BGer 5A_777/2019 | |||
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BGer 5A_777/2019 vom 02.09.2020 |
5A_777/2019 |
Urteil vom 2. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
Y.________ GmbH,
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vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Patrick Rohn und/oder Simon Hohler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonalbank X.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Paulianische Anfechtung (Verwirkung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 13. August 2019 (ZOR.2018.73 / SH / rg).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 12. Oktober 2010 wurde der Konkurs über die C.________ AG eröffnet.
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Mit Klage vom 12. Oktober 2012 gelangte die Kantonalbank X.________ an das Handelsgericht des Kantons Aargau und verlangte, die Y.________ GmbH zu verpflichten, ihr Fr. 2 Mio. nebst 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2010 zu bezahlen. Sie stützte ihre Forderung unter anderem auf einen paulianischen Anfechtungsanspruch. Mit Urteil vom 20. November 2014 wies das Handelsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die paulianische Anfechtung scheiterte dabei an der fehlenden sachlichen Zuständigkeit.
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Gegen dieses Urteil erhob die Kantonalbank X.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_89/2015 vom 12. November 2015 (teilweise publ. in: BGE 141 III 527) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
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B. Bereits am 21. Januar 2015 hatte die Kantonalbank X.________ beim Friedensrichteramt Kreis IV (Wettingen) des Kantons Aargau eine Kopie der beim Handelsgericht eingereichten Klage eingereicht. Nachdem dieses Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts sistiert worden war, wurde am 22. Januar 2016 die Klagebewilligung ausgestellt.
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Am 15. April 2016 reichte die Kantonalbank X.________ beim Bezirksgericht Baden erneut eine Kopie der beim Handelsgericht eingereichten Klage ein. Im Begleitschreiben führte sie aus, dass nurmehr über die paulianische Anfechtungsklage zu entscheiden sei. Mit Klageantwort vom 4. Juli 2016 beantragte die Y.________ GmbH, die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren vorab auf die Frage der Verwirkung der eingeklagten Ansprüche und die damit zusammenhängende Frage der Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 63 ZPO zu beschränken. Es folgte ein ausgedehnter Schriftenwechsel. Mit Verfügung vom 17. April 2018 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Prüfung der Einhaltung der Anfechtungsfrist für die paulianischen Ansprüche. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 entschied das Bezirksgericht, dass der paulianische Anfechtungsanspruch seit dem 12. Oktober 2012 rechtshängig sei (Dispositiv-Ziff. 1), dass die Verwirkung des paulianischen Anfechtungsanspruchs nicht eingetreten sei (Dispositiv-Ziff. 2) und dass über die Höhe und Aufteilung der Prozesskosten im Endentscheid befunden werde (Dispositiv-Ziff. 3).
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C. Gegen diesen Entscheid erhob die Y.________ GmbH am 16. November 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangte, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage der Kantonalbank X.________ abzuweisen. Allenfalls sei das Verfahren an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Kantonalbank X.________ verlangte mit Berufungsantwort vom 7. Januar 2019 die Abweisung der Berufung. Mit Entscheid vom 13. August 2019 wies das Obergericht die Berufung ab.
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D. Gegen diesen Entscheid hat die Y.________ GmbH (Beschwerdeführerin) am 30. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Klage der Kantonalbank X.________ (Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Eventuell sei das Verfahren an das Obergericht oder subeventuell an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Da die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid (Klageabweisung) herbeiführen würde und davon ausgegangen werden kann, dass dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, erweist sich die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als zulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. unten E. 2). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.
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2. | |
2.1. Die paulianische Anfechtungsklage der Beschwerdegegnerin steht im Zusammenhang mit dem Konkurs über die C.________ AG, der am 12. Oktober 2010 eröffnet worden ist. Strittig ist die Frage, ob die mit der paulianischen Anfechtung geltend gemachten Ansprüche verwirkt sind, was sich nach den unangefochtenen Erwägungen des Obergerichts aufgrund von Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum SchKG nach aArt. 292 Ziff. 2 SchKG bestimmt (gemeint offenbar: Art. 292 Ziff. 2 SchKG in der Fassung gemäss Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994; in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2013; AS 1995 1290). Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin die zweijährige Verwirkungsfrist durch die Erhebung der Anfechtungsklage beim Handelsgericht am 12. Oktober 2012 gewahrt hat. Vorliegend geht es einzig darum, ob die Neueinreichung der Klage durch die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO genügte, damit die in dieser Norm vorgesehene Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit des Verfahrens greift. Dabei ist wiederum unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe an das Friedensrichteramt vom 21. Januar 2015 die in Art. 63 Abs. 1 ZPO vorgesehene einmonatige Frist für die Wiedereinreichung der Klage (Zustellung des Nichteintretensentscheids des Handelsgerichts am 22. Dezember 2014) gewahrt hat.
