BGer 6B_475/2020 | |||
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BGer 6B_475/2020 vom 31.08.2020 |
6B_475/2020, 6B_476/2020, 6B_477/2020 |
Urteil vom 31. August 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin
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und
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6B_475/2020
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll,
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Beschwerdegegner 1
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6B_476/2020
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C.________,
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Beschwerdegegner 2
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6B_477/2020
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D.________,
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Beschwerdegegner 3
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Gegenstand
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Einstellung (Ehrverletzung),
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, je vom 23. März 2020 (UE190201-O/U/BEE, UE190202-O/U/BEE und UE190203-O/U/BEE).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ erstattete am 23. Februar 2017 wegen angeblichen Ehrverletzungsdelikten Strafanzeige gegen seinen Bruder B.________ und gegen die Rechtsanwälte C.________ und D.________. Er stellte die entsprechenden Strafanträge und behielt sich vor, zivilrechtliche Ansprüche als Zivilkläger geltend zu machen.
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Anlass für die Strafanzeige bildete ein von C.________ und D.________ im Namen ihres damaligen Klienten B.________ verfasstes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. November 2016, welches im Kontext eines gegen B.________ geführten Strafverfahrens erfolgte, in dem sich dieser mit verschiedenen, von A.________ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sah. Das Schreiben gab dabei folgende Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Dritten wieder: A.________ leide an psychischen Störungen, er habe in einer obsessiven Art und Weise Räumlichkeiten durchsucht, sein ganzes Verhalten lasse auf eine psychische Veränderung schliessen, er habe nahezu manisch die Herausgabe des Namens einer Haushaltshilfe verlangt, er habe anscheinend Wahnvorstellungen, die er auf seinen angezeigten Bruder kanalisiere, sein Verhalten sei schon länger suspekt, er falle immer wieder negativ auf, sei aufgebracht, nervös, aufbrausend und unbelehrbar. Sodann wurde in der Eingabe ausgeführt, dass alle in verschiedenen Verfahren mit ihm beteiligten Personen Bedenken an seiner psychischen Verfassung und seinem Verhalten geäussert hätten. Darüber hinaus hätten ihm Drittpersonen ein unkontrolliertes und aggressives Verhalten attestiert und seine Aussagen als wenig glaubhaft taxiert. Schliesslich wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass A.________ schon früher falsche Anschuldigungen gegen seinen Bruder erhoben habe, was er anlässlich einer Einvernahme im Jahr 2014 selbst zugegeben hätte (vgl. kant. Akten act. 2).
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B. | |
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 5. Mai 2017alle drei Strafverfahren mit separater Verfügung ein.
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Das Obergericht des Kantons Zürich wies die hiergegen erhobenen Beschwerden von A.________ mit separaten Beschlüssen vom 23. März 2020 ab.
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C. | |
A.________ erhebt gegen diese Beschlüsse des Obergerichts je eine Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2020 sowie die entsprechenden Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2017 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Strafuntersuchungen wieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
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Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte A.________ in allen drei Verfahren je eine Präzisierung zu seinen Beschwerden vom 27. April 2020 ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die drei Beschwerden im Verfahren 6B_475/2020 betreffend B.________, 6B_476/2020 betreffend C.________ und 6B_477/2020 betreffend D.________ gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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1.2. Sowohl die Beschwerden vom 27. April 2020 als auch die Präzisierungen vom 28. April 2020 sind unter Berücksichtigung der Empfangsdaten der angefochtenen Beschlüsse (je am 26. März 2020), des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG) und der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 220 849) rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
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1.3. Anfechtungsobjekt bildet in allen drei Verfahren der jeweilige letztinstanzliche kantonale Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2020 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wendet, ist nicht auf seine Beschwerden einzutreten.
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1.4. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 mit Hinweis). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht aber darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 1; je mit Hinweisen).
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Art. 173 und Art. 174 StGB schützen das Rechtsgut der Ehre. Die Tatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung sind grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen (Urteile 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweis). Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweis; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_971/2019 vom 7. Februar 2020 E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend muss vor Bundesgericht in jedem Einzelfall aufgezeigt werden, inwiefern die angebliche Ehrverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteile 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Ob die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügen kann vorliegend offen bleiben, da sich die Beschwerden, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ohnehin als unbegründet erweisen.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore" nach Art. 319 Abs. 1 StPO (und in diesem Zusammenhang auch die Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO), die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 6, 7 und 139 Abs. 1 StPO) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), indem sie die Strafverfahren gegen B.________, C.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) einstelle. Sie komme in willkürlicher Weise zum Schluss, dass ein Fall klarer Straflosigkeit vorliege. Die von den Beschwerdegegnern in der Eingabe vom 25. November 2016 an die Staatsanwaltschaft zitierten Äusserungen Dritter seien in ihrer Gesamtheit geeignet, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschwerdegegner hätten berücksichtigen müssen, dass es sich bei den Zitaten um einseitige überzogene Parteistandpunkte von Drittpersonen handle. Insofern hätten sie auf die Wiedergabe und Hervorhebung der inkriminierten Äusserungen verzichten oder aber in ausgewogener Form über diese Vorwürfe berichten müssen. Da ihre Ausführungen unnötig verletzend und sachfremd seien, könnten sie sich nicht auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen. Auch nehme die Vorinstanz in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung an, dass die zitierten Personen die Fachausdrücke nicht missbräuchlich und ohne beleidigende Absicht verwendet hätten. Hierzu hätten die Behörden die betreffenden Personen befragen müssen. Aufgrund der zweifelhaften Beweis- und Rechtslage wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, bevor sie die Einstellung der Verfahren verfügte. Die Auffassung der Vorinstanz, der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf weitere Untersuchungshandlungen sei nicht zu beanstanden, da diese die Verfahren aus rein rechtlichen Überlegungen eingestellt habe, sei willkürlich. Insbesondere hätte er selbst zur Sache befragt werden sollen.
