BGer 8C_329/2020 | |||
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BGer 8C_329/2020 vom 10.09.2020 |
8C_329/2020 |
Urteil vom 10. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. April 2020 (II 2020 8).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1964, war bis Ende Januar 2003 als kaufmännische Angestellte erwerbstätig gewesen. In der Folgezeit widmete sie sich zufolge Mutterschaft der Kinderbetreuung. Seit Juni 2007 verrichtete sie auf Abruf Botendienste für die B.________ Company. Am 14. Mai 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und am 7. Juni 2019 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung ab 15. April 2019. Sie gab an, wegen der Ende Juni 2016 erfolgten Scheidung sowie infolge Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ("Alter 16 des betreuten Kindes") im gemeinsamen Haushalt im Umfang von 50 % den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu suchen. Am 13. Juni 2019 eröffnete ihr das Amt für Arbeit bzw. die dort angegliederte Arbeitslosenkasse, dass sie in den zwei Jahren vor Beginn der Stempelkontrolle während des Bemessungszeitraums einen Durchschnittsverdienst von weniger als Fr. 500.- pro Monat erzielt habe. Da dieser Verdienst nicht als versichert gelte, habe sie ab 14. Mai 2019 bis auf Weiteres keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In diesem Sinne verfügte die Kasse nach einer am 25. Juni 2019 ergangenen Stellungnahme der Versicherten am 3. Juli 2019. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2019 fest, dies nach Erwägung, dass kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 7. April 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheid s beantragen und ihr Leistungsbegehren erneuern. Eventualiter wird die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht beantragt.
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Die Arbeitslosenkasse bzw. das Amt für Arbeit und das Verwaltungsgericht verzichten je auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte oder allenfalls eine andere Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG beging, indem es die von der Verwaltung verfügte Ablehnung des Leistungsbegehrens ab 14. Mai 2019 schützte. Im Einzelnen geht es darum, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) auf einen Befreiungsgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu berufen vermag, sei es aufgrund ihrer Scheidung oder zufolge Wegfalls der Betreuung ihrer Tochter, sei es wegen des Zusammenwirkens beider Umstände.
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3. | |
3.1. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
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3.2. | |
3.2.1. Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
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3.2.2. Nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV liegt ein ähnlicher Grund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:
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a) die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war,
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b) die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, und
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c) die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.
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3.3. | |
3.3.1. Der Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG verlangt nach einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. E. 5b; ARV 2004 Nr. 26 S. 270 E. 3.2, C 106/03; Urteil 8C_787/2012 vom 15. Januar 2013 E. 5.1).
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3.3.2. Art. 14 Abs. 2 AVIG zielt in erster Linie auf jene Fälle ab, in denen die Person, die durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder wegfällt. Dabei geht es um Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.1 S. 436; 137 V 133 E. 4.2 S. 135; Urteil 8C_729/2011 vom 15. November 2012 E. 5.2; Thomas Nussbaumer, in: Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2252 Rz. 243). Auch Art. 14 Abs. 2 AVIG verlangt nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Ein solcher liegt rechtsprechungsgemäss bereits dann vor, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ereignis, das als Befreiungsgrund in Frage kommt, mit begründet liegt (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280 sowie E. 2.4 S. 283 mit Hinweisen). Allerdings lässt das Gesetz die enumerierten oder ähnliche Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG; vgl. E. 3.2 oben). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 437; 121 V 336 E. 5c/bb S. 344; SVR 2012 ALV Nr. 7 S. 21, 8C_345/2011 E. 7.1.2).
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3.4. | |
3.4.1. Die Überlegung, dass der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (E. 3.3.1 oben), findet auch im Fall des "ähnlichen Grundes" im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG Anwendung. Im Unterschied zu Abs. 1 von Art. 14 AVIG setzen die in dessen Abs. 2 geregelten Tatbestände die Erfüllung bestimmter Mindestfristen zwar nicht voraus - etwa für die Dauer der Ehe -, sondern es wird an ein bestimmtes Ereignis (Trennung/Scheidung der Ehe, Invalidität, Tod des Ehegatten) angeknüpft. Beim "ähnlichen Grund" verlangt hingegen der Sondertatbestand des Art. 13 Abs. 1bis AVIV in gesetzeskonformer Weise, dass die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat (BGE 131 V 279 E. 2.4 S. 284).
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3.4.2. Die in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Befreiungsgründe gelten seit je und von der Verwaltungspraxis anerkannt als kumulierbar, womit zur Erfüllung der Mindestdauer mehrere davon beigezogen werden können (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 7 zu Art. 14 mit Hinweis auf die Gesetzesbotschaft in FF 1980 III 567 [vgl. BBl 1980 III 566]; Nussbaumer, a.a.O., S. 2342 Rz. 253, ebenfalls mit Hinweis auf die Materialien). Gleiches lässt die Rechtsprechung im Verhältnis zwischen Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG gelten, so namentlich für die Tatbestände der Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person (Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV). Dabei verlangt sie explizit, dass sich die Voraussetzung des spezifischen Kausalzusammenhangs für jeden einzelnen Tatbestand bejahen lässt (BGE 131 V 279 E. 2.4 S. 283 f).
