BGer 1F_19/2020 | |||
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BGer 1F_19/2020 vom 03.09.2020 |
1F_19/2020 |
Urteil vom 3. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Stadtrat Willisau,
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Regierungsrat des Kantons Luzern,
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handelnd durch das Bau-, Umwelt- und
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Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
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Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juli 2020
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(1C_384/2020 [Urteil 7H 19 246]).
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Sachverhalt: | |
A. Am 2. Juli 2020 ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_384/2020 auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Mai 2020 betreffend Raumplanung wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten.
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B. Mit Gesuch vom 16. Juli 2020 beantragt A.________, dieses Urteil zu revidieren.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_384/2020 auf die von der Gesuchstellerin am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Dem Gesuch um Fristerstreckung hat es nicht entsprochen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können.
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Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe ihr Gesuch versehentlich als Fristerstreckungsgesuch bezeichnet, sie habe in der Sache aber ein Gesuch um eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 lit. b BGG eingereicht. Damit wirft sie dem Bundesgericht implizit vor, einen Antrag unbeachtet gelassen zu haben.
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Das trifft indessen nicht zu. Die Möglichkeit zur Ergänzung einer Beschwerde nach Art. 43 lit. b BGG gibt es einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Im Verfahren 1C_384/2020 bestand somit von vornherein kein Raum für eine Beschwerdeergänzung im Sinne dieser Bestimmung. Das Bundesgericht hat das Gesuch daher entsprechend seiner Bezeichnung als Fristerstreckungsgesuch entgegengenommen und behandelt. Ein Grund für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils ist nicht ersichtlich.
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3. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. Von der Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Stadtrat Willisau, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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