BGer 5D_169/2020 | |||
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BGer 5D_169/2020 vom 10.09.2020 |
5D_169/2020 |
Urteil vom 10. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Waadt,
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Bureau de recouvrement et d'avances de pensions alimentaires (BRA-PA), Avenue des Casernes 2, 1014 Lausanne,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 6. Juli 2020 (C3 20 79).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 28. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer für bevorschusste Unterhaltsbeiträge in einem vierseitigen Entscheid die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'000.-- und Fr. 2'400.--.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Das Kantonsgericht Wallis wies die 68-seitige Eingabe wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurück. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine auf fünfzehn Seiten gekürzte Eingabe vom 15. Juni 2020 ein. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Der Beschwerdeführer drückt sein Unverständnis darüber aus, dass seine Beschwerde keine genügende Begründung enthalten haben soll. Er legt aber nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) einzig gerügt werden kann - verstossen soll. Er scheint ausserdem zu verkennen, dass seine erste Eingabe von 68 Seiten wegen Weitschweifigkeit nicht zu berücksichtigen war.
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Sodann äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Scheidungsverfahren. Diesbezüglich hat ihm bereits das Kantonsgericht erläutert, dass Einwände gegen die Höhe der angeordneten Unterhaltszahlungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden können. Darauf geht er nicht ein.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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