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht stellte nach Darlegung der Erwägungen des Einspracheentscheids sowie der Vorbringen der Versicherten fest, es sei unbestritten, dass deren Scheidung von ihrem Ex-Mann im Jahr 2016 und damit rund drei Jahre vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfolgt sei. Daher falle dieses Ereignis bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ausser Betracht. Des Weiteren erwog es, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, nebst ihrem Verdienst als Aushilfsverträgerin auf Abruf für die Betreuung ihrer Tochter weiteres Einkommen erhalten zu haben. Nachdem die Scheidungsvereinbarung mit ihrem Ex-Mann vor der bezüglich der Tochter geltend gemachten Pflegebedürftigkeit erfolgt sei und diese somit nicht habe berücksichtigt werden können, seien die Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit infolge Scheidung und der Kausalzusammenhang nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt. Immerhin sei weder ersichtlich noch werde vorgebracht, dass sich die Versicherte während der Betreuung ihrer Tochter in einer finanziellen Notlage befunden habe. Somit sei deren Behauptung, nach der Scheidung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen zu sein, nicht erstellt.
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4.2. In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob wegen des geltend gemachten Wegfalls der Betreuungspflicht hinsichtlich der Tochter ein Befreiungsgrund im Sinn des ähnlichen Grundes nach Art. 14 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1bis AVIV besteht. Nach Darlegung der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts (ARV 1999 Nr. 3 S. 10) als auch einzelner kantonaler Gerichte (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in AL.2006.00139; Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in AVI 2007/121) sowie nach Erörterung des Schrifttums (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 244 S. 2338 f.) folgte sie dabei schliesslich der Auffassung der Verwaltung, wonach dies zumindest einen nach Beendigung der Betreuung erfolgenden Wegfall von Einkommen oder Unterstützungsleistungen und eine dadurch bedingte wirtschaftliche Notlage erfordere. Dabei könne offen bleiben, ob es - wie in der Wegleitung vorgesehen (KS ALE, B197) - zwingend um Versicherungsleistungen gehen müsse, da die Beschwerdeführerin gar nicht vorbringe, Unterstützungsleistungen für die Pflege ihrer Tochter erhalten zu haben.
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4.3. Dementsprechend stellte das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest, ein Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund des Wegfalls der behaupteten Pflegebedürftigkeit der Tochter sei nicht ersichtlich. Obwohl die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, während dieser Pflege - neben ihrer Tätigkeit als Aushilfsverträgerin - weitere Einkünfte erhalten zu haben, habe sie sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Eine allfällige (nicht aktenkundige) Unterstützung seitens des Ehemannes ergäbe sich grundsätzlich aus der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB), die sich auf den Unterhalt der im gleichen Haushalt lebenden nicht gemeinsamen Kinder erstrecke. Zudem sei bei der Frage des wirtschaftlichen Zwangs auch das verfügbare Vermögen zu berücksichtigen, worüber vorliegend allerdings nichts bekannt sei. Damit scheitere die Berufung auf Art. 14 Abs. 2 AVIG bereits an der fehlenden Notlage.
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4.4. Schliesslich widmete sich das kantonale Gericht der von der Beschwerdeführerin bezogen auf die Scheidung sowie die weggefallene Pflegebedürftigkeit der Tochter geltend gemachten Kumulation der Befreiungsgründe im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der spezifische Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss für jeden Tatbestand einzeln gegeben sein müsse, woran es hier fehle. Denn es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung zwingend eine Erwerbstätigkeit habe aufnehmen müssen und dass es sodann wegen des Wegalls der Pflegebedürftigkeit zu einer wirtschaftlichen Zwangslage gekommen sei. Und selbst wenn ersteres erstellt wäre, hätte sie während der Pflege der Tochter zumindest finanzielle Leistungen erhalten müssen, um ihre finanzielle Notlage nach der Scheidung zu überbrücken, was sie aber gerade nicht geltend mache.
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5. |
5.1. | |
5.1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weil sie - ohne weitere Abklärungen zu tätigen - davon ausgegangen sei, dass sie sich im Zeitpunkt der Scheidung nicht in einer Notlage befunden habe. Dabei macht sie geltend, das kantonale Gericht habe ihre eigenen Darlegungen in der Eingabe vom 25. Juni 2019 in aktenwidriger Weise interpretiert, indem sie daraus ableitete, nicht die Scheidung, sondern der Wegfall der Unterhaltspflicht des Ex-Ehemannes sei der Grund für den Wiedereinsteig ins Berufsleben gewesen.
