BGer 2C_687/2020 | |||
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BGer 2C_687/2020 vom 03.09.2020 |
2C_687/2020 |
Urteil vom 3. September 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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c/o B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).
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Gegenstand
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Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt; Nichteintreten auf Beschwerde,
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Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 22. Juli 2020 (100.2020.286U).
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Erwägungen: |
1. | |
Der kosovarische Staatsbürger A.________ bemüht sich seit geraumer Zeit darum, sich länger in der Schweiz aufhalten zu können und hier arbeiten zu dürfen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) trat in diesem Zusammenhang am 25. März 2020 auf eine verspätete Eingabe von A.________ nicht ein. Hiergegen gelangte dieseran das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 22. Juli 2020 seinerseits auf die Eingabe von A.________ nicht eintrat, weil die Beschwerde nicht sachbezogen begründet und die Eingabe offensichtlich verspätet erfolgt war. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gelangt A.________ an das Bundesgericht; dieses hat davon abgesehen die Akten oder Vernehmlassungen einzuholen.
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2. | |
2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen).
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2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine Anträge. Er setzt sich zudem nicht mit den einzig Verfahrensgegenstand bildenden Ausführungen im angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Der Beschwerdeführer beschreibt die verschiedenen Bemühungen, die er auf sich genommen hat, um in der Schweiz ein längerfristiges Visum zu erhalten. Er schildert, was er der Schweiz alles Innovative bringen würde; zudem erzählt er seine Lebensgeschichte. Dies alles genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht.
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2.3. Da die Eingabe in der vorliegenden Form offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 33 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. September 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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