BGer 1C_428/2020 | |||
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BGer 1C_428/2020 vom 09.09.2020 |
1C_428/2020 |
Urteil vom 9. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
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und diese substituiert durch Rechtsanwalt Adam Arend,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Zwangsmassnahmengericht Schwyz.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden;
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Herausgabe von Beweismitteln,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 20. Juli 2020 (RR.2019.348).
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Sachverhalt: | |
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigte) und weitere Personen wegen des Verdachts des qualifizierten Betruges und anderer Vermögensdelikte. Es wird ihnen vorgeworfen, sie hätten ab Januar 2015 zum Nachteil schwedischer Pensionskassen-Institute einen Deliktsbetrag von ca. SEK 300 Mio. ertrogen bzw. unterschlagen. Mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017 (zuletzt ergänzt am 2. September 2019) beantragten die schwedischen Behörden beim Bundesamt für Justiz (BJ) diverse Rechtshilfemassnahmen, darunter Hausdurchsuchungen und die Herausgabe von Bank- und Geschäftsunterlagen.
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B. Am 9. Januar 2018 bestimmte das BJ den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des Ersuchens, und es betraute die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit der Ausführung. Mit diversen Eintretensverfügungen entsprach die Oberstaatsanwaltschaft vorläufig dem Ersuchen. Es forderte zwei Banken auf, Bankunterlagen zu mehreren Konten einzureichen (darunter Konten, deren Inhaberin die Beschuldigte ist). Die Banken kamen den Editionsverfügungen am 14. und 17. Mai 2018 nach.
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C. Sodann bewilligte die Oberstaatsanwaltschaft mehrere Hausdurchsuchungen und die Anwesenheit von schwedischen Untersuchungsbeamten bei diesen Massnahmen. Am 10. Juli 2018 vollzog die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten, wobei sie diverse Geräte mit elektronischen Aufzeichnungen sowie schriftliche Unterlagen sicherstellte. Gleichentags stellte die Beschuldigte diesbezüglich ein Siegelungsgesuch. Am 17. Juli 2018 liess die Oberstaatsanwaltschaft ihr (auch noch) die Editionsverfügungen betreffend Bankunterlagen (nachträglich) zukommen, worauf die Beschuldigte am 20. Juli 2018 auch diesbezüglich ein Siegelungsbegehren erhob.
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D. Am 30. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz (ZMG) ein Entsiegelungsgesuch für alle edierten und sichergestellten Geräte, Aufzeichnungen und Unterlagen. Mit Teilentscheid vom 18. Juni 2019 bewilligte das ZMG die Entsiegelung der bei der genannten Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen, Gegenstände und Unterlagen (D6-D13) sowie der edierten Bankunterlagen. Mit einem zweiten Teilentscheid vom 4. September 2019 verfügte das ZMG auch die Entsiegelung eines Teils der elektronischen Dateien (D1-D3).
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E. Im Hinblick auf die (in der Schlussverfügung vorzunehmende) Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen bzw. irrelevanten Aufzeichnungen und Unterlagen bewilligte die Oberstaatsanwaltschaft am 5. September 2019, unter Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer förmlichen Garantieerklärung, die Anwesenheit von schwedischen Untersuchungsbeamten bei der rechtshilfeweisen Sichtung der entsiegelten Gegenstände. Diese nahm die Staatsanwaltschaft zwischen dem 14. und 16. Oktober 2019 vor. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 lud die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte ein, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 31. Oktober 2019 Unterlagen bzw. Aufzeichnungen und Gegenstände zu bezeichnen, die nicht der rechtshilfeweisen Herausgabe unterlägen.
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F. Mit Schlussverfügung vom 29. November 2019 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen, indem sie die Herausgabe von diversen Unterlagen (darunter Bankdokumente), Aufzeichnungen und Gegenständen an die schwedischen Behörden bewilligte.
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G. Die von der Beschuldigten gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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H. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt (in der Hauptsache) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens.