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2.2. Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt nicht das Original, sondern eine Kopie ihrer Klage an das Handelsgericht eingereicht hat. Auch beim Bezirksgericht hat sie im Übrigen nicht das Original, sondern eine Kopie eingereicht. Diese Tatsachenfeststellungen des Obergerichts sind vor Bundesgericht unbestritten. Streitig bleibt hingegen, ob die dem Friedensrichteramt eingereichte Kopie immerhin einen Eingangsstempel des Handelsgerichts trug oder ob dies nicht der Fall war. Das Obergericht hat diese Frage mangels Relevanz offengelassen. Es hat hingegen festgehalten, es sei zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin dem Friedensrichteramt und dem Bezirksgericht eingereichten Eingaben um Kopien der ursprünglich dem Handelsgericht eingereichten Klage handelte, und die Beschwerdeführerin habe die entsprechende Feststellung des Bezirksgerichts auch nicht gerügt. Die Identität der Kopien mit der ursprünglich beim Handelsgericht eingereichten Klage sei unbestritten. Das Bezirksgericht hat in seinen vom Obergericht wiedergegebenen Erwägungen festgehalten, es lasse sich ohne weiteres und ohne besonderen Aufwand feststellen, dass die Kopie dem Original inhaltlich entspreche und mit der Einreichung einer Kopie der Originalklage beim Friedensrichteramt seien die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO erfüllt. Mit anderen Worten hat das Bezirksgericht die Übereinstimmung der eingereichten Kopie mit der Originalklage festgestellt, wovon mangels entsprechender Rüge auch das Obergericht ausgegangen ist.
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Das Obergericht hat - wie bereits das Bezirksgericht - die Einreichung einer Kopie gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus genügen lassen. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht.
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2.3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer Eingabe das Datum der ersten Einreichung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einzureichen hat; die von ihm ursprünglich angerufene, unzuständige Behörde hat ihm zu diesem Zweck auf sein Verlangen hin die mit ihrem Eingangsstempel versehene Originaleingabe zurückzusenden (BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487, bestätigt in BGE 145 III 428 E. 3.2 ff. S. 430 ff.). Die Beschwerdeführerin stützt sich in erster Linie auf das erstgenannte Urteil, um geltend zu machen, dass die Neueinreichung der Klage durch die Beschwerdegegnerin den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht genügte.
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Da die Beschwerdegegnerin dem Friedensrichteramt nicht das Original ihrer Klage an das Handelsgericht eingereicht hat, genügt ihre Eingabe an das Friedensrichteramt an sich nicht, um mit ihr die Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO zu bewahren.
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2.4. Es bleibt die Frage, wie es sich mit ihrer Eingabe an das Friedensrichteramt unter dem Aspekt des Verbots des überspitzten Formalismus verhält.
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2.4.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.).
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Auch die Vorgaben von Art. 63 Abs. 1 ZPO stehen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. So hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem ein Ansprecher eine in formaler Hinsicht leicht veränderte Rechtsschrift unter Beilage einer Kopie seiner ursprünglichen Eingabe (einem Schlichtungsgesuch) eingereicht hat und ohne weitereserkennbar war, dass die beiden eingereichten Versionen materiell identisch sind, entschieden, dass es überspitzt formalistisch ist, die nachträgliche Eingabe des Originals nicht zuzulassen (Urteil 4A_44/2019 vom 20. September 2019 E. 4, nicht publ. in: BGE 145 III 428, aber in: SZZP 2020 S. 30).
