BGer 8C_307/2020 | |||
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BGer 8C_307/2020 vom 02.09.2020 |
8C_307/2020 |
Urteil vom 2. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Fürsorgebehörde Küssnacht, Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2020 (III 2019 239+2020 16+30+41).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________ und B.A.________ wurden von 2004 bis 2008 und erneut seit Dezember 2010 von der Fürsorgebehörde Küssnacht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, wobei für die Eheleute 2010 eine Beistandschaft v.a. zur Vertretung in administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten errichtet worden war. Ende Oktober/Anfang November 2018 erhielt die Fürsorgebehörde vertrauliche Informationen, wonach B.A.________ im Land B.________ Vermögenswerte (Geld, Liegenschaften) habe und Geschäftsaktivitäten aufweise bzw. begonnen habe, alles auf seinen Sohn C.________ zu übertragen. Nachdem die Fürsorgebehörde Abklärungen via Amtshilfe über die Schweizerische Botschaft im Land B.________ und eine Anwaltskanzlei im Land B.________ getroffen hatte, lud sie A.A.________ und B.A.________ mit Schreiben vom 26. April 2019 zur Anhörung ein und forderte sie auf, zur Klärung der Bedürftigkeit bis 10. Mai 2019 verschiedene Unterlagen einzureichen. Anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2019 machten die Eheleute sinngemäss geltend, nichts von solchen Vermögenswerten und Geschäftsaktivitäten zu wissen; dafür sei ausschliesslich der Zwillingsbruder von B.A.________, D.________, verantwortlich.
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A.b. Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 führte die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe für A.A.________ und B.A.________ aufgrund der weiteren Abklärungen fort und forderte das Ehepaar auf, in Zusammenarbeit mit dem Beistand bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und namentlich eine Vollmacht zur Beschaffung eines Schenkungsvertrags vom 27. Juli 2018 (lautend auf den Sohn C.________) zu unterzeichnen. Mit Sohn C.________ wurde am 6. Juni 2019 ein Gespräch zwecks Einholung von Auskünften bei Drittpersonen durchgeführt. Trotz wiederholter Aufforderung zur Unterzeichnung der Vollmacht teilte der Beistand am 17. Juni 2019 mit, A.A.________ und B.A.________ wie auch deren Sohn C.________ weigerten sich zu unterzeichnen und begründeten dies mit Drohungen sowie befürchteten Repressalien. Nach Vorankündigung und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme beschloss die Fürsorgebehörde am 29. August 2019, die wirtschaftliche Hilfe des Ehepaars mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. August 2019 einzustellen, und machte eine erneute Überprüfung von der Einreichung diverser Unterlagen abhängig. Zudem hielt sie fest, bei einer ausgewiesenen Bedürftigkeit der Tochter werde über deren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in einem separaten Beschluss verfügt.
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A.c. Gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe beschwerten sich A.A.________ und B.A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Nach diversen Beschlüssen und Zwischenbescheiden von Regierungsrat und Verwaltungsgericht betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Umfang der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zugebilligten Nothilfe wies der Regierungsrat die Beschwerde des Ehepaars mit Beschluss vom 11. Februar 2020 ab.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte die von A.A.________ und B.A.________ dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren mit denjenigen betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Umfang der Nothilfe. Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies es die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 11. Februar 2020 ab und hielt fest, dass der zugrundeliegende Beschluss der Fürsorgebehörde vom 29. August 2019 rechtens sei. Die Beschwerde des Ehepaars betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schrieb es als gegenstandslos ab. Der Einsprache der Fürsorgebehörde gegen den gerichtlichen Zwischenbescheid betreffend Erbringung von Nothilfe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens gab das Verwaltungsgericht sodann nicht statt, sondern hielt fest, die Massnahme gelte vorläufig weiter, ausser das Bundesgericht ordne bei einem allfälligen Weiterzug etwas anderes an. Die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ betreffend weitere Übernahme des Mietzinses für die bisherige Wohnung schliesslich wies es ab, soweit damit eine über die zugestandene Notfallunterstützung hinausgehende Nothilfe gefordert werde.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiärer Verfassungsbeschwerde lassen A.A.________ und B.A.________ beantragen, es sei ihnen in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab 1. September 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Insofern bleibt kein Raum für die eventualiter eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Beschwerdegründe (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2 S. 190 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundes- oder Völkerrecht verletzte (vgl. Art. 95 lit. a und b BGG), indem sie die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. August 2019 bestätigte und die Verwaltung auch insoweit schützte, als sie die erneute Überprüfung der Bedürftigkeit von der Einreichung weiterer Unterlagen abhängig gemacht hatte.
