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Informationen zum Dokument  BGer 5A_724/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_724/2020 vom 10.09.2020
 
 
5A_724/2020
 
 
Urteil vom 10. September 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur-Andelfingen,
 
Bahnhofplatz 17, 8402 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Vertretungsbeistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. August 2020 (PQ200041-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
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Vorliegend geht es um sein Schreiben vom 19. Mai 2020 an den Bezirksrat Winterthur, welches dieser schwerlich zu deuten wusste. Auf Nachfrage ergab sich, dass am 31. März 2020 ein (bereits rechtskräftig gewordener) Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen ergangen war, mit welchem diese die bestehende Beistandschaft von der KESB Dübendorf übernahm. Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 trat der Bezirksrat auf die Eingabe zufolge verspäteter Einreichung nicht ein.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. August 2020 mangels konkreter Beanstandungen nicht ein.
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Nach einer entsprechenden Ankündigung vom 31. August 2020 hat A.________ am 2. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Der Eingabe lässt sich nicht entnehmen, was das konkrete Anliegen des Beschwerdeführers ist. Insbesondere erfolgt keine auch nur ansatzweise Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen und die weiteren allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Entscheides.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirke Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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