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5.1.2. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann hier offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Scheidung zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung bereits knapp drei Jahre zurück lag. Aufgrund dieser zeitlichen Distanz von mehr als einem Jahr fällt sie bereits gemäss ausdrücklicher Anordnung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG als Befreiungsgrund ausser Betracht.
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5.2. | |
5.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, dass eine Kumulation der Befreiungsgründe innerhalb des Art. 14 Abs. 2 AVIG zu Unrecht unterblieben sei.
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5.2.2. Nach bisheriger Praxis und Rechtsprechung wird eine Kumulation der Gründe innerhalb von Abs. 1 des Art. 14 AVIG sowie im Verhältnis der Abs. 1 und 2 zugelassen (vgl. E. 3.4.2 oben). Zur Möglichkeit der Kumulation innerhalb der Gründe des Abs. 2 hat sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich - bislang nicht geäussert.
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5.2.3. Auch im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung zur abschliessenden Klärung dieser Frage. Nur so viel dazu: Anlass zur Kumulation innerhalb von Abs. 2 des Art. 14 AVIG könnte allenfalls dort bestehen, wo die Mindestdauer gemäss Art. 13 Abs. 1bis lit. c AVIV nicht erfüllt ist. Die übrigen der in Abs. 2 genannten Gründe setzen, anders als jene in Art. 14 Abs. 1 AVIG, keine Mindestdauer voraus (BGE 131 V 279 E. 2.4 S. 284). Insofern lässt sich zumindest auf Anhieb nicht ersehen, weshalb und wann sich diesbezüglich die Frage der Kumulation stellen könnte.
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5.2.4. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sich seit der Scheidung im Jahr 2016 bis Mai 2019 um die wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung betreuungsbedürftige Tochter gekümmert zu haben und deswegen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein. Ausgehend von dieser Darstellung besteht mit Blick auf die in Art. 13 Abs. 1bis lit. c AVIV verlangte Mindestdauer kein Kumulationsbedarf. Solcher bestünde allenfalls dann, wenn die erbrachte Betreuungsleistung entweder von der Dauer oder allenfalls auch von der Art und vom Umfang her den in der Verordnung gestellten Anforderungen nicht genügen würde. Derlei wird beschwerdeweise jedoch gerade nicht geltend gemacht.
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5.2.5. Offenbar zielt die Beschwerdeführerin - ohne dies ausdrücklich zu benennen - im Ergebnis darauf ab, mittels der von ihr verlangten "Kumulation" eine Verknüpfung der Kausalitäten bzw. eine gesamthafte Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu erreichen. Konkret will sie damit erwirken, dass in ihrem Fall die Scheidung berücksichtigt werden kann, obwohl sie unbestrittenermassen länger als ein Jahr zurück liegt. Genau diese Jahresfrist ist aber Ausdruck der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, dem betreffenden Ereignis bei einer zeitlichen Distanz von mehr als einem Jahr die Kausalität von vornherein abzusprechen (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 437 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2). Diese Regel ist gemäss Gesetzeswortlaut strikt und nicht im Sinn einer widerlegbaren Vermutung ausgestaltet. Davon abzuweichen, besteht weder Grund noch Möglichkeit. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung seit je, dass sich für jeden einzelnen Tatbestand das Erfordernis des spezifischen Kausalzusammenhangs bejahen lässt (E. 3.4.2 oben). Dass und weshalb diese Rechtsprechung zu ändern wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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6. | |
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz, weil diese mit der Verwaltung verlangt habe, dass durch den Wegfall der Betreuungspflicht eine Einkommensquelle versiege.
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6.2. | |
6.2.1. Tatsächlich hält die ALE-Praxis in der hier zeitlich massgeblichen Fassung vom Januar 2019 in B197 unter dem Titel "finanzielle Kausalität" fest, der Wegfall der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes könne nur dann als Befreiungsgrund gelten, wenn die Pflege des Kindes von einer Versicherung entschädigt worden sei, die versicherte Person davon gelebt habe und infolge Wegfalls der Versicherungsleistung gezwungen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
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6.2.2. Das kantonale Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob diese von der Beschwerdegegnerin angeführte Verwaltungspraxis in allen Teilen rechtmässig sei. Diese Frage kann, namentlich was die Spezifikation der Einkommensquelle als Versicherungsleistung angeht, auch im vorliegenden Verfahren dahin stehen.
