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Informationen zum Dokument  BGer 8C_282/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_282/2020 vom 03.09.2020
 
 
8C_282/2020
 
 
Urteil vom 3. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Berufskrankeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2020 (725 19 139 / 04).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1979, war ab 15. August 2012 als Raumpflegerin bei der Genossenschaft B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. November 2012 liess sie der Suva mitteilen, sie leide an einer Berufskrankheit (Allergie an Händen und Füssen), die auf ihre Anstellung bei der C.________ AG, vom 1. Juli 2000 bis 31. März 2009 zurückgehe. Die Suva nahm medizinische Abklärungen vor und anerkannte mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ihre Leistungspflicht. Für die somatischen Folgen der Berufskrankheit sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 24. Februar 2016 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu und stellte ihre Leistungen per 31. August 2015 ein. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2016 bestätigte sie ihre Verfügung. Nachdem A.________ ihre dagegen erhobene Beschwerde wegen eines abgeschlossenen Vergleichs zurückgezogen hatte, schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren mit Beschluss vom 1. März 2017 ab.
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Die Suva holte bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (Asim), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten vom 10. April 2018 ein. Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügung vom 10. September 2018 ab 1. September 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2019 erhöhte sie die Invalidenrente auf eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 25 %; zudem hob sie den versicherten Verdienst auf Fr. 39'304.- an.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2019 am 9. Januar 2020 teilweise gut und sprach A.________ ab 1. September 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % zu.
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C. Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. März 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei A.________ ab 1. September 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % resp. von höchstens 64 % zuzusprechen.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist die Höhe des Rentenanspruchs der Versicherten.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), speziell bei psychischen Störungen in Zusammenhang mit Berufskrankheiten nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 125 V 456; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz hat erwogen, dem polydisziplinären Asim-Gutachten vom 10. April 2018 komme voller Beweiswert zu, was von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werde. Das Vorliegen einer Berufskrankheit sei nicht streitig. Ebenso der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und den somatischen Einschränkungen sowie die aus dermatologischer Sicht attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In der Folge bejahte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und der Berufskrankheit (zumindest im Sinne einer Teilursache) gestützt auf das Asim-Gutachten vom 10. April 2018. Entgegen der Ansicht der Suva könne nach der Rechtsprechung die Adäquanz nicht aufgrund einer mangelnden Schwere der Berufskrankheit verneint werden. Es habe eine Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Einzelfall zu erfolgen. Weiter stellte die Vorinstanz nach Darlegung der somatischen Auswirkungen der Berufskrankheit fest, es sei dieser eine gewisse Schwere nicht abzusprechen, was aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nach jahrelanger belastender Behandlung habe gemäss der psychiatrischen Teilgutachterin für die Versicherte einen Neubeginn dargestellt und eine hohe subjektive Bedeutung. Der Verlust der Arbeitsstelle wegen Wiederaufflackern des Leidens, die Entwicklung einer Hautkrankheit bei der Tochter sowie die Belastung der Tochter durch die Krankheit der Versicherten habe letztere nicht mehr adäquat verarbeiten können. Gemäss der psychiatrischen Teilgutachterin hätten dabei die jahrelange Vorbelastung durch die Hauterkrankung und Therapien sowie Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle gespielt. Die hohe psychische Belastung werde durch die Notwendigkeit der nickelarmen Diät weitergeführt und die Angst vor einem erneuten Ausbruch der Krankheit stelle einen aufrechterhaltenden Faktor in Bezug auf die aktuelle psychiatrische Pathologie dar. Darüber hinaus hätten sich Schuldgefühle gegenüber der Familie entwickelt. Die Suva wende ein, dass bei der Versicherten auch berufskrankheits- und krankheitsfremde Belastungsfaktoren vorliegen würden, lasse aber offen, um welche es sich handle. Bei den im Gutachten genannten Belastungsfaktoren gehe es um solche, die eng mit der Berufskrankheit verbunden seien. In Anbetracht der gesamten Umstände komme der Berufskrankheit eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu. Unter Berücksichtigung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei der Versicherten lediglich eine Tätigkeit in einem 40 %-Pensum bei einer 50 %-igen Präsenz zumutbar. Zudem seien weitere Einschränkungen zu berücksichtigen. In der Folge verwarf das kantonale Gericht den Einwand der Versicherten, dass von ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit infolge des restriktiven Zumutbarkeitsprofils nicht verlangt werden könne. Schliesslich ermittelte es ein Valideneinkommen von Fr. 53'950.- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 18'362.- und schloss demnach auf eine Invalidenrente ab 1. September 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 66 %.
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5. Die Suva beanstandet einerseits die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, andererseits macht sie geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit unter dem Aspekt der Überwindbarkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht hinreichend geprüft. Schliesslich stellt sie die Ermittlung des Invaliditätsgrades von 66 % in Frage.
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6. Zu prüfen ist vorweg der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den attestierten psychischen Einschränkungen und den als Berufskrankheit anerkannten Leiden.
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6.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis).
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6.2. Vorweg ist zu prüfen, gestützt auf welchen massgeblichen Sachverhalt die Beurteilung der Adäquanz als Rechtsfrage zu erfolgen hat.
