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Informationen zum Dokument  BGer 9C_471/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_471/2020 vom 10.09.2020
 
9C_471/2020
 
 
Urteil vom 10. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt,
 
Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2019 (AH.2019.6).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Juli 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
3
dass die Vorinstanz die Berechnung der Schweizer Altersrente des Beschwerdeführers einlässlich erörterte,
4
dass dieser sich damit in keiner Weise auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - s oweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass der Beschwerdeführer - nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. September 2019 und der Feststellung des Anspruchs auf eine volle AHV-Rente - die Feststellung einerseits der Fehlerhaftigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_250/2013, anderseits seines Anspruchs auf eine IV-Rente per 1. Oktober 2009 verlangt,
7
dass diese Anträge ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, weshalb sie offensichtlich unzulässig sind (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. September 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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