BGer 1C_426/2020 | |||
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BGer 1C_426/2020 vom 01.09.2020 |
1C_426/2020 |
Urteil vom 1. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Entzug des ausländischen Führerausweises,
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Beschwerde gegen einen Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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Erwägungen: | |
Mit Eingabe vom "Juli 20", welche beim Bundesgericht am 4. August 2020 eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde gegen "die Motorfahrzeugkontrolle Bellach, die Staatsanwaltschaft Solothurn und das Verwaltungsgericht Solothurn". Den angefochtenen Entscheid legte er seiner Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG nicht bei.
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Mit Verfügung vom 4. August 2020, welche A.________ am 7. August 2020 entgegennahm, liess ihm der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung bis zum 25. August 2020 Frist ansetzen, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Rechtsschrift nach Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtlich bleibe.
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Da der Mangel innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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