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Das Bundesstrafgericht liess sich am 5. August 2020 vernehmen. Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 11. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Das ZMG hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Am 18. August 2020 hat die Oberstaatsanwaltschaft (innert einmalig erstreckter Frist) auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 4. September 2020 auf eine Replik.
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Erwägungen: | |
1. Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Bankunterlagen) und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - gemäss Artikel 84 Absatz 1 BGG - insoweit zulässig wäre (BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 132 E. 1.3 S. 133 f.). Zu prüfen bleibt jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall - im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 BGG - handelt:
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Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Artikel 84 Absatz 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9).
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1.1. Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 mit Hinweisen). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 84 N. 7, 10; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8).
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1.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen. Diesbezüglich sind die Gesetzeswortlaute von Artikel 84 Absatz 2 BGG auf Deutsch und Italienisch massgeblich (BGE 145 IV 99 E. 1.3 S. 105 f.; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31; Wurzburger, a.a.O., Art. 84 N. 14). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4 S. 106 f.; 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; je mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, es sei ihr vor Erlass der Schlussverfügung bzw. bei der staatsanwaltschaftlichen Aussonderung nicht rechtshilfefähiger Aufzeichnungen und Unterlagen das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie habe einen Rechtsanspruch auf eine mündliche Triage-Verhandlung bzw. auf persönliche Mitwirkung vor Ort. Bei der Terminierung der Triage-Verhandlung habe sich die Staatsanwaltschaft treuwidrig verhalten. Die Verhandlung sei zudem mangelhaft protokolliert worden. Die ihr nachträglich eingeräumte Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewesen. In diesem Zusammenhang stelle sich auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite.
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2.1. Zunächst ist verfahrensrechtlich klarzustellen, dass die fragliche Aussonderung
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2.2. In diesem Zusammenhang bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin:
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz ersuchte die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. September 2019 um baldige Mitteilung, ob sie am 10. oder 11. Oktober 2019 "für eine allfällige Triage-Verhandlung der sichergestellten Unterlagen verfügbar wäre". Die Rechtsvertreterin teilte der Staatsanwaltschaft gleichentags mit, dass sie "vom 7. bis 13. Oktober 2019 ferienhalber abwesend" sein werde. In einer weiteren E-Mail vom 11. September 2019 bat die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin um "Mitteilung von 3-5 Halbtagen im Oktober", anlässlich derer ihr eine allfällige Triage-Sitzung (nach der Rückkehr der Anwältin aus den Ferien) möglich wäre; insbesondere bat die Staatsanwaltschaft um die Angabe von möglichen Terminen "in der Woche vom 14. Oktober" 2019. Wie das Bundesstrafgericht erwägt, "wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und geht auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor", dass sie entsprechende Terminvorschläge gemacht bzw. rechtzeitig auf einer Teilnahme bestanden hätte. An der vom 14. bis 16. Oktober 2019 (im Beisein von schwedischen Untersuchungsbeamten) durchgeführten Sichtung nahmen dann weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertreterin teil.
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2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei "über diese Triage vorgängig nicht orientiert" worden und habe "keine Möglichkeit" gehabt, daran "persönlich teilzunehmen", findet in den Akten keine Stütze. Wie die Vorinstanz darlegt, hat die Staatsanwaltschaft von der ursprünglich in Aussicht genommenen parteiöffentlichen mündlichen Triage-Verhandlung (in Anwesenheit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Anwältin) abgesehen, nachdem die Rechtsvertreterin den ersten Terminvorschlag wegen Ferienabwesenheit (vom 7. bis 13. Oktober 2019) zurückgewiesen und auf den zweiten schriftlichen Terminvorschlag (für die Woche ab dem 14. Oktober 2019) nicht reagiert hatte. Vor dem Erlass der Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin dann auch noch die Möglichkeit eingeräumt, sich
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2.4. Auch im Zusammenhang mit der Protokollierung der Aussonderung (bzw. mit den zur Prüfung der Untersuchungsrelevanz angewendeten Kriterien) ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer elementarer Verfahrensrechte dargetan. Wie die Vorinstanz erwägt, besteht eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2019, in der das prozessuale Vorgehen bei der Triage festgehalten wurde. Was die Kriterien der Aussonderung (nach Massgabe der Untersuchungsrelevanz) betrifft, hat die ersuchende Behörde der Staatsanwaltschaft eine Liste vom 13. Juli 2019 (als Anhang zu ihrem ergänzendem Ersuchen vom 22. August 2019) mit entsprechenden Stichworten ("Keywords") zur Verfügung gestellt. Diese Liste befindet sich ebenfalls bei den Verfahrensakten. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung vom 29. November 2019, insbesondere nach der schriftlichen Einladung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019, ausreichend Gelegenheit gehabt, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich nötigenfalls zu den Kriterien der Aussonderung zu äussern (Art. 80b Abs. 1 IRSG, Art. 26-31 VwVG).
