BGer 9C_478/2020 | |||
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BGer 9C_478/2020 vom 01.09.2020 | |
9C_478/2020
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Urteil vom 1. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2020 (IV.2018.00234).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 8. August 2020eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz der im Revisionsverfahren eingeholten Expertise des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 21. April 2016 Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf u.a. eine Aggravation feststellte,
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dass der Beschwerdeführer dagegen zunächst vorbringt, die aus den Unfällen 2003 und 2006 resultierenden Knieleiden und Armbeschwerden seien im Gutachten verschwiegen, bagatellisiert und in der Gesamtschau überhaupt nicht gewürdigt worden,
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dass sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, dass sich die Gutachter mit diesen Beschwerden befasst haben, weshalb die nicht weiter substanziierte Rüge nicht über eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung hinausgeht, was rechtsprechungsgemäss unbehelflich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass dies auch für die weiteren Rügen gilt, der vorinstanzliche Entscheid sei widersprüchlich, wenn darin zum einen festgehalten werde, eine Aggravation sei erstmals im Rahmen der MZR-Begutachtung festgestellt worden, wogegen bereits die ABI-Gutachter (am 27. Januar 2010) zum Schluss gelangt seien, das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerden könne nicht aufgrund objektiver medizinischer Befunde erklärt werden,
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dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben insgesamt nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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