BGer 9C_494/2020 | |||
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BGer 9C_494/2020 vom 10.09.2020 | |
9C_494/2020
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Urteil vom 10. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2020 (AK.2020.00013).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 13. August 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2020,
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
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dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 3. August 2020 nicht eingetreten ist, weil diese keinen Zusammenhang zum AHV-rechtlichen Schadenersatzprozess, sondern einzig zum rechtskräftigen Strafurteil des Bezirksgerichts U.________ vom 10. Juli 2014 aufweisen,
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dass sie darüber hinaus das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos bezeichnete,
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von lit. a und b der Bestimmung zulässig ist,
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend macht, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt seien,
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dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids entfällt,
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dass darüber hinaus gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (vgl. Urteil 8C_679/2015 vom 30. September 2015),
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dass der Beschwerdeführer keine solche Verletzung geltend macht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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