BGer 9C_760/2019 | |||
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BGer 9C_760/2019 vom 07.09.2020 |
9C_760/2019 |
Urteil vom 7. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Martin Lutz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2019 (VBE.2018.956).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1986 geborene A.________ bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente. Mit Verfügungen vom 6. und 24. Oktober 2017, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 7. November 2018, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) dem Versicherten ab November 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1394.- zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Oktober 2019 sei aufzuheben, und es seien ihm ab November 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1588.-, eventualiter Fr. 1582.-, zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab November 2017. Unstreitig ist dabei, dass Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch des Versicherten verordnungskonform festgesetzt haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich vielmehr direkt gegen Art. 15c ELV, auf welchen sich der angefochtene Entscheid stützt.
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3. | |
3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es gewisse Freibeträge übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls als Einnahmen gelten Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, und Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG).
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3.2. Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens. Dabei wird ihm ein grosser Ermessensspielraum zugestanden (vgl. zum inhaltlich gleichen Art. 3a Abs. 7 lit. b des bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [aELG]: Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 48/00 vom 20. August 2001 E. 3, in: AHI 2001 S. 290, mit Hinweis auf BGE 125 V 69 E. 3a S. 73). Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat unter anderem mit Erlass von Art. 15c ELV Gebrauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. Gemäss Abs. 3 ist die einzelne Rentenzahlung zu 80 % (lit. a) und ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang (lit. b) als Einnahme anzurechnen.
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3.3. Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Besteht - wie hier (vgl. E. 3.2) - ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282 f.; 143 V 208 E. 4.3 S. 212; 141 V 473 E. 8.3 S. 478).
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf ein von Prof. Dr. iur. B.________ verfasstes Rechtsgutachten (Rechtsabklärung vom 2. Februar 2017) geltend, die gleichzeitige Berücksichtigung des Rückkaufswerts der Leibrente als Vermögen (Art. 15c Abs. 1 ELV) und der einzelnen Rentenzahlung als anrechenbare Einnahme (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), sei gesetzes- und verfassungswidrig.
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich auf die Ausführungen im besagten - im Verwaltungsverfahren eingereichten - Rechtsgutachten verweist, genügt dies den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die (Antrags-) Begründung hat in der (Beschwerde-) Rechtsschrift selbst zu erfolgen, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2 S. 178 mit weiteren Hinweisen).
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5. | |
5.1. Mit der Frage, ob es sich bei der Leibrente mit Rückgewähr um einen (anrechenbaren) Vermögenswert handelt, hat sich das Bundesgericht bereits einlässlich auseinandergesetzt und dabei die Bundesrechtskonformität von Art. 15c Abs. 1 ELV bejaht (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 48/00 vom 20. August 2001, in: AHI 2001 S. 290; bestätigt in Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 33/03 vom 27. November 2003, in: AHI 2004 S. 189; vgl. auch Urteile 9C_450/2010 vom 23. Dezember 2010 und 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010). Die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt rechtsgenüglich dargetan (vgl. E. 4.2) - geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen).
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5.2. Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die zusätzliche (d.h. zur Anrechnung des Rückkaufswerts der Leibrente hinzutretende) Anrechnung der einzelnen Rentenzahlung als Einnahme im Umfang von 80 % gemäss Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV. Der Beschwerdeführer moniert eine unzulässige doppelte Anrechnung des gleichen Vermögenssubstrates. Beim Leibrentenbetreffnis handle es sich nicht um Einkommen aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, sondern um Vermögensumlagerungen aus selbst finanzierten Prämien. Folglich sei bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen von einem Einbezug der Leibrente abzusehen.
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5.2.1. Wirtschaftlich betrachtet besteht eine einzelne Rentenzahlung aus einem Leibrentenvertrag teilweise aus Vermögensertrag, teilweise aus einer Kapitalrückzahlung. Diese Anteile hängen nicht nur von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages ab, sondern variieren auch (unter anderem) je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.4.3 S. 417 mit Hinweisen). Um einen einfachen und praktikablen Vollzug des ELG sicherzustellen, erscheint es daher als nachvollziehbar, dass der Bundesrat in der angefochtenen Verordnungsbestimmung eine Pauschale festgelegt hat.