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2.2. | |
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
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Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen). Obwohl Art. 319 Abs. 1 StGB den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht (vgl. lit. a), muss auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten, dass bei Zweifeln an der rechtlichen Würdigung keine Einstellungsverfügung ergehen darf (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 mit Hinweis). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).
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Bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung prüft das Bundesgericht nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.).
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2.2.2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4 S. 178; 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157; Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). Ebenso handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält; dies gilt selbst, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können. Auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB kann sich auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson berufen (BGE 135 IV 177 E. 4 S. 177 ff. mit Hinweisen).
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2.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Beweislage klar ist und die von ihm angezeigten Sachverhalte klar erstellt und offensichtlich straflos sind. Deshalb durfte sie ohne Rechtsverletzung von weiteren Beweismassnahmen absehen.
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Als Beweismittel für die angeblichen Ehrverletzungen dient das Schreiben der Beschwerdegegner vom 25. November 2016 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen schrieben die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer darin keine psychische Störung zu, sondern sie gaben die Eindrücke von Zeugen, Auskunftspersonen und Polizisten wieder. Diese Drittpersonen seien zur Aussage verpflichtet bzw. berechtigt gewesen. Die zur Diskussion stehenden Aussagen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers würden keine missbräuchlichen Absichten der Urheber erkennen lassen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff.). Diese vorinstanzliche Würdigung ist ohne Weiteres vertretbar. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft legten die Beschwerdegegner offen, dass es sich bei den Zitaten um subjektive Eindrücke von Drittpersonen und nicht etwa um eine objektiv erhärtete psychiatrische Diagnose handelt. Nachdem sich die konkreten Eindrücke verschiedener zitierter Personen zum Zustand des Beschwerdeführers decken, durfte die Vorinstanz missbräuchliche Absichten willkürfrei ausschliessen. Auf die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlich als klar erstellt erachteten Sachverhalt ist nicht einzutreten.
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Mit der Wiedergabe der Zitate von Drittpersonen versuchten die Beschwerdegegner die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und Anzeigeerstatters wie auch dessen generelle Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen bzw. aufzuzeigen, dass dessen Wahrnehmung nicht der Realität entspricht. Im Ergebnis beantragten sie die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1. Ihr Handeln liegt nach der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung im Rahmen der prozessualen Darlegungspflichten der Prozesspartei und deren Anwälte und ist nach Art. 14 StGB gerechtfertigt. Die Wiedergabe der fraglichen Drittäusserungen erfolgte gegenüber der zuständigen Behörde zur Verteidigung der im damaligen Verfahren beschuldigten Person. Hierbei legten die Beschwerdegegner Vermutungen, nämlich die subjektiven Wahrnehmungen Dritter zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers, offen und stellten diese nicht als feststehende Tatsachen dar. Daran vermögen die Hervorhebungen im Text nichts zu ändern. Die Äusserungen waren vor dem Hintergrund des hängigen Verfahrens auch sachbezogen, zumal die in den beanstandeten Passagen wiedergegebenen Drittwahrnehmungen Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers erlaubten. Schliesslich beschränkten sich die Beschwerdegegner in ihren Darlegungen auf das Notwendige, um das gewünschte Ziel - die Einstellung des damaligen Strafverfahrens - zu erreichen. Ein milderes Mittel, z.B. die blosse inhaltliche Bestreitung und Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, wäre nicht gleich gut geeignet gewesen, dessen generelle Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Vielmehr rundeten die Zitate Dritter das Bild zur inhaltlichen Aussagewürdigung ab. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen erfolgten auch nicht wider besseres Wissens, zumal mehrere Personen unabhängig voneinander ähnliche Wahrnehmungen schilderten, die auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hindeuten, so auch Polizisten, die den Umgang mit schwierigen Bürgern gewohnt sind. Schliesslich und soweit der Beschwerdeführer dies überhaupt beanstandet, durften die Beschwerdegegner auch die von den Strafverfolgungsbehörden dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers zitieren, worin dieser eingeräumt hatte, er hätte den Beschwerdegegner 1 falsch beschuldigt, ihm eine Bombe in den Briefkasten gelegt zu haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Gesamthaft verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von klar straflosem Verhalten der Beschwerdegegner ausgeht. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
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2.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt mit eigenen Ausführungen ergänzt (vgl. Beschwerden S. 9 f.), ohne Willkür darzutun und ohne die Begründungsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu erfüllen.
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3. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_475/2020, 6B_476/2020 und 6B_477/2020 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sieeinzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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