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2.4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO die identische Eingabe bei der neu angerufenen Behörde einzureichen (BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 486 f.). Dass es sich dabei um das Original (mit Eingangsstempel der ursprünglich angerufenen Behörde) handeln muss, beruht auf Praktikabilitätserwägungen. Im Interesse der Rechtssicherheit sind für die Beurteilung von Vorgängen, welche die Wahrung von Fristen beeinflussen, einfache und klare Grundsätze aufzustellen (a.a.O. S. 487). Die Einreichung des Originals (mit Eingangsstempel) soll dem neu angerufenen Gericht ermöglichen, auf möglichst einfache Weise zu überprüfen, dass bei ihm tatsächlich die identische Eingabe erneut eingereicht worden ist und daran nicht etwa unzulässige Änderungen vorgenommen worden sind (vgl. Urteil 4A_44/2019 vom 20. September 2019 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 145 III 428, aber in: SZZP 2020 S. 30).
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2.4.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin der neu angerufenen Behörde (dem Friedensrichteramt) nicht das Original ihrer Klage eingereicht. Allerdings steht nach den - bereits vor Obergericht unstrittigen - Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts fest, dass es sich bei der eingereichten Eingabe um eine Kopie des Originals handelte, d.h. mit anderen Worten die Eingaben inhaltlich identisch sind. Die Beschwerdeführerin stellt dies vor Bundesgericht nicht in Frage. Bei dieser Ausgangslage ist der Zweck der Vorschrift, das Original einreichen zu müssen, bereits erfüllt. Das Gericht hat die Identität der ursprünglichen und der neu eingereichten Eingabe bereits festgestellt und diese Identität bzw. die leichte Überprüfbarkeit derselben muss nicht mehr durch die Einreichung des Originals gesichert werden. Das Beharren auf der Formvorschrift dient in Bezug auf den Inhalt der Eingabe somit keinem schutzwürdigen Zweck mehr.
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Die Beschwerdeführerin befürchtet in diesem Zusammenhang unnötigen Aufwand für die Gerichte und unnötige Kosten für die Parteien, wenn von der strikten Einhaltung der Formstrenge abgesehen würde. Dabei handelt es sich um abstrakte Einwände. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass die Überprüfung der Identität vorliegend ohne weiteres möglich war, noch legt sie dar, dass ihr durch diese Überprüfung Mehrkosten entstanden wären. Ausserdem ändern diese Einwände nichts an der bereits festgestellten Identität. Es geht vorliegend nicht darum, den Gerichten in allgemeiner Weise Abweichungen von der Formstrenge zu gestatten, sondern einzig um die Beurteilung der Folgen, wenn die Identität der Eingaben bereits auf anderem Wege festgestellt worden ist.
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Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei Einreichung einer Kopie liege keine Originalunterschrift vor und es könne die Echtheit der Unterschrift nicht geprüft werden. Sie macht jedoch weder geltend, die Neueingabe habe keine Kopie der Unterschrift enthalten, noch, das Original sei nicht eigenhändig unterschrieben gewesen, noch, es bestünden Zweifel daran, dass tatsächlich die Beschwerdegegnerin die Eingabe beim Friedensrichteramt veranlasst habe. Auch ihr Beharren auf der eigenhändigen Unterschrift verfolgt demnach keinen schutzwürdigen Zweck.
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Die Beschwerdeführerin befürchtet schliesslich Rechtsunsicherheit und einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, wenn es ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, ob es die Identität der Klagen anhand eines inhaltlichen Vergleichs prüfen möchte, statt auf der Einreichung des Originals zu beharren. Wie soeben gesagt, geht es hier jedoch nicht darum, den Gerichten zu gestatten, die Identität auf beliebige Weise festzustellen. Mit der Rechtssicherheit wäre in der Tat nicht vereinbar, wenn sich unterschiedliche Gerichtspraxen etablieren könnten. Die klagende Partei darf auch nicht darauf vertrauen, das Gericht werde sich mit einer Kopie zufrieden geben. Es geht vorliegend einzig darum, in einem konkreten Ein zelfall von den strengen Formerfordernissen abzusehen, soweit diese keinem schutzwürdigen Zweck mehr dienen. Dies ist vorliegend der Fall.
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Zu Recht ist das Obergericht demnach zum Schluss gekommen, dass gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde, wenn die Eingabe an das Friedensrichteramt nicht als fristwahrend erachtet würde.
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Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, ob die dem Friedensrichteramt eingereichte Kopie einen Eingangsstempel des Handelsgerichts trug oder nicht. Auf die entsprechenden Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.4.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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