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6.2.3. | |
6.2.3.1. Die Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können (Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [BBl 1980 III 565 zu Art. 13 E-AVIG]). Auch wenn die Aufzählung der massgeblichen Gründe demnach nicht abschliessend ist, muss an dieser Stelle nochmals daran erinnert werden, dass eine Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur in Frage kommt, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 566; E. 3.3.2 oben), was durch den verlangten zeitlichen Zusammenhang unterstrichen wird (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG; BGE 137 V 133 E. 6.2.1 S. 138). Das Bundesgericht hat zudem erwogen, die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Umstände hätten den in derselben Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegatten" in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen. Es muss verlangt werden, dass der Ehepartner des Leistungsansprechers voraussichtlich dauernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen (BGE 138 V 434 E. 7.1 S. 439; 120 V 145 E. 3a S. 147 f.). Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 121 V 336 E. 5c/aa S. 343; Nussbaumer, a.a.O., S. 2238 Rz. 243).
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6.2.3.2. Ob auch der plötzliche Wegfall von Betreuungs- und Erziehungspflichten als ähnlicher Grund gelten soll, war umstritten gewesen (vgl. ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 E. 5, C 227/94). Art. 13 Abs. 1bis lit. c AVIV (in Kraft seit dem 1. Juli 2003; AS 2003 1828 ff.) regelt diese Frage nunmehr positivrechtlich. Im Schrifttum wird dazu - nebst grundsätzlicher Kritik an der Ausgestaltung der Norm - vermerkt, dass die Anwendung meist am Erfordernis der Kausalität und des wirtschaftlichen Zwangs scheitern dürfte, sofern die Betreuung weniger als ein Jahr gedauert habe und unentgeltlich erfolgt sei; richtigerweise wäre - um auch den Fall der unentgeltlichen Betreuung zu erfassen - analog zu Art. 14 Abs. 1 AVIG an einer Zeitdauer anzuknüpfen, aber auf das Erfordernis des wirtschaftlichen Zwangs zu verzichten gewesen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2339 Rz. 244). Genau dem Umstand der Entgeltlichkeit hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Urteil C 245/97 vom 14. Oktober 1998 wesentliche Bedeutung beigemessen. Dabei liess es den Vergleich mit dem in der bundesrätlichen Botschaft erwähnten Beispiel der ledigen Tochter, die ihre betagten Eltern bis zu deren Ableben betreute und im Gegenzug von diesen unterhalten worden war (vgl. BBl 1980 III 565), deshalb nicht gelten, weil es im zu beurteilenden Fall an einer Gegenleistung fehlte (ARV 1999 Nr. 3 S. 9 E. 4, C 245/97; vgl. auch ARV 2002 S. 75 E. 4.3, 8C_26/2008; Rubin, a.a.O., N. 43 zu Art. 14).
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6.2.4. Dieser Überblick über Rechtsprechung und Schrifttum zeigt klar, dass im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit auch in Bezug auf den Sondertatbestand des Art. 13 Abs. 1bis lit. c AVIV eine kausale Verknüpfung zwischen dem Grund oder dem Ereignis und der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt wird (vgl. E. 6.2.3.1 oben), was im Gesetzeswortlaut unmissverständlich zum Ausdruck gelangt. Die mit dem betreffenden Ereignis verbundene wirtschaftliche Zwangslage, zu der es rechtsprechungsgemäss kommen muss, setzt damit notwendigerweise voraus, dass deswegen entweder eine Einkommensquelle versiegt (vgl. ARV 1999 Nr. 3 S. 9 E. 4, C 245/97; Nussbaumer, a.a.O., S. 2339 Fn. 551) oder allenfalls auf der Ausgabenseite eine Mehrbelastung anfällt wie etwa durch die Unterbringung der betreuten Person in einem Heim (vgl. BGE 131 V 279 E. 2.4 S. 284 oben). Würde anders entschieden, mithin weder einnahmen- noch ausgabenseitig eine Veränderung verlangt, verbliebe als solche lediglich der Wegfall der Betreuungsaufgabe an sich bzw. der damit verbundene Zugewinn an verfügbarer Zeit. Das mag zwar ebenfalls Grund für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen, aber eben nicht im Sinn einer wirtschaftlichen Notwendigkeit.
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6.2.5. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dies mangels offensichtlicher Unrichtigkeit in einer das Bundesgericht bindenden Weise, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden sei, während der Pflege ihrer Tochter (neben den davon unberührten Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Aushilfsverträgerin) Einkommen erzielt zu haben. Auch im vorliegenden Verfahren bringt sie dazu nichts Gegenteiliges vor. Ebenso wenig gibt sie an, dass ihr durch die Aufgabe oder Reduktion ihrer Betreuungstätigkeit Mehrauslagen entstanden wären. Unter diesen Umständen fehlt es an einer kausalen Verknüpfung zwischen Wegfall der Betreuungstätigkeit und der beabsichtigten Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Insofern erübrigen sich auch weitere Abklärungen hinsichtlich des Bestands einer wirtschaftlichen Notlage. Wie es sich mit den dazu getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen verhält, kann offen bleiben.
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7. Damit lässt sich der angefochtene Gerichtsentscheid nicht beanstanden.
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8. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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