nicht dar, weshalb und inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die nötigen Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in das Verfahren einzubringen, sodass ihm in diesem Zusammenhang tatsächlich eine Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts als unbegründet.
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8. | |
Bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdegegners hat das Obergericht nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen, dass jener vor der Selbständigkeit aktenkundig ein wesentlich höheres tatsächliches Einkommen erzielte, als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen. Entsprechend sei ihm im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'000.-- angerechnet worden. Entgegen diesem Vorwurf hat das Obergericht die Entwicklung des Einkommens des Beschwerdegegners seit dem Jahr 2010 zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Allein die Höhe dieses Einkommens in der Vergangenheit hat jedoch keinen entscheidenden Einfluss auf die Berechnung des dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts und damit für die Zukunft (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZGB und dazu BGE 142 III 193 E. 5.3) anzurechnenden (hypothetischen) Einkommens. Die Beschwerdeführerin zielt mit ihren Vorbringen an der Sache vorbei.
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9. | |
9.1. Zur Einkommensberechnung bzw. den dabei verwendeten Parametern rügt die Beschwerdeführerin weiter, es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, mit Ausnahme des Alters und der Berufserfahrung bei beiden Parteien von denselben Voraussetzungen auszugehen. Dies gelte namentlich hinsichtlich des Kriteriums "ohne Kaderfunktion", da sich aus den bei den Akten liegenden Lohnausweisen bis 2017 ergebe, dass der Beschwerdegegner stets Funktionen im oberen Kaderbereich ausgeübt habe. Dass er in Zukunft keine entsprechende Anstellung finden könne, habe der Beschwerdegegner nicht behauptet. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb er einen solchen Hierarchieverlust sollte hinnehmen müssen. Demgegenüber könne die Beschwerdeführerin aufgrund der über zehnjährigen Berufsabwesenheit keine Anstellung mit Kaderfunktion mehr finden. Bereits im Berufungsverfahren habe sie geltend gemacht, dem Beschwerdegegner sei zumindest der Lohn eines Angehörigen des mittleren Kaders anzurechnen. Hierauf sei das Obergericht aber nicht eingegangen. Ausserdem finde der vom Obergericht vorgenommene generelle Abzug von 25 % weder in den Beweismitteln noch den Behauptungen des Beschwerdegegners eine Stütze. Hinzu komme, dass bereits das Bezirksgericht bei seiner Berechnung (hypothetisches Einkommen von Fr. 9'600.-- im Monat) die verschiedenen Kündigungen und das Alter des Beschwerdegegners und die damit voraussichtlich verbundene Einkommenseinbusse hinreichend berücksichtigt habe.
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9.2. Von vornherein nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin insoweit, als sie dem Obergericht auch in diesem Zusammenhang im Ergebnis eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorwirft (vgl. dazu vorne E. 7). Unbehelflich bleiben auch ihre Ausführungen zum Urteil des Bezirksgerichts, da vor Bundesgericht allein das Urteil des Obergerichts zu prüfen ist (Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Zutreffend ist allerdings, dass das Obergericht nicht ausführt, weshalb der Beschwerdegegner seiner Ansicht nach keine Stelle mit Kaderfunktion (mehr) soll ausüben können. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz einzig darauf, der Beschwerdegegner anerkenne, dass für ihn dieselben Parameter massgeblich seien wie für die Beschwerdeführerin. Gleichzeitig bringt die Beschwerdeführerin richtig vor, dass sie die entsprechende Problematik in der Berufung vom 15. Oktober 2018 aufgeworfen und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich hinterfragt hat (Akten Obergericht, act. 212 S. 24 f.). Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch nichts dazu entnehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht relevant oder unzutreffend gewesen wäre. Der Beschwerdegegner trägt vor Bundesgericht zwar vor, jedenfalls teilweise nicht in einer Kaderfunktion tätig gewesen zu sein und einen Hierarchieverlust ausreichend aufgezeigt zu haben. Dies vermag eine hinreichende Begründung des angefochtenen Urteils durch das Obergericht aber von vornherein nicht zu ersetzen. Auch insoweit muss das Obergericht sich daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) vorwerfen lassen (vgl. vorne E. 6.2) und erweist sich die Beschwerde im Verfahren 5A_842/2019 als begründet.