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5.2.2. Gemäss Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV wird die einzelne Rentenzahlung zu 80 % als Einnahme angerechnet. Damit hat der Bundesrat die Pauschale deutlich über jenem Wert angesetzt, welcher im Steuerrecht für die Festsetzung der Einkommenssteuer gilt (vgl. Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG). Dort wurde die steuerbare Quote per 1. Januar 2001 von 60 % auf 40 % herabgesetzt. Der Gesetzgeber hat damit auf die Kritik in der Lehre reagiert, wonach ein der Besteuerung unterliegender Anteil von 60 % in manchen Fällen zu hoch sei und dazu führe, dass nicht nur die Ertragskomponente, sondern auch ein Anteil Kapitalrückzahlung besteuert werde (Botschaft vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998, BBl 1999 S. 87 f.; vgl. auch BGE 131 I 409 E. 5.4.3 S. 417). Das Anliegen des Gesetzgebers war es, "im Durchschnitt der Fälle eine sachgerechte Besteuerung zu erreichen, ohne jedoch den bisherigen Vorteil der pauschalen Lösung aufzugeben" (BBl 1999 S. 88).
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5.2.3. Demgegenüber durfte der Bundesrat bei der Festlegung der Pauschale in Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV der speziellen ergänzungsrechtlichen Interessenlage Rechnung tragen. Zu dieser gehört es zu verhindern, dass durch eine geschickte Vermögensplanung zu Gunsten der Erben missbräuchlich Ergänzungsleistungen bezogen werden (vgl. dazu auch E. 5.3 nachfolgend). Denn von einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person wird verlangt, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Vermögenswerte (abzüglich eines Freibetrags) ebenfalls für den Lebensunterhalt einsetzt und nicht ihr Vermögen (in welcher Form auch immer) zu Lasten des Staates beibehält. Der Staat soll nur dort ergänzend eingreifen, wo es der betroffenen Person aus eigener Kraft nicht möglich ist, die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 33/03 vom 27. November 2003 E. 3.2.1 und 3.2.3 in: AHI 2004 S. 189). Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht als unvernünftig, die Pauschale so hoch anzusetzen, dass der Vermögensertrag Anzumerken bleibt, dass mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG (vgl. E. 3.1) gar eine 100%ige Anrechnung der einzelnen Rentenzahlung zulässig wäre.
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5.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Art. 15c ELV führe zu einer Schlechterstellung von Leibrentenbezügern im Vergleich zu Personen, welche über entsprechende Werte in anderen Vermögensanlagen verfügten, was einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) darstelle.
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Dank der Rückgewährsklausel in einem Leibrentenvertrag kann das Vermögen für die Erben (oder andere Begünstigte) erhalten bleiben. Ohne die Regelung in Art. 15c ELV könnte daher der Abschluss eines Leibrentenvertrages mit Rückgewähr eine interessante Form sein, das Erbe zu schonen und die Öffentlichkeit zu belasten (AHI 1998 S. 271 f.; vgl. auch E. 5.2.3). Der Leistungsansprecher hätte es in der Hand, die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen selbst herbeizuführen (Urteil 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.4). Damit bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Bei ähnlichen Verträgen ohne Rückgewähr besteht diese Gefahr (in diesem Masse) nicht. Demzufolge beruht die spezielle Regelung für die Leibrente mit Rückgewähr auf einem vernünftigen Grund und stellt somit keinen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dar (vgl. E. 3.3). Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass auch Fälle wie der vorliegende unter die Regelung von Art. 15c ELV fallen, in denen kein Missbrauchsvorwurf im Raum steht.
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5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die vom Bundesrat in Art. 15c ELV statuierte - gleichzeitige - Anrechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswerts der Leibrente innerhalb des in der Delegationsnorm eröffneten grossen Ermessensspielraums (vgl. E. 3.2) bewegt und daher im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (vgl. E. 3.3) nicht zu beanstanden ist. Der sich auf Art. 15c ELV stützende Entscheid der Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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