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3.2. Die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer - parallel zum jahrelangen Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Schweiz - im Heimatland Geschäftsaktivitäten aufweise, die der Fürsorgebehörde unbestrittenermassen nicht gemeldet worden seien. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, auf welche Berichte, Grund- und Firmenbuchauszüge, Zeitungsausschnitte sowie Inkonsistenzen im IV-Verfahren und in Aussageprotokollen sie sich bei ihrer Feststellung stützte. Die Erläuterungen des Beschwerdeführers, wonach sein Zwillingsbruder (zugegebenermassen) seine Identität missbraucht habe und im Heimatland eine alleinige Geschäftstätigkeit ausübe, qualifizierte das kantonale Gericht in Anbetracht der Faktenlage als unglaubwürdige Schutzbehauptung, welche keinen Rechtsschutz verdiene. Auch angesichts mehrerer Grundbuchauszüge, die bestätigten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer verschiedener Liegenschaften im Land B.________ gewesen sei und diese mittels Schenkungsvertrag an seinen Sohn übertragen habe, hielt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat die Zweifel der Fürsorgebehörde an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer für berechtigt. Die Fürsorgebehörde habe daher zu Recht unter Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe konkrete Unterlagen bzw. eine Vollmachtserteilung zur Beschaffung des erwähnten Schenkungsvertrags eingefordert. Da die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die dafür vorgebrachten Gründe widersprüchlich, nicht glaubhaft bzw. nicht stichhaltig seien, so das kantonale Gericht, habe die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe zu Recht eingestellt und eine erneute Überprüfung der Bedürftigkeit von der Erfüllung der Mitwirkungspflicht abhängig gemacht. ln Anbetracht der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Fristenstillstand während der Corona-Pandemie verlängerte die Vorinstanz die mit Zwischenbescheid vom 30. Dezember 2019 angeordnete Massnahme, wonach die Fürsorgebehörde für die Beschwerdeführer Nothilfe zu erbringen habe bis das Hauptverfahren abgeschlossen sei, vorläufig weiter, bis der Hauptentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, es sei denn, das Bundesgericht ordne bei einem Weiterzug etwas anderes an.
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4.2. Diese Beurteilung beruht auf einlässlicher und nachvollziehbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage. Was in der Beschwerde in weitgehender Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten dagegen eingewendet wird, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse willkürlich sein könnten:
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4.2.1. Zur behaupteten Gehörsverletzung ist vorab festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten lässt, sondern in antizipierter Beweiswürdigung auf Weiterungen verzichtet werden darf (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Ebenso wenig besteht aufgrund der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (zum Ganzen: BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 f. mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.
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4.2.2. Soweit die Beschwerdeführer ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit derjenigen einer unvollständigen und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung vermengen, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass sich die von ihnen aufgelisteten Sachverhaltselemente allesamt im angefochtenen Gerichtsentscheid enthalten finden. Was deren Würdigung angeht, hat sich die Vorinstanz mit diesen Fakten befasst, jedoch insbesondere den als nicht glaubhaft erachteten Drohungen keine entscheidende Bedeutung beigemessen und die Vorbringen betreffend alleinige Geschäftstätigkeit des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers als unglaubwürdige Schutzbehauptung qualifiziert. Inwiefern diese nach Würdigung der Beweise ergangenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollen, vermögen die Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise darzulegen und ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die diesbezüglichen Einwendungen weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen und sich auf eine Darlegung der eigenen Sichtweise beschränken.
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4.2.3. Die gerügte Verletzung von Art. 12 BV verfängt ebenfalls nicht. Die Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Schutzbereich von Art. 12 BV, welcher lediglich ein Minimum zur Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse gewährt, nicht tangiert. Die Beschwerdeführer räumen selber ein, derzeit Nothilfe zu beziehen. Dabei machen sie insbesondere nicht geltend, dass die vorinstanzlich angeordnete vorsorgliche Notunterstützung in irgendeiner Weise ungenügend wäre. Soweit sie sodann in Zusammenhang mit Art. 12 BV darüber hinaus auf (weitergehende) wirtschaftliche Hilfe abzielen, ist darauf hinzuweisen, dass bei erfolgender Mitwirkung eine erneute Prüfung des betreffenden Anspruchs, namentlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit, stattfinden wird.
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4.3. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen nicht durchzudringen, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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