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10. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdegegner - grundsätzlich und genügende Leistungsfähigkeit vorbehalten - verpflichtet ist, bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Eintritt ins Pensionsalter erfolge nicht wie vom Obergericht festgehalten per Ende Dezember 2030, sondern per Ende Januar 2031. Der Beschwerdegegner sei im Januar 1966 geboren. Es ist fraglich, ob damit eine hinreichende Rüge zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorliegt (vgl. vorne E. 2.2). Ohnehin ist aber nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus ihrem Vorbringen ableiten möchte: Die Leistungspflicht des Beschwerdegegners dauert nach Ansicht aller Verfahrensbeteiligter bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter. Wann dieser Eintritt erfolgen wird, wird sich dannzumal zeigen. Ob dies aus heutiger Sicht (voraussichtlich) Ende Dezember 2030 oder einen Monat später der Fall ist, ist nicht entscheidend. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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11. | |
Zuletzt macht die Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualbegehrens ausserdem eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes geltend. Der Beschwerdegegner habe im Berufungsverfahren eine grundsätzliche Unterhaltspflicht von Fr. 943.-- im Monat anerkannt, jedoch geltend gemacht, gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB nicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet zu sein. Im Eventualstandpunkt habe er eine Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 450.-- anerkannt. In der Folge habe das Obergericht mit klaren Worten festgestellt, dass eine Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB nicht in Frage komme. Damit hätte es zumindest den anerkannten Betrag von Fr. 943.-- zusprechen müssen.
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Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Ob ein Gericht mehr oder anderes zuspricht, als eine Prozesspartei verlangt, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und der Auslegung bedarf (Urteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E 2.1; 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3). Wie das Obergericht festhält und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, beantragte der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren in der Hauptsache, es sei der Beschwerdeführerin kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Damit liegt in der Verneinung eines Unterhaltsanspruchs keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes, wie dies auch der Beschwerdegegner im Ergebnis richtig vorbringt. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass das Obergericht dem Antrag des Beschwerdegegners mit einer anderen rechtlichen Begründung als von diesem vorgebracht gefolgt ist (mangelnde Leistungsfähigkeit anstatt Vorliegen eines Ausschlussgrundes). Davon ist allein die dem Gericht nach Art. 57 ZPO aufgegebene Rechtsanwendung von Amtes wegen betroffen (vgl. Urteile 4A_356/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6.1; 4A_684/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2.1; 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4). D ie Beschwerde ist insofern unbegründet.
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12. | |
Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden insoweit als begründet, als das Obergericht nicht auf die Behandlung der Bonusanteile bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Frage der Kaderfunktion bei der Berechnung des dem Beschwerdegegner anrechenbaren hypothetischen Einkommens eingegangen ist (vorne E. 6.2 und 9.2). Eine Heilung dieser Gehörsverletzungen im bundesgerichtlichen Verfahren ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Obergericht die massgebenden sachverhaltlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt hat (vgl. BGE 136 III 174 E. 5.1.2; Urteile 5A_1007/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2; 5A_503/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4). Damit sind die Beschwerden insoweit gutzuheissen und die Ziffern 1.7, 1.9, 1.15 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben sind nach dem Ausgeführten dessen Ziffern 1.11 und 1.12, in denen das Obergericht Feststellungen zum ungedeckt gebliebenen Bedarf der Beschwerdeführerin sowie zu den Grundlagen der Unterhaltsberechnung traf. Die Sache ist zum erneuten Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
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13. Das Obergericht wird auch neu über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben, weshalb auch die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin ausserdem geltend, dem Beschwerdegegner sei unabhängig vom Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens für dieses keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Nach der Feststellung des Obergerichts habe er den dort behaupteten Aufwand und Verdienstausfall nicht nachgewiesen. Dennoch habe das Obergericht ihm eine Entschädigung zugesprochen, was rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Obergericht dem Beschschwerdegegner trotz des fehlenden Nachweises eines Aufwands oder eines Verdienstausfalls eine Entschädigung zugesprochen hat, weil das "Berufungsverfahren nicht einfach war und sehr aufwändig geführt wurde". Damit setzt die Beschwerdeführerin sich nicht auseinander, womit auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vorne E. 2.1).
| 46 |
14. | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Parteien je zur Hälfte (zur Frage des Obsiegens bei Rückweisungsentscheiden vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind ihnen daher je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und Parteientschädigung ist keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 5A_780/2019 und 5A_842/2019 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.7, 1.9, 1.11, 1.12, 1.15, 2 sowie 4bis 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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4. Parteientschädigung wird keine gesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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