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Wie die Suva zu Recht geltend macht, können bei der Prüfung der Adäquanz nur jene Umstände berücksichtigt werden, die auf die Berufskrankheit zurückzuführen sind. Ebenfalls zu Recht weist die Suva darauf hin, dass nur die Kontaktsensibilisierung auf Nickel als Berufskrankheit anerkannt ist, nicht aber die Psoriasis palmoplantaris. Daran ändert nichts, dass ärztlicherseits von einem Mischbild ausgegangen wird und sich die medizinischen Gutachter ausser Stande sehen, eine Abgrenzung der Folgen dieser beiden Leiden auf das eine oder andere vorzunehmen. Denn nach der Rechtsprechung genügt es nicht, dass der Zusammenhang zwischen den attestierten psychischen Beschwerden und der anerkannten Berufskrankheit bloss möglich ist (E. 6.1). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss der Konsensbesprechung die Asim-Gutachter auf S. 6 f. explizit festhalten:
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"Aus psychiatrischer Sicht steht die Entwicklung des psychiatrischen Krankheitsbildes im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verschlechterung der Hauterkrankung. Da es sich bei der Hauterkrankung um ein Mischbild aus einer als Berufskrankheit anerkannten Komponente (Nickelsensibilisierung) und einer krankheitsbedingten Komponente (Psoriasis-Erkrankung) handelt, kann aus psychiatrischer Sicht nicht alleinig zu der durch die Berufskrankheit bedingten psychischen Erkrankung Stellung genommen werden. Es kann angenommen werden, dass die psychische Erkrankung sich multifaktoriell entwickelte, wobei neben der Hautkrankheit auch noch andere, berufskrankheits- und krankheitsfremde Faktoren eine Rolle spielten."
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Auch wenn die Nickelsensibilisierung mit der Vorinstanz wohl als Teilursache der psychischen Beschwerden anzusehen ist, ist nach dem Gesagten nicht erstellt, dass sie massgebliche Ursache der geklagten psychischen Beschwerden ist. Da die Versicherte aber aus diesem nicht beweisbaren Umstand eine Leistungspflicht ableiten will, muss die Unmöglichkeit der Erstellung des massgebenden Sachverhalts im Sinne der genauen Feststellung des Einflusses der Nickelsensibilisierung auf die Entstehung der psychischen Beschwerden zu ihren Lasten ausfallen (E. 6.1). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Berufskrankheit und den psychischen Beschwerden hat demnach gestützt auf den Sachverhalt zu folgen, gemäss welchem die psychischen Beschwerden nicht in wesentlichem Umfang auf die Nickelsensibilsierung zurückzuführen sind.
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6.3. Angesichts der Unmöglichkeit der Ärzte, die Anteile der beiden somatischen Erkrankungen an den psychischen Beschwerden zu bestimmen, ist für die Beurteilung der Adäquanz zumindest davon auszugehen, dass - entgegen der Vorinstanz - nicht sämtliche psychischen Einschränkungen auf die Berufskrankheit zurückzuführen sind. Weiter sind nicht alle von der Vorinstanz als mit der Berufskrankheit zusammenhängend anerkannten Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Soweit die Vorinstanz sämtliche von der psychiatrischen Teilgutachterin genannten Belastungsfaktoren bei ihrer Adäquanzbeurteilung miteinbezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich die psychosoziale Belastung in Zusammenhang mit der Tochter (Hauterkrankung der Tochter; Belastung der Tochter durch die Erkrankung der Mutter) ist als nicht auf der Berufskrankheit beruhender Umstand ausser Acht zu lassen. Fraglich ist auch die Berücksichtigung der von der Vorinstanz als Belastungsfaktor anerkannten Schuldgefühle gegenüber der Familie. Zudem ist aus rein somatischen Gründen eine leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar, was ebenfalls gegen die Schwere der Berufskrankheit spricht (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts U 296/01 vom 16. September 2002 E. 2.2). Weiter liegt gemäss dem Asim-Gutachten vom 10. April 2018 unter Einhaltung der Schutzmassnahmen, guter Hautpflege, der Anwendung von topischen Kalzineurin-Inhibitoren, der Vermeidung mechanischer Belastung der Hände und Befolgung einer nickelarmen Diät ein gut kontrollierter Hautbefund vor. Auch dies relativiert die Schwere der Auswirkungen der Berufskrankheit (Nickelsensibilsierung). In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die explizite Aussage im Asim-Gutachten vom 10. April 2018 zu verweisen, wonach die psychischen Leiden multifaktoriell entstanden sind und auch weitere Faktoren eine Rolle spielten, die weder mit der Berufskrankheit (Nickelsensibilisierung) noch mit der Krankheit (Psoriasis-Erkrankung) in einem Zusammenhang stehen. Dieser Umstand des multifaktorellen Ursprungs resp. das Vorliegen von nicht auf die Berufskrankheit zurückzuführenden Entstehungsfaktoren spricht aber gerade gegen die Annahme der Adäquanz.
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6.4. Gestützt auf die dargelegten Relativierungen gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung kommt folglich der anerkannten Berufskrankheit (Nickelsensibilisierung) zwar eine gewisse Schwere, nicht aber ein derart grosses Gewicht zu, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als wesentliche Teilursache des psychischen Gesundheitsschadens bezeichnet werden könnte. Mit der Suva ist demnach die Adäquanz der psychischen Leiden zu verneinen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob vorliegend die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Ebenso wenig ist auf die Einwände gegen die Rentenermittlung einzugehen, da es bei der unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen ermittelten Invalidenrente sein Bewenden hat. Der von der Versicherten vor Vorinstanz erhobene Einwand gegen das von der Suva zugrunde gelegte Valideneinkommen ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, auf welche verwiesen wird, als unbehelflich zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. März 2019 im Ergebnis als korrekt und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2020 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 20. März 2019 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. September 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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