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2.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellen sich in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite, zu denen sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall noch vertieft materiell äussern müsste:
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Zur Frage des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Schlussverfügung (Art. 80b und Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 26 ff. VwVG) legt die Vorinstanz die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes zutreffend dar (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2.2 S. 11 f.; s.a. BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108 f.). Soweit die Beschwerdeführerin (unter beiläufiger Berufung auf eine Lehrmeinung, aber ohne nähere Begründung) vorbringt, das Teilnahmerecht gemäss Artikel 80b Abs. 1 IRSG beinhalte "dieselben Rechte wie in einem inländischen Strafverfahren", kann dieser unzulässig verkürzten Auffassung nicht gefolgt werden. Sie findet im hier anwendbaren IRSG keine Stütze und widerspricht der ständigen Rechtsprechung und der (fast einhelligen) Doktrin, wonach es sich beim Rechtshilfeverfahren nicht um einen Strafprozess handelt, sondern um ein spezialgesetzlich geregeltes Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274; 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173; je mit Hinweisen; s.a. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, a.a.O., S. 4 ff., 21; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 1, 37; Laurent Moreillon, [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire romand, Basel 2004, Introduction générale, N. 50; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 8).
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Zwar stellt sich die Beschwerdeführerin weiter auf den Standpunkt, es sei "im Anwendungsbereich der StPO unbestritten, dass die Partei ein Recht auf persönliche Teilnahme bei einer Triage" habe, dies gelte insbesondere "im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht". Sie verkennt jedoch, dass es bei dem von ihr beanstandeten Verfahrensschritt gerade nicht um eine (rechtshilfeweise) Triage vor dem Entsiegelungsrichter ging (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO; vgl. oben, E. 2.1). Ausserdem zeigte die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin zwischen September und Mitte Oktober 2019 wenig Interesse an einer (von der Staatsanwaltschaft fakultativ in Aussicht genommenen) persönlichen Teilnahme an der Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen entsiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen. Von der ihr von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 eingeräumten Möglichkeit, bis zum 31. Oktober 2019 schriftlich dazu Stellung zu nehmen (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), machte sie keinen Gebrauch.
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Im Übrigen sähe auch die StPO für das Entsiegelungsverfahren keine parteiöffentliche mündliche Triage-Verhandlung vor dem ZMG ausnahmslos vor (vgl. Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 4 StPO). Die einschlägige Praxis anerkennt ein solches Verfahrensrecht nur, wenn die persönliche Teilnahme zur effizienten Durchführung der richterlichen Triage bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich notwendig erschiene. Diesbezüglich obläge es den Parteien und ihren Rechtsbeiständen auch im Anwendungsbereich der StPO, rechtzeitig entsprechende substanziierte Anträge zu stellen und auf Terminvorschläge und Fristansetzungen des ZMG angemessen zu reagieren.
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2.6. Auch sonst ist hier kein besonders bedeutender Rechtshilfefall (im Sinne der oben erwähnten Praxis zu Art. 84 BGG) dargetan.
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist hinfällig (vgl. auch Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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